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   BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66   

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BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 (https://dejure.org/1971,5)
BVerfG, Entscheidung vom 16.03.1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 (https://dejure.org/1971,5)
BVerfG, Entscheidung vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66, 1 BvR 665/66, 1 BvR 667/66, 1 BvR 754/66 (https://dejure.org/1971,5)
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Bevorratungspflicht für Erdöl

Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG, zur Frage der Grenzen einer zulässigen Indienstnahme Privater für öffentliche Aufgaben

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Erdölbevorratung

  • hartzkampagne.de

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über Mindesvorräte an Erdölerzeugnissen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 30, 292
  • NJW 1971, 1255
  • MDR 1971, 904
  • DVBl 1971, 691
  • DB 1971, 1516
  • DÖV 1971, 454
 
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Wird zitiert von ... (607)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 19, 330 [337]; 25, 1 [17 f.]).

    Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [22]).

    Auch bei der Prognose und Einschätzung gewisser der Allgemeinheit drohenden Gefahren, zu deren Verhütung der Gesetzgeber glaubt tätig werden und in die Freiheitsbereiche der Einzelnen eingreifen zu müssen, billigt ihm die Verfassung einen Beurteilungsspielraum zu, den er nur dann überschreitet, wenn seine Erwägungen so offensichtlich fehlsam sind, daß sie vernünftigerweise keine Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen abgeben können (BVerfGE 25, 1 [12, 17]).

    Die sachliche Gleichwertigkeit zur Zweckerreichung muß vielmehr bei dem als Alternative vorgeschlagenen geringeren Eingriff in jeder Hinsicht eindeutig feststehen (BVerfGE 25, 1 [19 f.]).

    Nach welchen Kriterien die gesetzlichen Vorratsmengen zu bemessen sind, ist eine Frage der technischen Ausgestaltung des Gesetzes, bei der der Gesetzgeber weitgehend freie Hand hat (BVerfGE 25, 1 [19 f.]).

    Zu cc) Bei der Gesamtabwägung zwischen den in Rede stehenden Freiheitsbeschränkungen und den Gemeinschaftsinteressen, denen die gesetzliche Regelung dienen will (BVerfGE 25, 1 [22]) sind ebenfalls Hauptzweck und Nebenzweck des Gesetzes gemeinsam zu würdigen.

    Die Sicherheit der Energieversorgung als Hauptzweck des Gesetzes ist ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges (vgl. BVerfGE 25, 1 [16]).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Mittelbare Auswirkungen der Bevorratungspflicht auf die Struktur und die Konzentration der Mineralölwirtschaft oder auf die Monopol- oder Oligopol-Bildung auf dem Mineralölmarkt berühren als solche noch nicht den verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG , der vor dem Hintergrund der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes zu sehen ist (BVerfGE 4, 7 [17 f.]; 7, 377 [400]; 14, 19 [23]).

    Im Bereich der Berufsfreiheit stellt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Ausgleich zwischen der freien Entscheidung des Einzelnen über seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung und den Notwendigkeiten einer staatlichen Ordnung des Berufs- und Wirtschaftslebens her (BVerfGE 7, 377 [397 f.]).

    Er muß den Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründen können und darf seine Rechtsetzungsmacht nicht zu sachfremden Zwecken mißbrauchen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 23, 50 [56]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 7, 377 [397] ausgeführt hat, schützt Art. 12 Abs. 1 GG die Freiheit des Bürgers, jede Tätigkeit, für die er sich geeignet glaubt, als Beruf zu ergreifen, d. h. zur Grundlage seiner Lebensführung zu machen und damit seinen Beitrag zur gesellschaftlichen Gesamtleistung selbst zu bestimmen.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ebenso wie den Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auch die Regelung der Berufsausübung an die strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden (BVerfGE 13, 97 [104 f.9; 19, 330 [336 f.]).

    Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [22]).

    Es handelt sich hier um ein von der jeweiligen Politik des Gemeinwesens unabhängiges "absolutes" Gemeinschaftsgut (BVerfGE 13, 97 [107]).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvL 14/60

    Sachkundenachweis

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ebenso wie den Eingriff in die Freiheit der Berufswahl auch die Regelung der Berufsausübung an die strikte Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gebunden (BVerfGE 13, 97 [104 f.9; 19, 330 [336 f.]).

    Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames aber das Grundrecht nicht oder doch weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte wählen können (BVerfGE 19, 330 [337]; 25, 1 [17 f.]).

    Es konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (BVerfGE 1, 264 [274]; 19, 330 [336 f.]) im Bereich der individuellen Leistung und Existenzerhaltung.

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Die Verfassungsmäßigkeit einer Indienstnahme privater Unternehmen für staatliche Aufgaben ist in erster Linie an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen (BVerfGE 22, 380 [383]).

    Es handelt sich vielmehr um Vorschriften, die innerhalb des Berufsbereichs des Mineralölimporthändlers Anordnungen über die Art und Weise der Ausübung dieses Berufs nach einer bestimmten Richtung hin treffen - also um eine Berufsausübungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (ebenso BVerfGE 22, 380 [383 f.) für die Verpflichtung der Banken zur Einbehaltung und Abführung der Kuponsteuer).

