Rechtsprechung
   BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,341
BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
BVerfG, Entscheidung vom 31.03.1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
BVerfG, Entscheidung vom 31. März 1971 - 1 BvL 9/68 (https://dejure.org/1971,341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 3 Abs. 2; RVO § 1303 Abs. 3
    Verfassungswidrigkeit der Benachteiligung des Witwers gegenüber der Witwe in der Arbeiterrentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 1
  • NJW 1971, 1307
  • MDR 1971, 727
  • DB 1971, 1311
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Für die Schlechterstellung des Witwers lasse sich auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 (367-369)) ein vernünftiger, sachgerechter Grund nicht erkennen.

    Daß der Gesetzgeber die Bestimmung des § 1303 Abs. 3 RVO bewußt auf die Witwe beschränkt und damit alle anderen hinterbliebenen Angehörigen einschließlich des Witwers in jedem Fall von der Billigkeitsregelung ausgeschlossen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte, wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 (364 ff.) dargelegt hat.

    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).

    Mit der hier getroffenen Entscheidung setzt sich das Bundesverfassungsgericht nicht in Widerspruch zu seinem Beschluß vom 28. November 1967 (BVerfGE 22, 349 ).

    a) Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG reicht als sachlicher Grund für die verschiedene Behandlung schon aus, daß Regelungen für Massenerscheinungen, wie die Rentenversicherungsverhältnisse sie darstellen, möglichst einfach und praktikabel gestaltet werden müssen (BVerfGE 22, 349 (367 f.) mit Nachw.).

    Es kommt hinzu, daß bei einer Einbeziehung der Waisen in den Kreis der Anspruchsberechtigten die Rangfolge im Verhältnis von Witwen und Waisen geregelt oder bestimmt werden müßte, wie der Anspruch zwischen Witwe und Waisen sowie den Waisen untereinander aufzuteilen ist (vgl. BVerfGE 22, 349 (368)).

    b) Die Differenzierung zwischen Witwen und Waisen ist weiter damit gerechtfertigt worden, daß im Regelfall sowohl die erwerbstätige wie die nicht erwerbstätige Ehefrau eines Versicherten einen wesentlichen Beitrag zum Familienunterhalt leistet, während die Kinder eines Versicherten nur selten zum Familienunterhalt beitragen (BVerfGE 22, 349 (368)).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Art. 3 Abs. 2 GG konkretisiert den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , er setzt der dort eingeräumten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers feste Grenzen (BVerfGE 21, 329 (343)).

    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Selbst wenn der allgemeine Gleichheitssatz dem Gesetzgeber bei einer Billigkeitsmaßnahme im Rahmen der gewährenden Verwaltung einen besonders weiten Ermessensspielraum einräumt (BVerfGE 22, 349 (367) mit Nachw.), so dürfen nach Art. 3 Abs. 2 GG biologische und funktionale Unterschiede zwischen Mann und Frau nur dann zu verschiedener Behandlung im Recht führen, wenn sie das zu ordnende Lebensverhältnis so entscheidend prägen, daß vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten (vgl. etwa BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343/344)).
  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 31.03.1971 - 1 BvL 9/68
    Allerdings wird man davon ausgehen können, daß die Mehrzahl der verheirateten Frauen zur Zeit keiner selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und daher nach dem Tod des Ehegatten kein Einkommen aus eigener gegenwärtiger oder früherer Berufstätigkeit hat; demgegenüber stehen die Männer regelmäßig finanziell besser, weil sie nach dem Tod der Frau die schon während der Ehe ausgeübte Erwerbstätigkeit ohne Unterbrechung fortsetzen oder - wenn sie keine Arbeit mehr leisten - auf Grund früherer Arbeit Versorgungsbezüge haben (vgl. BVerfGE 17, 1 (19-25)).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Dieses Verfassungsgebot verbietet grundsätzlich und ein für allemal die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 (239 f.); 10, 59 (73) - Stichentscheid - 15, 337 (343 ff.) - Höfeordnung - 21, 329 (343); 31, 1 (4)).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f. [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff. [BVerfG 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73]; BVerwGE 56, 155, 161 f.) [BVerwG 14.07.1978 - 7 C 11/76], wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerfG, 20.05.2020 - 2 BvR 2628/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Diskriminierung wegen nichtehelicher

    bb) Daneben verbietet Art. 3 Abs. 2 GG die rechtliche Differenzierung nach dem Geschlecht (BVerfGE 3, 225 ; 10, 59 ; 15, 337 ; 21, 329 ; 31, 1 ; 37, 217 ; stRspr) und schützt sowohl Männer wie Frauen vor Benachteiligung (BVerfGE 31, 1 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

