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   BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69   

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BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69 (https://dejure.org/1969,54)
BVerfG, Entscheidung vom 16.07.1969 - 2 BvL 2/69 (https://dejure.org/1969,54)
BVerfG, Entscheidung vom 16. Juli 1969 - 2 BvL 2/69 (https://dejure.org/1969,54)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gesetzgebungskompetenz Strafrecht - Ordnungswidrigkeitenrecht - Strafrecht im herkömmlichen Sinn

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 27, 18
  • NJW 1969, 1619
  • MDR 1969, 991
  • DÖV 1969, 715
 
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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Abgesehen von den gerichtlichen Zuständigkeiten, die von vornherein nicht materielle Rechtsprechung zum Gegenstand haben, kann der Gesetzgeber in gewissem Umfang den Bereich der materiellen Rechtsprechung dadurch verändern, daß er beispielsweise die Materie Strafrecht reduziert oder in einer rechtspolitisch anderen Wertung des Unrechtsgehalts minder gewichtige strafrechtliche Unrechtstatbestände in bloße Ordnungswidrigkeiten umwandelt (BVerfGE 22, 49 [81], 125 [132]; 23, 113 [126]).

    Zum Kernbereich des Strafrechts, in dem die Richter durch Art. 92 GG ausnahmslos und ausschließlich zur präventiven Rechtskontrolle berufen sind, gehören alle bedeutsamen Unrechtstatbestände (BVerfGE 22, 49 [81], 125 [132]; 23, 113 [126]).

    Sie unterscheiden sich jedoch dadurch, daß nach allgemeiner Anschauung mit der Verhängung einer Kriminalstrafe ein ehrenrühriges, autoritatives Unwerturteil über eine Verhaltensweise des Täters, der Vorwurf einer Auflehnung gegen die Rechtsordnung und die Feststellung der Berechtigung dieses Vorwurfs verbunden sind (BVerfGE 22, 49 [80]).

    Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe (BVerfGE 9, 167 [171]; 22, 49 [79]).

    Ist nach alledem die Ahndung der in § 24 Abs. 1 StVG umschriebenen Ordnungswidrigkeiten der Sache nach keine Ausübung von Strafgewalt, so ist die Übertragung der Ahndungsbefugnis auf die Verwaltungsbehörden durch § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 StVG verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 22, 49 [ 81 ]).

  • BVerfG, 22.02.1968 - 2 BvO 2/65

    Blankettstrafrecht

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Abgesehen von den gerichtlichen Zuständigkeiten, die von vornherein nicht materielle Rechtsprechung zum Gegenstand haben, kann der Gesetzgeber in gewissem Umfang den Bereich der materiellen Rechtsprechung dadurch verändern, daß er beispielsweise die Materie Strafrecht reduziert oder in einer rechtspolitisch anderen Wertung des Unrechtsgehalts minder gewichtige strafrechtliche Unrechtstatbestände in bloße Ordnungswidrigkeiten umwandelt (BVerfGE 22, 49 [81], 125 [132]; 23, 113 [126]).

    Zum Kernbereich des Strafrechts, in dem die Richter durch Art. 92 GG ausnahmslos und ausschließlich zur präventiven Rechtskontrolle berufen sind, gehören alle bedeutsamen Unrechtstatbestände (BVerfGE 22, 49 [81], 125 [132]; 23, 113 [126]).

    Die Unterscheidung zwischen echtem Kriminalunrecht und bloßem Ordnungs- oder Polizeiunrecht war schon der älteren Gesetzgebung bekannt; gleichwohl hat der Reichstag des Norddeutschen Bundes und ihm folgend der Deutsche Reichstag die Verletzung polizeirechtlicher Vorschriften unter einem besonderen Abschnitt "Übertretungen" in das Strafgesetzbuch hereingenommen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 23, 113 [123]).

    Der Reichsgesetzgeber war nach der im staatsrechtlichen Schrifttum des Kaiserreichs und der Weimarer Zeit herrschenden Lehre kraft dieser Kompetenz befugt, auch im Bereich des Polizei- (Verwaltungs-) Strafrechts Straftatbestände zu schaffen (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 23, 113 [123 f.]).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Auch solche Maßnahmen fallen traditionell in den Zuständigkeitsbereich der Legislative und unterliegen, da sie Eingriffe in die durch Art. 97 GG garantierte persönliche Unabhängigkeit der Richter ermöglichen, dem Vorbehalt des Gesetzes (BVerfGE 2, 307 [319 f.]).

