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   BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69   

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https://dejure.org/1971,46
BVerfG, 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 (https://dejure.org/1971,46)
BVerfG, Entscheidung vom 26.01.1971 - 2 BvR 443/69 (https://dejure.org/1971,46)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Januar 1971 - 2 BvR 443/69 (https://dejure.org/1971,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 101 Abs. 1; StPO § 23 Abs. 2
    Begriff des "mitwirkenden" Richters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Tatsächliche Feststellungen - Mitwirkung an einem Urteil - Ergänzungsrichter und Richter - Beteiligung an Eröffnungsbeschluß - Mitwirkender Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 149
  • NJW 1971, 1029
  • MDR 1971, 552
 
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Wird zitiert von ... (105)

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Verfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 148, 69 ).
  • BVerfG, 12.12.2012 - 2 BvR 1750/12

    Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch unberechtigte Zurückweisung eines

    Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 21, 139 ; 30, 149 ; 40, 268 ; 82, 286 ; 89, 28 ).
  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

    Eine vollständige organisatorische Trennung der Spruchkörper von Beschwerdekammern und Großer Beschwerdekammer ist zwar nicht vorgesehen, dürfte mit Blick auf das Schutzgut des Vertrauens in die Unabhängigkeit der zur Entscheidung berufenen Richter, wie auch ein Blick auf § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 42 Abs. 2 ZPO und vergleichbare Regelungen zeigt (vgl. BVerfGE 30, 149 ; 78, 331 ; Säcker, NJW 2018, S. 2375 ; Meyer, in: v. Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 97 Rn. 103), aber auch nicht erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Beschwerdekammern ihr Amt in einem konkreten Rechtsstreit unparteiisch wahrnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008 - IX ZB 231/07 -, juris, Rn. 10).
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