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   BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69   

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BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 (https://dejure.org/1972,105)
BVerfG, Entscheidung vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 (https://dejure.org/1972,105)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Februar 1972 - 1 BvL 16/69 (https://dejure.org/1972,105)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 32, 333
  • NJW 1972, 757
  • MDR 1972, 759
  • DB 1972, 658
  • BStBl II 1972, 408
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 07.07.1959 - 2 BvL 5/59

    Anforderugen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
    Offensichtlich unhaltbar ist diese Auffassung nicht (vgl. BVerfGE 10, 1 [3]; 22, 134 [147]; 23, 146 [149]).
  • BVerfG, 05.07.1967 - 2 BvL 29/63

    EWG-Recht

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
    Offensichtlich unhaltbar ist diese Auffassung nicht (vgl. BVerfGE 10, 1 [3]; 22, 134 [147]; 23, 146 [149]).
  • BVerfG, 07.05.1963 - 2 BvL 8/61

    Einwohnersteuer

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
    Zu den Steuern vom Einkommen gehörten oder gehören auch die Abgabe "Notopfer Berlin" (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG a.F.) und die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (BVerfGE 16, 64 [75]).
  • BFH, 05.07.1966 - I 65/64

    Erledigterklärung im Fall einer vorläufigen Körperschaftsteuerveranlagungen

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
    Trotzdem ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage vor dem Finanzgericht und damit die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit des Ergänzungsabgabegesetzes nicht entfallen (vgl. BFH, BStBl. 1966 III S. 605; HFR 1965, S. 334 [336]).
  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 7/64

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 09.02.1972 - 1 BvL 16/69
    Offensichtlich unhaltbar ist diese Auffassung nicht (vgl. BVerfGE 10, 1 [3]; 22, 134 [147]; 23, 146 [149]).
  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 143/08

    Zweiter Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des 7. Senats des Niedersächsischen

    Über die Unterschiedlichkeit der Vorlagegegenstände zwischen dem des vorliegenden Vorlagebeschlusses und dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) hinaus steht der Annahme einer Bindungswirkung für das vorlegende Finanzgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zudem die Divergenz zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlichen Maßstäben entgegen.

    Die Vorlage sei unzulässig, da das vorlegende Finanzgericht weder die Reichweite der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, S. 333, NJW 1972, S. 757), noch neue Aspekte zugunsten einer erneuten Überprüfung des SolZG 1995 erörtert habe.

    Die von der Rechtskraft zu unterscheidende Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, S. 333, NJW 1972, S. 757) gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG berührt die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Vorlage grundsätzlich nicht, da sie jedenfalls einer neuerlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht nicht entgegensteht (BVerfG-Urteile vom 11. August 1954, 2 BvK 2/54, BVerfGE 4, S. 31, 38; vom 19. Juli 1966, 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, S. 56, 87, NJW 1966, S. 1499).

    Das vorlegende Finanzgericht ist hier auch ansonsten an der Annahme der Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995 durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) gemäß § 31 Abs. 1 BVerfG nicht gehindert.

    Der Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), kann dieser Vorlage des SolZG 1995 gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG nicht entgegengehalten werden.

    Der der Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) zugrunde liegende Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts begründete die Annahme der Verfassungswidrigkeit des Ergänzungsabgabegesetzes zum einen mit einem Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG (in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955, BGBl. I 1955, S. 817) wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz sowie mit einem - nach Einschätzung des damals vorlegenden Gerichts - mit dem Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht nicht zu vereinbarenden, verfassungswidrigen sozialpolitischen Freistellungs- und Milderungstatbestand gemäß § 4 Abs. 2 des Ergänzungsabgabegesetzes.

    Soweit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Freistellungs- und Milderungstatbestandes nach dem Ergänzungsabgabegesetz betraf, kann eine dem vorliegenden Aussetzungs- und Vorlagebeschluss entgegenstehende Bindungswirkung der tragenden Entscheidungsgründe schon mangels Identität der entsprechenden verfassungsrechtlichen Fragestellungen nicht angenommen werden.

