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   BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52   

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https://dejure.org/1954,49
BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52 (https://dejure.org/1954,49)
BVerfG, Entscheidung vom 29.04.1954 - 1 BvR 328/52 (https://dejure.org/1954,49)
BVerfG, Entscheidung vom 29. April 1954 - 1 BvR 328/52 (https://dejure.org/1954,49)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schwerbeschädigtenschutz

  • opinioiuris.de

    Schwerbeschädigtenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerebhinderten durch den Dienstherrn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 3, 377
  • NJW 1954, 833
  • MDR 1954, 715
  • MDR 1954, 718
  • DVBl 1954, 404
  • DÖV 1954, 372
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Bayern, 10.03.1951 - 192-VII-49

    Rechtsanwaltsordnung 1946

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52
    Neben der Sache liegt auch die Heranziehung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 1951 (NJW 1951 S. 455, und VerwRspr. 3 Nr. 153).
  • BVerfG, 27.09.1951 - 1 BvR 61/51

    Urteilsverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 29.04.1954 - 1 BvR 328/52
    Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde - auch soweit sie gegen den Verwaltungsakt gerichtet ist - steht es nicht entgegen, daß der Verwaltungsakt bereits am 6. Mai 1950 ergangen ist, d. h. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951, das die Verfassungsbeschwerde erstmals und ohne rückwirkende Kraft eingeführt hat (BVerfGE 1, 4; 2, 226).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 37, 57 ).

  • BGH, 07.06.2016 - KZR 6/15

    Schadensersatzklage von Claudia Pechstein vor den deutschen Gerichten unzulässig

    Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität (BVerfGE 21, 139, 145 f.; 42, 64, 78); es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird (st. Rspr., siehe etwa BVerfGE 3, 377, 381).
  • BVerfG, 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17

    Eilantrag gegen Kopftuchverbot für Referendarinnen im juristischen

    Neben der sachlichen und persönlichen Unabhängigkeit des Richters (Art. 97 Abs. 1 und 2 GG) ist es wesentliches Kennzeichen der Rechtsprechung im Sinne des Grundgesetzes, dass die richterliche Tätigkeit von einem "nicht beteiligten Dritten" ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 21, 139 ; 27, 312 ; 48, 300 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Dieses Verlangen nach Unvoreingenommenheit und Neutralität des Richters ist zugleich ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 37, 57 ; 133, 168 ).

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