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   BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65   

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https://dejure.org/1970,41
BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65 (https://dejure.org/1970,41)
BVerfG, Entscheidung vom 26.05.1970 - 2 BvR 664/65 (https://dejure.org/1970,41)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 (https://dejure.org/1970,41)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Mitgliederwerbung I

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Koalitionsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Koalition - Betätigungsrecht - Personalratsmitglieder

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 28, 295
  • NJW 1970, 1635
  • DB 1970, 1443
 
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Wird zitiert von ... (85)

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG in erster Linie ein Freiheitsrecht auf spezifisch koalitionsgemäße Betätigung (vgl. BVerfGE 17, 319 ; 19, 303 ; 28, 295 ; 50, 290 ; 58, 233 ; 93, 352 ; zuletzt BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 11. Juli 2017 - 1 BvR 1571/15 u.a. -, juris, Rn. 130), das den Einzelnen die Freiheit gewährleistet, Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden und diesen Zweck gemeinsam zu verfolgen.

    Der Schutz der Koalitionsfreiheit ist dabei nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung nicht etwa von vornherein auf den Bereich des Unerlässlichen beschränkt (so noch BVerfGE 19, 303 ; 28, 295 ; 38, 281 ; 50, 290 ), sondern erstreckt sich über den Kernbereich des Art. 9 Abs. 3 GG hinaus auf alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen (vgl. BVerfGE 93, 352 ; 94, 268 ; 100, 271 ; 103, 293 ).

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Elemente der Gewährleistung sind die Gründungs- und Beitrittsfreiheit, die Freiheit des Austritts und des Fernbleibens sowie der Schutz der Koalition als solcher (BVerfGE 4, 96 (101 f.); 19, 303 (312, 319); 28, 295 (304)) und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 19, 303 (312) m.w.N.; 28, 295 (304)).

    Demgemäß geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich schützt (BVerfGE 19, 303 (321 f.) m.w.N.; 28, 295 (304); 38, 281 (305); 38, 386 (393)): Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 (393)); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt.

    Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 (321 f.); 28, 295 (306)).

  • BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

    Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

    (2) Zu den geschützten Tätigkeiten, die dem Erhalt und der Sicherung einer Koalition dienen, gehört deren Mitgliederwerbung (BVerfG 14. November 1995 - 1 BvR 601/92 - BVerfGE 93, 352, zu B I 2 der Gründe; vgl. auch 26. Mai 1970 - 2 BvR 664/65 - BVerfGE 28, 195; BAG 31. Mai 2005 - 1 AZR 141/04 - AP GG Art. 9 Nr. 124 = EzA GG Art. 9 Nr. 84, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu I 2 b aa (2) der Gründe).
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