    Einen Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Nr. 2, 106 Abs. 1 Nr. 7 GG (in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955, BGBl. I 1955, S. 817) hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), mit der Begründung abgelehnt, bei der Ergänzungsabgabe handele es sich um eine "Steuer vom Einkommen" im Sinne des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG (in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955, BGBl. I 1955, S. 817).

    Auch unter Berücksichtigung der Bindungswirkung der tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), gelangt das vorlegende Finanzgericht zur Annahme der Verfassungswidrigkeit des SolZG 1995.

    Bei der Anwendung auf die verfassungsrechtliche Beurteilung des SolZG 1995 findet die Übertragbarkeit der die Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) tragenden Gründe ihre Grenzen sowohl in der Divergenz der jeweiligen Vorlagegegenstände sowie in der seither erfolgten Neufassung des verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstabs.

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass sich "aus dem Wesen der Ergänzungsabgabe [...] auch Beschränkungen in der Höhe [ergeben]" (BVerfGE 32, S. 333, 339) .

    Diese Grenze sei bei einem Prozentsatz von 3 Prozentpunkten "offensichtlich" nicht überschritten (BVerfGE 32, S. 333, 340) .

    Darüber hinausgehende Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit des Verhältnisses zwischen einer Ergänzungsabgabe und ihrer Bemessungsgrundlage sind den Entscheidungsgründen BVerfGE 32, S. 333 nicht zu entnehmen.

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.".

    Das Gericht hat den Ergänzungsabgaben die indirekten Steuern gegenübergestellt, deren Einführung und Erhöhung "erfahrungsgemäß für längere Dauer erfolgt" (BVerfGE 32, S. 333, 340).

    Die Ergänzungsabgabe könne auch der Deckung eines für eine "längere Zeit" bestehenden Mehrbedarfs des Bundes dienen (vgl. BVerfGE 32, S. 333, 341).

    Das vorlegende Finanzgericht ist ferner an der Annahme des Fortfalls der Gesetzfortführungskompetenz im Streitjahr 2007 nicht gehindert, da es das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich offen gelassen hat, ob ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe besteht, "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern [...] zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen" (BVerfGE 32, S. 333, 343).

    Über die Unterschiedlichkeit der Vorlagegegenstände zwischen dem des vorliegenden Vorlagebeschlusses und dem der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) hinaus steht der Annahme einer Bindungswirkung für das vorlegende Finanzgericht gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zudem die Divergenz zwischen den jeweiligen verfassungsrechtlichen Maßstäben entgegen.

    Schutzgut des Rechtfertigungserfordernisses ist insbesondere das föderale finanzielle Ausgleichssystem (vgl. BVerfGE 32, S. 333, 338).

    (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338).

    (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 ff.).

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, darf die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (vgl. BVerfGE 32, 333 [340]).

    Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE 32, 333 [341] m.w.N.) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerläßlich ist.".

    "Zwar wäre - wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) ausgeführt hat - der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

    Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, "anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

    Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).".

    Es hat jedoch im Rahmen seiner grundsätzlichen Stellungnahme zu den Voraussetzungen einer verfassungsrechtlich zulässigen Ausgestaltung einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG mit eingehender Begründung entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, eine solche Abgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen ganz kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfGE 32, 333 [340]).".

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408).

    Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408, m.w.N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl. II 2006, 692).

    "Allerdings hat der Erste Senat des BVerfG in seinem Beschluss vom 9.2.1972 - 1 BvL 16/69 (BStBl. 1972 II, S. 408) ausgeführt, einer Befristung der Ergänzungsabgabe ergebe sich nicht von vornherein aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. Freilich wurde seinerzeit die Befristung der Abgabe auf zwei Jahre diskutiert, während wir uns inzwischen ganze 15 Jahre des Solidaritätszuschlags erfreuen.

    Das Aufstellen sehr formaler Zulässigkeitsanforderungen an einen Normenkontrollantrag und das eher pauschale Verweisen auf Ergebnisse einer fast vierzig Jahre alten, unter anderen Verhältnissen zustande gekommenen Entscheidung v. 9.2.1972 - 1 BvL 16/69 wird den vielfältigen aktuellen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten im Zusammenhang mit dem SolZG 1995 und den berechtigten Erwartungen der Steuerpflichtigen auf eine verfassungsrechtliche Klärung kaum gerecht.".

