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   BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69   

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https://dejure.org/1971,153
BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69 (https://dejure.org/1971,153)
BVerfG, Entscheidung vom 20.07.1971 - 1 BvR 231/69 (https://dejure.org/1971,153)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 (https://dejure.org/1971,153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung für prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in arbeitsgerichtslichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 31, 306
  • NJW 1971, 2302
  • MDR 1972, 27
 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BAG, 25.09.2018 - 8 AZR 26/18

    Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorgängerregelung des § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit Beschluss vom 20. Juli 1971 (- 1 BvR 231/69 - BVerfGE 31, 306) ausdrücklich als sachlich gerechtfertigte, weil dem Schutz des Arbeitnehmers als dem sozial Schwachen dienende Bestimmung gebilligt.

    Dass sich die in § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG 1953 getroffene Bestimmung unter Umständen auch zum Nachteil der Arbeitnehmer auswirken könne, sei nicht von Belang, da es nichts daran ändere, dass das Kostenrisiko durch § 61 Abs. 1 Satz 2 ArbGG überschaubarer werde, weil jede Partei von vornherein wisse, dass sie an außergerichtlichen Kosten immer und äußerstenfalls nur das zu tragen habe, was sie selbst aufwendet (BVerfG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69 - zu II 2 c der Gründe, aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DS-GVO

    Dieser Ausschluss der Kostenerstattung ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zur Vorgängerregelung: BVerG 20. Juli 1971 - 1 BvR 231/69) .
  • BVerfG, 11.05.2009 - 1 BvR 1517/08

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Beratungshilfe erfolgreich

    Es kann daher durchaus Anlass bestehen, einen Anwalt hinzuzuziehen, auch wenn es im Vorverfahren weder einen Vertretungszwang noch einen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gibt und auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht die Einschaltung eines Anwalts fordert (zu Art. 103 Abs. 1 GG: vgl. BVerfGE 9, 124 ; 31, 306 ).
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