    Vielmehr reduzierte sich bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber die Befugnis der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen auf das, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebs unerläßlich war (vgl. BVerfGE 31, 1 [13]; 40, 276 [283]; 41, 251 [267]).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Danach ist sie nur dann erlaubt, wenn der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 (343); 21, 329 (343 f.); 31, 1 (4 f.)).
  • BVerwG, 28.05.1997 - 4 B 91.97

    Bundesstraße - Ortsdurchfahrt - Geschlossene Ortslage - Erschließung der

    Die bundesverfassungsgerichtliche Judikatur hat mehrfach ausgesprochen, daß tatsächliche Chancen, die ohne eigenen Kapitaleinsatz aufgrund öffentlich-rechtlicher Gewährleistungen bestehen, keinen ausgleichspflichtigen "Bestandsschutz" genießen (vgl. BVerfGE 28, 119 (143) [BVerfG 18.03.1970 - 2 BvQ 1/65]; 30, 292 (335); 31, 8 (32) [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68]; 39, 210 (237) [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvR 70/75]; 45, 142 (171); 45, 272 (296); 51, 193 (222) [BVerfG 22.05.1979 - 1 BvR 1077/77]; 65, 196 (209) [BVerfG 19.10.1983 - 2 BvR 298/81]; 68, 193 (222); 74, 129 (148) [BVerfG 14.01.1987 - 1 BvR 1052/79]; 78, 205 (211) [BVerfG 10.05.1988 - 1 BvL 16/87]; 83, 201 (211) [BVerfG 09.01.1991 - 1 BvR 929/89]).
  • BVerwG, 25.01.1990 - 2 C 45.87

    Männliche dienstkleidungspflichtige Zollbeamte - Generelles Verbot - Verletzung

    Das Grundgesetz verbietet insoweit lediglich eine ausschließlich geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung (vgl. BVerfGE 31, 1 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvL 9/68] m.w.N.).
  • BVerfG, 31.05.1978 - 1 BvR 683/77

    Familiennamen

    Es gibt schlechthin keine entscheidenden Unterschiede zwischen Mann und Frau, die die in § 1355 Satz 1 BGB a.F. getroffene Regelung als zwingend geboten erscheinen lassen könnten (vgl. BVerfGE 10, 59 [81]; 15, 337 [343]; 21, 329 [343]; 31, 1 [4]; 39, 169 [185 f.]).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 32.92

    Prüfungsrecht - Ungewöhnliche persönliche Belastungen - Vorverfahren

    Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerfGE 31, 1, 12 f.; 37, 67, 81 f.; 41, 251, 259 ff.; BVerwGE 56, 155, 161 f.), wonach in der Zeit bis zum Erlaß der verfassungsrechtlich gebotenen gesetzlichen Regelung verfassungsnahe Übergangslösungen zu praktizieren sind.
  • BVerwG, 21.03.1972 - I C 13.71

    Hebammengesetz

    Der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 und 2 GG - der nicht nur eine Schutzvorschrift zugunsten der Frau darstellt, sondern auch den Mann vor einer Benachteiligung gegenüber der Frau schützt (BVerfGE 31, 1 [4]) - verlangt nicht, daß Mann und Frau schlechthin gleichberechtigt sind und ihre Rechte identisch sein müssen.

    Vielmehr ist eine verschiedene Behandlung der Geschlechter in der Rechtsordnung erlaubt, wo der sich aus dem Geschlecht ergebende biologische oder funktionale Unterschied das zu regelnde Lebensverhältnis so entscheidend prägt, daß gemeinsame Elemente überhaupt nicht zu erkennen sind oder zumindest vollkommen zurücktreten (BVerfGE 15, 337 [343]; 21, 329 [343 und 344]; 31, 1 [4/5]).

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

  • BVerfG, 24.09.1987 - 1 BvR 970/87

    Verfassungsrechtliche Beurteilung organisatorischer und verfahrensrechtlicher

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1989 - 4 S 2481/86

    Normenkontrolle einer Pflichtstundenregelung für Lehrer durch

  • VGH Bayern, 29.04.1987 - 7 N 86.00388
  • VGH Hessen, 27.09.1995 - 1 UE 3026/94

    Ausschluß von der Prüfung zur Zweiten Pädagogischen Staatsprüfung in Hessen wegen

  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1991 - 4 S 627/90

    Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrkräfte durch Verwaltungsvorschrift

  • VG Berlin, 29.04.2014 - 22 K 6.13

    Visum für einen nigerianischen Staatsangehörigen zum Ehegattennachzug zu einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht