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   BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/68, 1 BvR 693/70   

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BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/68, 1 BvR 693/70 (https://dejure.org/1970,64)
BVerfG, Entscheidung vom 27.10.1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/68, 1 BvR 693/70 (https://dejure.org/1970,64)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Oktober 1970 - 1 BvR 51/68, 1 BvR 587/68, 1 BvR 759/68, 1 BvR 693/70 (https://dejure.org/1970,64)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AnVNG Art. 2 § 54 a Abs. 1; AnVNG Art. 2 § 54 a Abs. 2 S. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AnVNG Art. 2 § 54a; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit von Art. 2 § 54a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freiwillig Weiterversicherte - Ungleichbehandlung - Halbbelegung - Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 283
  • NJW 1971, 371 (Ls.)
  • MDR 1971, 276
  • VersR 1971, 313
  • DB 1971, 148
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68
    Die Stichtagsregelung insgesamt erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Einführung einer solchen Regelung aufstellt; sie muß überhaupt und in der Wahl ihres Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]).
  • BVerfG, 14.10.1970 - 1 BvR 307/68

    Jahresarbeitsverdienstgrenze

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68
    Die Beschwerdeführerin zu 4) bezieht sich auf das im Beschluß vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 - erwähnte Gutachten von Prof. Dr. Hans Schneider, Heidelberg, das ebenfalls zu dem Ergebnis kommt, die Neuregelung sei verfassungswidrig.
  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

    Auszug aus BVerfG, 27.10.1970 - 1 BvR 51/68
    Die Stichtagsregelung insgesamt erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Einführung einer solchen Regelung aufstellt; sie muß überhaupt und in der Wahl ihres Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und somit sachlich vertretbar sein (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]).
  • BVerfG, 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11

    Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung der vor dem 1. Juli 1949

    Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ).

    Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 ; 29, 283 ; 42, 263 ; 43, 242 ; 44, 1 ; 47, 85 ; 58, 81 ; 75, 78 ; 80, 297 ; 101, 239 ; 117, 272 ; 123, 111 ; 126, 369 ).

  • BVerfG, 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08

    Verfassungsbeschwerden gegen die Stichtagsregelung zur Gewährung von Elterngeld

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (stRspr, vgl. BVerfGE 29, 283 ; 75, 78 ; 87, 1 ; 101, 239 ; 117, 272 ).

    Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 283) folgt nichts anderes.

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags notwendig ist und dass sich die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (stRspr, vgl. BVerfGE 29, 283 ; 75, 78 ; 87, 1 ; 101, 239 ; 117, 272 ).

    Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 1970 (BVerfGE 29, 283) folgt nichts anderes.

  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Das Bundesverfassungsgericht hat daraus gefolgert, daß Ausfallzeiten überwiegend auf staatlicher Gewährung beruhen und Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge sind (vgl. BVerfGE 29, 283 [302]; 50, 177 [187]).

    Härten, die jeder derartigen Regelung innewohnen, müssen aber dann hingenommen werden, wenn die Einführung eines Stichtages notwendig und die Wahl des Zeitpunkts, orientiert am gegebenen Sachverhalt, damit sachlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 13, 31 [38]; 24, 220 [228]; 29, 283 [299]).

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