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   BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68   

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BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68 (https://dejure.org/1970,71)
BVerfG, Entscheidung vom 08.12.1970 - 1 BvR 95/68 (https://dejure.org/1970,71)
BVerfG, Entscheidung vom 08. Dezember 1970 - 1 BvR 95/68 (https://dejure.org/1970,71)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer für Zweitbetriebe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 29, 327
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68
    Gegenstand der Besteuerung ist die mit der Erlaubnis verbundene wirtschaftlich relevante Erwerbsposition, die es dem Betroffenen gestattet, das Bedürfnis der Bevölkerung nach Geselligkeit, Entspannung und Genuß alkoholischer Getränke zur Erwerbsquelle zu machen (BVerfGE 13, 181 [193]).

    Selbst wenn im Einzelfall die Schankerlaubnissteuer zu einem negativen Ergebnis des Betriebs im ersten Geschäftsjahr führen sollte, so ist doch zu berücksichtigen, daß es sich um eine einmalige Steuer handelt, so daß die Ergebnisse der nächsten Geschäftsjahre diesen Anlaufverlust mittragen (vgl. BVerfGE 13, 181 [189 f.]; BayVGH (n. F.), 8. Band, 1955, S. 89).

    Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 30. Oktober 1961 (BVerfGE 13, 181 ff.) entschieden, daß die Erhebung von Schankerlaubnissteuer durch einen Landkreis auf Grund einer landesgesetzlichen Ermächtigung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

    Art. 12 Abs. 1 GG , der als Maßstabsnorm für die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Regelung in Betracht kommt (BVerfGE 13, 181 [184 ff.]), ist durch die Heranziehung des Beschwerdeführers zu der verdoppelten Schankerlaubnissteuer nicht verletzt.

    Ob es sich bei der Schankerlaubnissteuer, insbesondere auch bei ihrer Anknüpfung an außerhalb Bayerns gelegene Bemessungsgrundlagen um eine Steuer mit örtlich bedingtem Wirkungskreis handelt, kann auch hier dahingestellt bleiben, da der Bund von einer etwaigen konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat (BVerfGE 13, 181 [195 f.]).

    b) Wie bereits dargelegt, macht die (erhöhte) Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe nach den von dem Betroffenen gewählten Beruf nicht in aller Regel wirtschaftlich unmöglich (vgl. BVerfGE 13, 181 [186]).

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68
    Sie endet dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Tatbestände, an die verschiedene Steuersätze geknüpft werden, nicht mit der am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (BVerfGE 19, 354 [367 f.]).
  • BVerfG, 15.10.1963 - 1 BvL 29/56

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage mangels substantiierter Darstellung der

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68
    Es kann deshalb nicht davon gesprochen werden, daß die Schankerlaubnissteuer die Eröffnung eines zweiten Betriebs in aller Regel wirtschaftlich unmöglich macht (vgl. BVerfGE 17, 135 [137]).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

    Auszug aus BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvR 95/68
    Sie widerspricht nicht dem ihr begrifflich zukommenden Zweck, Steuereinnahmen zu erzielen, geht also nicht ersichtlich darauf aus, die Erfüllung des Steuertatbestandes durch eine erdrosselnde Wirkung praktisch unmöglich zu machen (BVerfGE 16, 147 [161]).
  • BVerfG, 07.12.2022 - 2 BvR 988/16

    Übergangsregelung vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren im

    Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift aber dann in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufes steht und objektiv deutlich eine berufsregelnde Tendenz erkennen lässt (vgl. BVerfGE 13, 181 ; 16, 147 ; 29, 327 ; 37, 1 ; 98, 106 ; 110, 274 ; 137, 350 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvL 29/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG 1982 in Bezug auf Ermäßigungen

    Seine Gestaltungsfreiheit umfaßt insbesondere die Berechtigung zur Festlegung des Steuersatzes (vgl. BVerfGE 27, 58 (66) [BVerfG 02.10.1969 - 1 BvL 12/68]; 29, 327 (335) [BVerfG 08.12.1970 - 1 BvL 9/60]).
  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Grundsätzlich ist jede erdrosselnde Steuer verfassungswidrig - zum einen im Hinblick auf die Verletzung der subjektiv-materiellen Rechte der Steuerschuldner, zum anderen im Hinblick darauf, dass eine erdrosselnde Steuer nicht der Erschließung von Einnahmequellen des Staates dient und damit formell-rechtlich nicht mehr dem finanzverfassungsrechtlichen Steuerbegriff unterfällt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.04.1971, 1 BvL 22/67, Beschluss vom 08.12.1970, 1 BvR 95/68, BVerfGE 29, 327, 331; Urteil vom 22.05.1963, 11 BvR 78/56, BVerfGE 16, 147, 161; Urteil vom 10.05.1962, 1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, 89).
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