    Hieraus folgt jedoch nicht, daß es der Legislative verwehrt wäre, ihre Befugnis zu solchen Maßnahmen innerhalb der vom Grundgesetz für die Übertragung rechtsetzender Gewalt bestimmten Grenzen der Exekutive zu übertragen (BVerfGE 2, 307 [326]).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Der konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung (BVerfGE 25, 269 [286]).

    Insofern ist auch die Strafandrohung für die Charakterisierung, Bewertung und Auslegung des Straftatbestandes von entscheidender Bedeutung (BVerfGE 25, 269 [286]).

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Der Bereich der Ordnungswidrigkeiten, in dem eine repressive Rechtskontrolle genügt (BVerfGE 22, 125 [133]), umgreift Gesetzesübertretungen, die nach allgemeinen gesellschaftlichen Auffassungen nicht als (kriminell) strafwürdig gelten (BVerfGE 8, 197 [207]), Fälle mit geringerem Unrechtsgehalt, die sich von den kriminellen Vergehen durch den Grad des ethischen Unwertgehaltes unterscheiden (BVerfGE 9, 167 [172]).

    Ihr fehlt der Ernst der staatlichen Strafe (BVerfGE 9, 167 [171]; 22, 49 [79]).

  • BVerfG, 24.03.1964 - 2 BvR 42/63

    Geschäftsverteilungsplan

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert, daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 6, 45 [51]; 17, 294 [298]).
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 134/56

    Staat als Beschwerdeführer

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert, daß der gesetzliche Richter sich im Einzelfall möglichst eindeutig aus einer allgemeinen Norm ergibt (BVerfGE 6, 45 [51]; 17, 294 [298]).
  • BVerfG, 08.02.1967 - 2 BvR 235/64

    Freiwillige Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Er setzt einen Bestand von Rechtssätzen voraus, die für jeden denkbaren Streitfall den zuständigen Richter bezeichnen (BVerfGE 21, 139 [145] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 01.10.1968 - 2 BvL 6/67

    Gemeinsame Amtsgerichte

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Das gilt auch für die Konzentrierung der örtlichen Zuständigkeit für bestimmte Sachbereiche bei einem von mehreren gleichgeordneten Gerichten (BVerfGE 24, 155 [167]), wie sie sich im vorliegenden Fall aus § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 26 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 1 Abs. 1 der Verordnung der Hessischen Landesregierung vom 7. Dezember 1968 ergibt.
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

    Auszug aus BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69
    Was zweifellos in den Kernbereich des Strafrechts gehört, läßt sich an Hand der grundgesetzlichen Wertordnung (vgl. dazu BVerfGE 5, 85 [204 ff.]; 6, 32 [40 f.]; 7, 198 [204f.]; 21, 362 [372]) mit hinreichender Bestimmtheit ermitteln.
  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

  • BVerfG, 04.07.1967 - 2 BvL 10/62

    Verfassungsrechtliche Prüfung der gebührenpflichtigen Verwarnung im

  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 11/69

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhängung eines Fahrverbots nach § 25

  • BVerfG, 14.10.1958 - 1 BvR 510/52

    Bußgeldverfahren

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Der konkrete Inhalt dieses Unwerturteils ergibt sich aus Straftatbestand und Strafandrohung (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 27, 18 ).

    Der Gesetzgeber ist bei der Entscheidung, ob er ein bestimmtes Rechtsgut, dessen Schutz ihm wesentlich erscheint, gerade mit den Mitteln des Strafrechts verteidigen und wie er dies gegebenenfalls tun will, grundsätzlich frei (vgl. BVerfGE 50, 142 ; 120, 224 ; zur Grenzziehung zwischen kriminellem Unrecht und Ordnungsunrecht BVerfGE 27, 18 ; 96, 10 ).

  • BVerfG, 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rohmessdaten bei

    Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 ; 45, 272 ).
  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Nach dem Schuldgrundsatz, der aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG (Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen) sowie aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, müssen Tatbestand und Rechtsfolge - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29)).
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