    "Und weiterhin: Die Ergänzungsabgabe soll die Vorrangigkeit der ESt und KSt für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergibt, für dessen Deckung die Erhöhung der ESt und KSt keine befriedigende Lösung darstellt (vgl. BVerfGE vom 9.2.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333 [341]) und eine zusätzliche Anhebung der der Verbrauchsteuer unerlässlich ist.

    Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, S. 55, 67, NJW 1957, 417; vom 14. April 1959, 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57, BVerfGE 9, S. 237, 243; Urteil vom 24. Januar 1962, 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, S. 290, 297, NJW 1962, 437; Beschlüsse vom 3. April 1962, 1 BvL 35/57, BVerfGE 14, S. 34, 41; vom 2. Oktober 1969, 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, S. 58, 64; vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 339, BStBl. II 1972, S. 408; vom 2. Oktober 1973, 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, S. 66, 72, BStBl. II 1973, S. 878; vom 11. Oktober 1977, 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75, BVerfGE 47, S. 1, 29, BStBl. II 1978, S. 174).

    Dies ergibt sich aus der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG angelegten Akzessorietät der Ergänzungsabgabe (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 340, BStBl. II 1972, S. 408, vgl. auch BT-Drs. 12/4401 vom 4. März 1993, S. 5).

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 338, 341 ff.) zur ersten Ergänzungsabgabe (1968 bis 1974/76) ausdrücklich auf die Materialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahr 1955 (etwa Bundestags-Drucksache II/480, S. 72) Bezug; nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundestag nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer ein- oder fortzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Die Ermäßigung der Einkommensteuer bei gleichzeitiger Erhebung einer Ergänzungsabgabe begründet auch unter Zugrundelegung der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408), entwickelten Grundsätze einen die Verfassung verletzenden Widerspruch.

    Nach dem Bundesverfassungsgericht bedarf die Erhebung einer Ergänzungsabgabe der Rechtfertigung durch die Wahrnehmung einer Aufgabe des Bundes, "für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen" (BVerfGE 32, 333, 342 f., bezogen auf die Wahrnehmung einer neuen, dem Bund zufallenden Aufgabe nach Einführung der Ergänzungsabgabe).

    Das SolZG 1995 genügt zudem auch nicht dem in der Entscheidung vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333 (BStBl. II 1972, S. 408) vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab.

    Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes findet ihre Schranken, "wenn der Gesetzgeber bei der Einführung einer dem Bund zukommenden Steuer von den Vorstellungen des Grundgesetzes über eine derartige Steuer abweichen und damit das finanzielle Ausgleichssystem zu Lasten der Länder ändern würde" (BVerfGE 32, 333, 338).

    Allerdings bedarf die Inanspruchnahme dieser Einnahmequelle nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Rechtfertigung durch eine dem Bund zu fallende Aufgabe, "für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen" (BVerfGE 32, 333, 342 f., bezogen auf die Wahrnehmung einer neuen, dem Bund zufallenden Aufgabe nach Einführung der Ergänzungsabgabe).

    Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erstreckt sich lediglich auf die Entscheidung, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie diese finanziert werden sollen (BVerfGE 32, 333, 343).

    Mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 Prozentpunkt liegt er deutlich über der auch von dem Bundesverfassungsgericht in Bezug genommenen Grenze von 5 Prozentpunkten (vgl. BVerfGE 32, 333).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die Ergänzungsabgabe nach dem Ergänzungsabgabegesetz als eine "Steuer vom Einkommen" qualifiziert (BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 337, BStBl. II 1972, S. 408), auch der Solidaritätszuschlags ist entsprechend einzuordnen (dazu BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 693).

    Dennoch handelt er sich bei den in den Gesetzesmaterialien vorgebrachten Zielen der Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht bloß um politische Zweckbindungen (so aber FG Münster, Urteil vom 27. September 2005, 12 K 6263/03 E, EFG 2006, S. 371; FG Köln, Urteil vom 14. Januar 2010, 13 K 1287/09, EFG 2010, S. 1063, Revisionsentscheidung - BFH-Az. II R 52/10), da erst ein aufgabenbezogener Mehrbedarf des Bundes zur Rechtfertigung einer Ergänzungsabgabe führen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 341 f., BStBl. II 1972, S. 408).

