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   BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66   

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BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66 (https://dejure.org/1971,39)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1971 - 1 BvR 757/66 (https://dejure.org/1971,39)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1971 - 1 BvR 757/66 (https://dejure.org/1971,39)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Lastenausgleichsanspruch für in Vertreibungsgebieten außerhalb Österreichs erlittene Schäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 111
  • DÖV 1972, 232
 
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Wird zitiert von ... (118)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 2/66

    Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Ob es sich bei dieser Rechtsänderung um eine echte (retroaktive) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 30, 367 (386)) handelt, kann offen bleiben.

    Der Staatsbürger kann grundsätzlich davon ausgehen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 (385 f.); 27, 167 (173); 18, 429 (439)).

    a) Mißt man den mit der Änderungsverordnung eingefügten Österreichvorbehalt an den von beiden Senaten des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der Rückwirkung entwickelten Maßstäben, so handelt es sich um eine belastende Regelung mit echter (retroaktiver) Rückwirkung (vgl. BVerfGE 11, 139 (145 f.); 30, 367 (386)).

    Demgemäß kam es nicht darauf an, ob über die Schadensfeststellung oder Ausgleichsleistung bereits ein behördlicher Bescheid ergangen war - abgesehen davon, daß der Geschädigte keinen Einfluß auf einen zeitgerechten Gesetzesvollzug hatte - (vgl. BVerfGE 30, 367 (386 f.); unzutreffend BVerwGE 21, 102 (112)).

    Daher hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts zu Recht in der Entscheidung vom 23. März 1971 eingehend dargelegt, daß zu den belastenden Gesetzen in diesem Zusammenhang nicht nur Abgabengesetze und andere ein Gebot oder Verbot enthaltende Regelungen zählen, sondern alle eine bestehende Rechtsposition verschlechternde Normen, und daß bei Anspruchsnormen von echter Rückwirkung zu sprechen ist, wenn eine Norm geändert wird, die an einen in der Vergangenheit liegenden, vor der Verkündung der Neuregelung abgeschlossenen Sachverhalt einen Anspruch anknüpfte (BVerfGE 30, 367 (386 f.)).

    Der Zweite Senat hat die Rechtsänderung wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG ) für verfassungswidrig erklärt, weil kein Umstand vorgelegen habe, der das Vertrauen auf die frühere Rechtslage ausnahmsweise als nicht schutzwürdig erscheinen lasse (BVerfGE 30, 367 (387 ff.)) und hierzu u. a. ausgeführt: Auf das etwaige Bekanntwerden von Änderungsabsichten des Gesetzgebers komme es nicht an, weil der anspruchsbegründende Tatbestand jedenfalls vor der Einbringung des Änderungsgesetzes im Bundestag abgeschlossen gewesen sei.

    Es liegen auch keine anderen Umstände vor, die nach den Grundsätzen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung die Schutzwürdigkeit dieses Vertrauens in Frage stellen und die rückwirkenden Eingriffe des Normgebers ausnahmsweise rechtfertigen konnten (vgl. BVerfGE 30, 367 (387 ff. mit weiteren Nachweisen)).

    c) Für die Frage der Erheblichkeit des durch die Rechtsänderung entstandenen Schadens gilt das gleiche wie im Beschluß des Zweiten Senats ausgeführt (BVerfGE 30, 367 (389 f.)).

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    a) Die nach der 11. LeistungsDV-LA gewährten Entschädigungen für fiktive Vertreibungsschäden Verfolgter sind Bestandteil des Lastenausgleichs, d. h. sie gehören zu den Leistungen der gewährenden Verwaltung, welche die Bundesrepublik nicht wegen einer unmittelbaren Verantwortung für die schädigenden Handlungen, sondern in Erfüllung einer allgemeinen sozialen Verpflichtung übernommen hat (vgl. BVerfGE 11, 50 (56); 19, 354 (368); 27, 253 (283)).

    Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfGE 11, 64 (70 f.); 19, 354 (370)).

    Ansprüche auf Lastenausgleichsleistungen sollen nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG fallen, weil es sich um Sozialleistungen handele, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt habe (vgl. BVerfGE 11, 64 (70 f.); 19, 354 (370)).

