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   BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51, 1 BvR 195/51, 1 BvR 138/52, 1 BvR 283/52, 1 BvR 319/52   

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BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51, 1 BvR 195/51, 1 BvR 138/52, 1 BvR 283/52, 1 BvR 319/52 (https://dejure.org/1953,6)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.1953 - 1 BvR 323/51, 1 BvR 195/51, 1 BvR 138/52, 1 BvR 283/52, 1 BvR 319/52 (https://dejure.org/1953,6)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 323/51, 1 BvR 195/51, 1 BvR 138/52, 1 BvR 283/52, 1 BvR 319/52 (https://dejure.org/1953,6)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Angestelltenverhältnisse

  • opinioiuris.de

    Angestelltenverhältnisse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Regelungen der Rechtsverhältnisse von früheren Angestellten des öffentlichen Dienstes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 162
  • NJW 1954, 27
  • DVBl 1954, 158
  • DÖV 1954, 54
 
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Wird zitiert von ... (150)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    Im übrigen wird zur Frage der Zulässigkeit auf die Ausführungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 zu B I - 1 BvR 147/52 - verwiesen, das die Verfassungsbeschwerden von Beamten gegen das G 131 betrifft.

    Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.Dezember 1953 -1 BvR 147/52 - ist unter C I 1 a und b dargelegt, daß Art. 131 GG seinem Wortlaut nach nicht deutlich erkennen läßt, von welchen Vorstellungen über den Weiterbestand der am 8. Mai 1945 bestehenden Dienstverhältnisse der Verfassungsgesetzgeber ausgegangen ist, und daß auch weder die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes noch die des G 131 Klarheit über die Auffassung des Gesetzgebers in dieser Frage bringt.

    Auch für die Angestellten hat schließlich der Beschluß des "Großdeutschen Reichstages" vom 26. April 1942 (RGBl. I S. 247) die letzten rechtlichen Folgerungen aus dieser inneren Wandlung des Arbeitsverhältnisses gezogen: auch der Angestellte (ob in leitender oder untergeordneter Stellung) sollte bei Verletzung der Treuepflicht gegen den "Führer" auf dessen Entscheidung ohne Verfahren aus seinem Dienstverhältnis entlassen werden können (vgl. hierzu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 -1 BvR 147/52 - zu C I 1 d).

    Dieser Vorbehalt wirkte gegenüber jedem nach den Vorschriften des deutschen Rechts begründeten Dienst- oder Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - unter C I 2 a).

    Im Urteil 1 BvR 147/52 ist dargelegt, an welche Grundsätze und Schranken der Gesetzgeber bei dieser Regelung im einzelnen gebunden war.

    Daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet war, die vom G 131 betroffenen Angestellten den nicht vom Dienst entfernten oder wiedereingestellten gleichzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht für den entsprechenden Fall der Beamten im Urteil 1 BvR 147/52 unter C I 4 c aa ausgeführt.

    Eine Grundrechtsverletzung liegt endlich auch nicht darin, daß das G 131 rückwirkend in Kraft getreten ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 147/52 - unter C I 4 f.).

  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichsarbeitsgerichts über die Tragung der Betriebsgefahr, "des Betriebsrisikos", treffen die Folgen einer durch ein unvorhergesehenes und unverschuldetes Ereignis verursachten Betriebsstörung grundsätzlich denjenigen Partner des Arbeitsvertrags, in dessen Gefahrenkreis das störende Ereignis fällt (vgl. insbesondere RGZ 106, 272 [275 ff.]; RAGE 2, 74 [78 f.]; RAG in ArbeitsrechtsSamml. 23, 219 [224 f.] und 25, 5 [13 ff.]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    Auch aus der Vorschrift des Art. 131 GG, daß die Rechtsverhältnisse der dort bezeichneten Personen "zu regeln" seien, folgt nicht, daß allen diesen Personen Rechtsansprüche oder Leistungen gewährt werden mußten; die "Regelung" kann auch darin bestehen, daß einzelne Personengruppen aus besonderen sachbedingten Gründen von einer Versorgung ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 59/52 - unter IV 1 c ).
  • RG, 13.06.1933 - II 51/33

    Auflösung öffentlicher Anstalten - Übergang ihrer Verbindlichkeiten

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    Deshalb kann nach dieser Rechtsprechung unter besonderen Umständen ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zur Kündigung laufender Dienstverträge vorliegen, wenn die Weiterführung eines Unternehmens gefährdet oder bereits eine Betriebsstillegung erfolgt ist (vgl. RG in JW 1927, 245; HRR 1930 Nr. 742; RGZ 141, 150 [152 ff.]; RAG in JW 1933, 257 und 1277).
  • RG, 30.10.1930 - IV 475/29
    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    e) Bei dieser Rechtslage greift auch der unter Berufung auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. RGZ 130, 169 ff.) erhobene Einwand des Beschwerdeführers L. nicht durch, die Bundesrepublik hafte "als Rechtsnachfolgerin des Reiches" für die vertraglichen Verbindlichkeiten der vom Reich errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts.
  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    Auch die Verordnung betrifft den Beschwerdeführer unmittelbar, also ohne daß ein vom Willen der vollziehenden Gewalt beeinflußter Vollziehungsakt erforderlich wäre (vgl. BVerfGE 1, 97 [103]).
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    Der Beschluß des Arbeitsgerichts vom 23. Februar 1951, gegen den der Rechtsweg an das Landesarbeitsgericht beschritten und durch den Beschluß des Landesarbeitsgerichts vom 2. April 1951 erschöpft worden ist, kann schon deshalb nicht mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, weil der Beschluß im Beschwerdeverfahren vor dem 16. April 1951 wirksam geworden ist (vgl. BVerfGE 1, 4 f.).
  • BVerfG, 10.09.1952 - 1 BvR 379/52

    Verkündungsdatum als Fristbeginn für Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 323/51
    Die Verfassungsbeschwerden sind rechtzeitig eingelegt, da die Jahresfrist zur Anfechtung des rückwirkend in Kraft getretenen G 131 erst mit dem Zeitpunkt der Verkündung begonnen hat (vgl. BVerfGE 1, 415 [416 f.]).
  • BGH, 01.10.2020 - IX ZR 199/19

    Teilnahme der Säumniszuschläge und Zinsforderungen als steuerliche

    Es ist aber nicht darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" Lösung gefunden hat (BVerfGE 3, 162, 182).
  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

    Es ist aber nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (so auch bei anderen Regelungsmaterien BVerfGE 3, 162 ; 9, 201 ; 36, 174 ; 54, 11 ; 71, 255 ; 81, 156 ; 90, 145 ; 95, 267 ; 108, 351 ; 155, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    Stirbt ein Beschwerdeführer während eines anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens, können seine Erben die Verfassungsbeschwerde jedoch dann fortführen, wenn es sich im Ausgangsverfahren um finanzielle Ansprüche handelte (vgl. BVerfGE 3, 162 ; 23, 288 ; 26, 327 ; 109, 279 ).
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