  • BVerfG, 07.06.2023 - 2 BvL 6/14

    Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig?

    a) In seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) zum Gesetz über eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer (BGBl I 1967 S. 1254) befasste sich das Bundesverfassungsgericht grundlegend mit der Verfassungsmäßigkeit von Ergänzungsabgaben.

    Die Ausführungen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 zu der Frage, ob eine Ergänzungsabgabe von Verfassungs wegen zu befristen sei (BVerfGE 32, 333 ), brächten zum Ausdruck, dass sich die Erforderlichkeit einer Befristung nicht aus dem Begriff der Ergänzungsabgabe in Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG a.F. ableiten lasse, dieser Begriff aber einer Befristung auch nicht grundsätzlich entgegenstehe.

    Im Hinblick auf ihre Funktion, einen zusätzlichen Finanzbedarf des Bundes ohne Erhöhung der Verbrauchsteuern zu decken, dürfe die Ergänzungsabgabe jedoch nicht nur für einen ganz kurzen Zeitraum erhoben werden (unter Verweis auf BVerfGE 32, 333 ).

    Die Ergänzungsabgabe solle die Vorrangigkeit der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die Finanzierung des öffentlichen Haushalts auch dann sicherstellen, wenn sich ein ausschließlicher Mehrbedarf des Bundes ergebe, für dessen Deckung die Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer keine befriedigende Lösung darstelle (unter Verweis auf BVerfGE 32, 333 m.w.N.) und eine zusätzliche Anhebung der Verbrauchsteuer unerlässlich sei.

    Das Bundesverfassungsgericht verwarf die Vorlage mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. September 2010 (BVerfGK 18, 26)als unzulässig, da sie nicht den gesteigerten Anforderungen genüge, die im Anschluss an die verfassungsgerichtliche Entscheidung BVerfGE 32, 333 an eine Begründung für die Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit einer Ergänzungsabgabe im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu stellen seien.

    Das vorlegende Gericht lasse zudem wesentliche Zusammenhänge der Begründung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333) außer Acht, so dass die im Vorlagebeschluss vorgebrachten Einwände auch deshalb keinen Anlass gäben, die Auslegung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG zu überdenken (BVerfGK 18, 26 ).

    Das SolZG 1995 genüge auch nicht dem in der Entscheidung in BVerfGE 32, 333 vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstab.

    Mit einem Zuschlagsatz von 5, 5 Prozentpunkten liege er deutlich über der auch von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung in BVerfGE 32, 333 in Bezug genommenen Grenze von 5 Prozentpunkten.

    Dies gelte insbesondere für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 1972 (BVerfGE 32, 333).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 32, 333 ausgeführt habe, dass sich aus dem Wesen der Ergänzungsabgabe auch Beschränkungen der Höhe nach ergäben und diese Grenze bei einem Prozentsatz von 3 Prozentpunkten offensichtlich nicht überschritten sei, bestehe keine Bindungswirkung, da sich der Solidaritätszuschlag gemäß § 4 SolZG auf 5, 5 % belaufe und damit den vom Bundesverfassungsgericht mit Verweis auf die Gesetzgebungsgeschichte in Bezug genommenen Satz von 5 Prozentpunkten überschreite.

    Wesensprägendes Merkmal einer Ergänzungsabgabe im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG ist ihr akzessorischer Charakter (vgl. BVerfGE 32, 333 ; Seiler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 106 Rn. 117 ).

    Sie baut auf der Systematik von Einkommen- und Körperschaftsteuer auf und stellt im Ergebnis eine Verschärfung dieser Steuern dar (vgl. BVerfGE 32, 333 ; Seiler, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 106 Rn. 117 ).