  • BVerfG, 07.02.1968 - 1 BvR 628/66

    Zur Besetzung des Entschädigungssenats des Bundesgerichtshofs - Anzuwendendes

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Die bisher offengelassene Frage, ob es öffentlich-rechtliche Berechtigungen gibt, die wegen ihres Sühnecharakters dem grundrechtlich geschützten Privateigentum gleichgestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 18, 196 (200); 23, 85 (95 f.)), braucht auch hier nicht entschieden zu werden.

    Das Haager Protokoll hat keine Gesetzeskraft erlangt, so daß hieraus konkrete Rechtsansprüche nicht hergeleitet werden können (vgl. BVerfGE 23, 85 (98)).

    a) Das hier einschlägige Lastenausgleichsrecht hatte keinen ausgesprochen vorläufigen Charakter, wie etwa das in Eile konzipierte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 - BGBl. I S. 1387 - (vgl. BVerfGE 13, 39 (46); 18, 196 (202 f.); 23, 85 (97)).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Andererseits ergibt sich aus diesem Gedanken des Vertrauensschutzes zugleich die Beschränkung des Rückwirkungsverbots: Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 (271 f.); 18, 429 (439)).

    b) Die Rechtsverschlechterung besteht hier nicht darin, daß an einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Tatbestand, besonders an ein im Vertrauen auf die bisherige Regelung vorgenommenes Handeln des Bürgers nachträglich nachteilige rechtliche Folgen geknüpft werden (vgl. BVerfGE 13, 261 (271); 19, 187 (195)), sondern darin, daß die von der bisherigen Regelung an einen abgeschlossenen Tatbestand - die Verfolgungsmaßnahmen in den Vertreibungsgebieten - anknüpfende Begünstigung beseitigt wird.

    Der Grund für das Verbot der (echten) Rückwirkung beruht auf dem durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Schutz des Vertrauens des Staatsbürgers auf das in Kraft befindliche Recht; der Bürger soll grundsätzlich davon ausgehen können, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261 (271); 27, 167 (173)).

  • BVerfG, 10.11.1964 - 1 BvR 314/63

    Entschädigungsansprüche wegen nationalsozialistischen Verfolgung und

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Die bisher offengelassene Frage, ob es öffentlich-rechtliche Berechtigungen gibt, die wegen ihres Sühnecharakters dem grundrechtlich geschützten Privateigentum gleichgestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 18, 196 (200); 23, 85 (95 f.)), braucht auch hier nicht entschieden zu werden.

    a) Das hier einschlägige Lastenausgleichsrecht hatte keinen ausgesprochen vorläufigen Charakter, wie etwa das in Eile konzipierte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 - BGBl. I S. 1387 - (vgl. BVerfGE 13, 39 (46); 18, 196 (202 f.); 23, 85 (97)).

  • BVerfG, 29.10.1969 - 1 BvL 19/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Der Staatsbürger kann grundsätzlich davon ausgehen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 (385 f.); 27, 167 (173); 18, 429 (439)).

    Der Grund für das Verbot der (echten) Rückwirkung beruht auf dem durch das Rechtsstaatsprinzip geforderten Schutz des Vertrauens des Staatsbürgers auf das in Kraft befindliche Recht; der Bürger soll grundsätzlich davon ausgehen können, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (vgl. BVerfGE 13, 261 (271); 27, 167 (173)).

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 26/58

    Verfassungsmäßigkeit des § 37 Abs. 1 BEG

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Hierdurch war der Verordnunggeber nicht gehindert, für die größere Gruppe der noch unerledigten Fälle eine abweichende Regelung zu treffen (vgl. BVerfGE 4, 219 (243 ff.); 13, 39 (45)).

    a) Das hier einschlägige Lastenausgleichsrecht hatte keinen ausgesprochen vorläufigen Charakter, wie etwa das in Eile konzipierte Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 18. September 1953 - BGBl. I S. 1387 - (vgl. BVerfGE 13, 39 (46); 18, 196 (202 f.); 23, 85 (97)).

