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   BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68   

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BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68 (https://dejure.org/1971,13)
BVerfG, Entscheidung vom 10.03.1971 - 2 BvL 3/68 (https://dejure.org/1971,13)
BVerfG, Entscheidung vom 10. März 1971 - 2 BvL 3/68 (https://dejure.org/1971,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Unvereinbarkeit mit GG - Einkommensbesteuerung in BRD

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • hjil.de PDF, S. 5 (Entscheidungsbesprechung)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 272
  • BVerfGE 30, 272 ff., 280
  • BB 1971, 706
  • DB 1971, 1091
  • BStBl II 1973, 431
 
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Wird zitiert von ... (177)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
    Belastende Gesetze, insbesondere Steuergesetze, die in bereits abgeschlossene Tatbestände eingreifen und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, sind grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (BVerfGE 13, 261 [271], BStBl I 1962, 486; 15, 313[324], BStBl I 1963, 470; 18, 135[142], BStBl I 1964, 539; 18, 429[439]; 19, 187 [195]; 21, 117 [132]; 22, 241 [248]; 23, 12 [32]; 25, 371 [403]; 27, 167 [173]).

    a) Der Bürger kann bei seinem Planen auf das geltende Recht dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [72 f.]; 13, 261 [272]; 19, 187 [195]).

    b) Das Vertrauen auf das Weiterbestehen einer Rechtsnorm ist auch dann nicht mehr schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der nachteiligen Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [264 ff.]; 7, 129 [151 f.]; 8, 274 [304 f.]; 13, 261 [272 f.]; 27, 167 [173 f.]).

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvL 19/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
    Belastende Gesetze, insbesondere Steuergesetze, die in bereits abgeschlossene Tatbestände eingreifen und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, sind grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (BVerfGE 13, 261 [271], BStBl I 1962, 486; 15, 313[324], BStBl I 1963, 470; 18, 135[142], BStBl I 1964, 539; 18, 429[439]; 19, 187 [195]; 21, 117 [132]; 22, 241 [248]; 23, 12 [32]; 25, 371 [403]; 27, 167 [173]).

    b) Das Vertrauen auf das Weiterbestehen einer Rechtsnorm ist auch dann nicht mehr schutzwürdig, wenn der Bürger nach der rechtlichen Lage in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der nachteiligen Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen mußte (vgl. BVerfGE 1, 264 [280]; 2, 237 [264 ff.]; 7, 129 [151 f.]; 8, 274 [304 f.]; 13, 261 [272 f.]; 27, 167 [173 f.]).

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

    Auszug aus BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68
    Belastende Gesetze, insbesondere Steuergesetze, die in bereits abgeschlossene Tatbestände eingreifen und dadurch die Rechtsposition des Bürgers mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, sind grundsätzlich mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar (BVerfGE 13, 261 [271], BStBl I 1962, 486; 15, 313[324], BStBl I 1963, 470; 18, 135[142], BStBl I 1964, 539; 18, 429[439]; 19, 187 [195]; 21, 117 [132]; 22, 241 [248]; 23, 12 [32]; 25, 371 [403]; 27, 167 [173]).

    a) Der Bürger kann bei seinem Planen auf das geltende Recht dann nicht vertrauen, wenn es unklar und verworren ist; in solchen Fällen ist es dem Gesetzgeber erlaubt, die Rechtslage rückwirkend zu klären (BVerfGE 11, 64 [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57] [72 f.]; 13, 261 [272]; 19, 187 [195]).

  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände im Nachhinein ohne Weiteres belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 127, 61 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ).

    Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit mithin in erster Linie Vertrauensschutz (vgl. BVerfGE 13, 261 ; 30, 272 ; 45, 142 ; 48, 1 ; 51, 356 ; 63, 152 ; 72, 175 ; 88, 384 ; 105, 48 ).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 Abgabenordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG; vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; 132, 302 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

    Es würde die Betroffenen in ihrer Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an ihr Verhalten oder an sie betreffende Umstände ohne Weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt ihres rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ; 127, 1 ; 132, 302 ).

    In der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts finden sich hierfür nur zwei Fälle und diese liegen lange zurück (vgl. BVerfGE 18, 429; 30, 272).

    Das Gericht stellte hier darauf ab, dass das Vertrauen der Betroffenen enttäuscht werde, weil der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen anknüpfe als "diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte" (vgl. BVerfGE 30, 272 ).

    Die Rechtslage sei nicht unklar gewesen und die Betroffenen hätten mit einer solchen Regelung nicht rechnen müssen (BVerfGE 30, 272 ).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (vgl. BVerfGE 30, 272 ; 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ; 105, 17 ; 114, 258 ).

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum der Kategorie der unechten Rückwirkung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ; vgl. auch bereits BVerfGE 13, 261 ; 13, 274 ; 19, 187 ; 30, 272 ).

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