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Bund und Länder müssen im Rahmen der verfügbaren Gesamteinnahmen so ausgestattet werden, dass sie die Ausgaben leisten können, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind (vgl. BVerfGE 32, 333 ; 55, 274 ; 78, 249 ; 93, 319 ; 101, 141 ; 105, 185 ; 108, 1 ; 108, 186 ).

    Dazu gehören insbesondere die Prinzipien der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 8, 51 ; 9, 237 ; 13, 290 ; 14, 34 ; 27, 58 ; 32, 333 ; 36, 66 ; 43, 108 ; 47, 1 ; 55, 274 ; 61, 319 ; 66, 214 ; 68, 143 ; 82, 60 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Folgerichtigkeit (BVerfGE 84, 239 ; 93, 121 ; 99, 88 ; 99, 280 ; 101, 132 ; 101, 151 ; 105, 73 ; 107, 27 ; 117, 1 ; 122, 210 ), der Lastengleichheit (BVerfGE 35, 324 ; 84, 239 ), des Schutzes des Existenzminimums (BVerfGE 82, 60 ), des Verbots der Benachteiligung von Ehe und Familie (BVerfGE 99, 216 ), des Verbots der Erdrosselungssteuer (BVerfGE 19, 119 ; 23, 288 ; 27, 111 ; 30, 250 ; 50, 57 ; 63, 343 ; 68, 287 ; 70, 219 ; 78, 214 ; 78, 232 ; 82, 159 ; 87, 153 ; 95, 267 ; 105, 17 ; 115, 97 ) und der eigentumsschonenden Besteuerung (vgl. BVerfGE 93, 121 ; 115, 97 ).

  • FG Nürnberg, 29.07.2020 - 3 K 1098/19

    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag

    Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe bislang den Begriff der Ergänzungsabgabe ebenfalls nicht abschließend definiert und sich zu deren Zulässigkeitsvoraussetzungen geäußert, sondern im Beschluss des Ersten Senats vom 09.02.1972 (BVerfGE 32, 333) lediglich einzelne Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer Einführung und Erhebung gemacht.

    Dieses Vorgehen habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 09.02.1972 in Bezug auf die insoweit vergleichbaren Regelungen des Ergänzungsabgabengesetzes vom 21.12.1967 nicht beanstandet (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II S. 408-411, Rn. 32; bestätigend BVerfG-Beschluss vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/1, NJW 2011, 441).

    Eine Ausnahme hiervon könnte nur dann angenommen werden, wenn zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags evident entfallen wären und sich daraus ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ergeben hätte (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69 -, BVerfGE 32, 333-344, BStBl II 1972, 408-411, Rn. 32).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben, insbesondere welche Reformmaßnahmen in Angriff genommen würden und wie sie finanziert werden sollen, gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entziehe (BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II S. 408, NJW 1972, 757).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass diese Ergänzungsabgabe verfassungsgemäß war (Beschluss vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333) und im Zuge der ergangenen Entscheidung einige Grundsätze zur Verfassungsmäßigkeit einer Ergänzungsabgabe herausgearbeitet.

    So dürfe der Bund z.B. keine Ergänzungsabgabe einführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, insbesondere wegen ihrer Höhe, die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer oder die den Ländern zustehende Vermögensteuer aushöhlen würde (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1072 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, Rn. 19).

    Auch ihre Finanzierung muß daher für mehrere Haushaltsperioden geplant werden, wie es neuerdings in den für fünf Jahre aufgestellten und laufend fortgeschriebenen Finanzplänen geschieht." (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1072 1 BvL 16/69, a.a.O. Rn. 32).

    Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe sich ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa, weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen." (Beschluss des BVerfG vom 09.02.1972 1 BvL 16/69, a.a.O., Rn. 32).

    Unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 09.02.1972 (1 BvL 16/69, a.a.O.) hält der Senat jedoch auch die Erhebung noch im Jahr 2020 und nach dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags für Zeiträume ab 2021 nach derzeitigem Stand nicht für verfassungswidrig.

    Die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte rechtfertigt es auch, einen Teil der Einkommensteuerpflichtigen nicht zu erfassen (BVerfGE 32, 333 [339]).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972, BStBl II 1972, 408).