  • BVerfG, 31.03.1965 - 2 BvL 17/63

    Verschollenheitsrente

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Der Staatsbürger kann grundsätzlich davon ausgehen, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 30, 367 (385 f.); 27, 167 (173); 18, 429 (439)).

    Andererseits ergibt sich aus diesem Gedanken des Vertrauensschutzes zugleich die Beschränkung des Rückwirkungsverbots: Auch ein gesetzlicher Eingriff mit echter Rückwirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig ist (vgl. BVerfGE 13, 261 (271 f.); 18, 429 (439)).

  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvR 481/60

    Wehrmachtspensionäre

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Danach gehören vermögenswerte subjektive öffentliche Rechte grundsätzlich nicht zu dem in Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentum; etwas anderes gilt nur, wenn sie ihrem Inhaber eine Rechtsposition verleihen, die derjenigen des Eigentums sehr nahekommt, d. h. so stark ist, daß eine ersatzlose Entziehung mit dem rechtsstaatlichen Gehalt des Grundgesetzes unvereinbar wäre (vgl. BVerfGE 16, 94 (111 f. mit weiteren Nachweisen)).

    Diese im Grunde die Frage nur verschiebende Definition ist in einigen Entscheidungen dahin präzisiert, daß es für die Bewertung eines subjektiv öffentlichen Rechts als Eigentum darauf ankommt, ob sich die gewährte Rechtsposition als Äquivalent eigener Leistung erweist oder doch zu der einseitigen Gewährung von seiten des Staates eine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung des Einzelnen hinzutritt (vgl. BVerfGE 14, 288 (293 f.); 16, 94 (111 f. mit weiteren Nachweisen); 18, 392 (397); 24, 220 (226)).

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1971 - 1 BvR 757/66
    Ansprüche auf Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz fallen nicht in den Schutzbereich des Art. 14 GG (BVerfGE 11, 64 (70 f.); 19, 354 (370)).

    Ansprüche auf Lastenausgleichsleistungen sollen nicht unter den Eigentumsbegriff des Art. 14 Abs. 1 GG fallen, weil es sich um Sozialleistungen handele, die der Staat in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht eingeräumt habe (vgl. BVerfGE 11, 64 (70 f.); 19, 354 (370)).

  • BVerfG - 1 BvR 237/65 (anhängig)
  • BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59

    Kostenrechtsnovelle

  • BVerfG, 21.07.1955 - 1 BvL 33/51

    Junktimklausel

  • BVerwG, 16.12.1965 - III C 192.64

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 05.04.1960 - 1 BvL 31/57

    Darreichende Verwaltung

  • BVerfG, 16.11.1965 - 2 BvL 8/64

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Zulässigkeit der Rückwirkung von

  • BVerwG, 11.05.1965 - III C 30.63
  • BVerfG, 10.03.1971 - 2 BvL 3/68

    Verfassungsrechtliche Prüfung des deutsch-schweizerischen

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerwG, 28.11.1969 - III C 133.68

    Verfolgungsschaden, Ständiger Aufenthalt in Ungarn am 31.12.1952

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG - 1 BvR 323/65 (anhängig)
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

  • BVerfG, 03.03.1965 - 1 BvR 208/59

    Beurkundungsbefugnis

  • BVerfG, 03.12.1969 - 1 BvR 624/56

    Kriegsfolgeschäden

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvL 7/62

    Angestelltenversicherung

  • BVerwG, 25.08.1966 - III C 185.64

    Besonderheiten bei österreichischer Staatsangehörigkeit - Verhältnis zu

  • BVerfG, 12.07.2023 - 2 BvR 482/14

    Verfassungsbeschwerde betreffend die rückwirkende Einführung

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 ; 135, 1 ).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    a) Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein den Bürger belastendes Gesetz handelt (vgl. BVerfGE 24, 220 ; 32, 111 ; 50, 177 ; 101, 239 ; 131, 20 ).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Entscheidend ist dabei, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfGE 32, 111 ).

    Die Fundierung im Vertrauensschutz zeichnet zugleich die Grenze des Rückwirkungsverbotes vor (vgl. BVerfGE 32, 111 ; 88, 384 ; 101, 239 ; BVerfGK 8, 338 ).

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