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Regelung der Berufsausübung auch die Eigentumsgarantie berühren kann, ist noch nicht allgemein entschieden (vgl. BVerfGE 17, 232 [248]; 22, 380 [386]).

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Er muß den Eingriff in das Grundrecht mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründen können und darf seine Rechtsetzungsmacht nicht zu sachfremden Zwecken mißbrauchen (BVerfGE 7, 377 [405 ff.]; 23, 50 [56]).

    Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [22]).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Sie beschränkt weder rechtlich den Zugang zum Beruf des Mineralölimporteurs noch macht sie faktisch die sinnvolle Ausübung dieses Berufs überhaupt unmöglich (vgl. BVerfGE 11, 30 [41 f.]).

    Je empfindlicher die Berufsausübenden in ihrer Berufsfreiheit beeinträchtigt werden, desto stärker müssen die Interessen des Gemeinwohls sein, denen diese Regelung zu dienen bestimmt ist (BVerfGE 11, 30 [42 f.]; 13, 97 [104 f.]; 23, 50 [56]; 25, 1 [22]).

  • BVerfG, 21.02.1962 - 1 BvR 198/57

    Teilnichtigkeit des § 7 Abs. 1 LSchlG

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Mittelbare Auswirkungen der Bevorratungspflicht auf die Struktur und die Konzentration der Mineralölwirtschaft oder auf die Monopol- oder Oligopol-Bildung auf dem Mineralölmarkt berühren als solche noch nicht den verfassungsrechtlichen Grundrechtsschutz aus Art. 12 Abs. 1 GG , der vor dem Hintergrund der wirtschaftspolitischen Neutralität des Grundgesetzes zu sehen ist (BVerfGE 4, 7 [17 f.]; 7, 377 [400]; 14, 19 [23]).

    Ein Gesetz, das die Berufsausübung regelt, ist vielmehr erst dann verfassungswidrig, wenn es bei der betroffenen Berufsgruppe generell das Übermaßverbot verletzt; es kann dann von jedem Angehörigen dieses Berufs mit dem Ziel angegriffen werden, die alle Angehörigen seines Berufs treffende Belastung zu beseitigen (vgl. etwa BVerfGE 14, 19 [24]; 17, 269 [274 ff.]).

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Dies gilt insbesondere im Bereich der Berufsfreiheit (BVerfGE 9, 73 [77] und 338 [343]; 21, 227 [234]).
  • BVerfG, 28.01.1970 - 1 BvL 4/67

    Verfassungsmäßigkeit der Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein

    Auszug aus BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66
    Zur Steuerüberwälzung hat das Bundesverfassungsgericht bereits ausgeführt, daß die Abwälzung auf den Preis ein wirtschaftlicher Vorgang ist und es letztlich von der Marktlage abhänge, ob dem Steuerzahler die Überwälzung gelinge; mehr als die durch Gesetz nicht gehinderte Möglichkeit der Steuerüberwälzung sei nicht zu fordern (BVerfGE 14, 76 [95 ff.]; 27, 375 [384]).
  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • BVerfG, 20.04.1966 - 1 BvR 20/62

    Ehemäklerlohn

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65

    Spielbank

  • BVerfG, 12.02.1969 - 1 BvR 687/62

    Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen in den Jahren 1933 bis 1945

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

  • BVerfG, 13.02.1964 - 1 BvL 17/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 5 ApoG

  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 30.10.1961 - 1 BvR 833/59

    Schankerlaubnissteuer

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Erforderlich ist ein Gesetz im verfassungsrechtlichen Sinne daher bereits, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber ein Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (stRspr; vgl. nur BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Ein grundrechtseinschränkendes Gesetz genügt diesem Grundsatz nur, wenn es geeignet und erforderlich ist, um die von ihm verfolgten legitimen Zwecke zu erreichen, und die Einschränkungen des jeweiligen grundrechtlichen Freiheitsraums hierzu in angemessenem Verhältnis stehen (vgl. BVerfGE 30, 292 ; 67, 157 ; 76, 1 ).

    bb) Die Regelung des § 217 StGB stellt als Strafnorm grundsätzlich ein geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträchtiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgüterschutz zumindest fördern kann (vgl. BVerfGE 90, 145 ; allgemein zum Kriterium der Geeignetheit BVerfGE 30, 292 ; 33, 171 ).

    (?) Schutzgut des Art. 12 Abs. 1 GG ist indes auch bei juristischen Personen ausschließlich die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit auszuüben, soweit diese ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 21, 261 ; 22, 380 ; 30, 292 ).

  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    Während die Eigentumsgarantie das Erworbene schützt, stellt die Berufsfreiheit den Erwerb, mithin die Betätigung an sich, unter Schutz (BVerfGE 30, 292, 334 f.; 84, 133, 157; 85, 360, 383; 126, 112, 135).

    Daher ist Art. 14 Abs. 1 GG als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab heranzuziehen, wenn es um eine Begrenzung der Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter geht, während ein Eingriff in die Freiheit der individuellen Erwerbs- und Leistungstätigkeit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (BVerfGE 30, 292, 335; 84, 133, 157; 85, 360, 383; jeweils mwN; BVerfGE 126, 112, 135).

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