    (2) Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.1972 (1 BvL 16/69, a. a.O.) ist bei Steuern, die, wie die Einkommensteuer, an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig und sogar geboten.

  • BFH, 17.01.2023 - IX R 15/20

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

    Da dem Bund das Aufkommen der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG als übrige Steuer ("Steuer vom Einkommen", vgl. BVerfG-Beschluss vom 09.02.1972 - 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.1.) zusteht, hat er hierfür auch die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 10 und 11, m.w.N.).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe, die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommensteuer und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.2.).

    (2) Ferner ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 134, unter III.1.b aa; vom 08.09.2010 - 2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217, Rz 3, 14).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben wann in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich einer gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 21).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben kann (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Selbst während der Geltung einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss vom 28.06.2006 - VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung einer Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden worden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43, Rz 24).

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der (bundesverfassungs-)gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Vielmehr hat das BVerfG festgestellt, es sei bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf --allein-- des Bundes ergeben könne, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein könne, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder nicht erforderlich sei (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c; in BFH/NV 2010, 2217, Rz 17).

    Wenn das BVerfG herausstellt, dass sich umfangreiche Projekte und Reformvorhaben wie z.B. der Aufbau der Bundeswehr und der Ausbau des Bildungswesens über viele Jahre erstrecken und dementsprechend auch ihre Finanzierung für mehrere Haushaltsperioden geplant werden müsse (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c; kritisch dazu Wissenschaftlicher Beirat Steuern der Ernst & Young GmbH, DStR 2014, 1309, 1313), erscheint ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren zwar nicht zu lang, aber jedenfalls als ausreichend für die Bewältigung der --ungleich größeren (historischen) Aufgabe der-- Wiedervereinigung.

    Deshalb kann der Gesetzgeber auch bei der Ergänzungsabgabe, die im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, solchen Erwägungen Rechnung tragen (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.a; vom 02.10.1973 - 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878, unter II.2.d, zum Stabilitätszuschlag als Einkommensteuer).

    Es handelt sich um eine selbständige Steuer (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.a; Frank, a.a.O., S. 21, 36, 110; Brandis/Heuermann/Lindberg, § 1 SolZG Rz 1a; Tappe, NVwZ 2020, 517, 520; Tappe, StuW 2022, 6, 8).

  • FG Niedersachsen, 25.11.2009 - 7 K 143/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der für das Jahr

    ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 338).

    ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 341 ff.).

    "Zwar wäre - wie das BVerfG mit Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 (BVerfGE 32, 333, BStBl. II 1972, 408) ausgeführt hat - der Bund nicht berechtigt, unter der Bezeichnung ,Ergänzungsabgabe' eine Steuer einzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Der Begriff der Ergänzungsabgabe besagt lediglich, dass diese Abgabe die Einkommen- und Körperschaftsteuer, also auf Dauer angelegte Steuern, ergänzt, d.h. in einer gewissen Akzessorietät zu ihnen stehen soll (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408; und in HFR 2000, 134).

    Auch ergeben sich aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I 1955, 817), mit dem die Norm betreffend die Ertragshoheit über eine Ergänzungsabgabe in das GG eingefügt worden ist, keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber gewollte zeitliche Begrenzung einer Erhebung von Ergänzungsabgaben (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).

    Die der Begründung zum Finanzverfassungsgesetz entnommenen Äußerungen, auf welche die Beschwerde sich stützt, wonach die Ergänzungsabgabe dazu bestimmt ist, ,anderweitig nicht auszugleichende Bedarfsspitzen im Haushalt zu decken" (BTDrucks II/480, S. 72), sind zu unbestimmt, als dass daraus hergeleitet werden könnte, eine Ergänzungsabgabe dürfe nur befristet eingeführt werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).

    Zum anderen können sich während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, [BVerfG 09.02.1972 - 1 BvL 16/69] BStBl. II 1972, 408).".

    Das Bundesverfassungsgericht nimmt in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 (1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 338, 341 ff.) zur ersten Ergänzungsabgabe (1968 bis 1974/76) ausdrücklich auf die Materialien zur Einführung des Finanzierungsinstruments der Ergänzungsabgabe in das Grundgesetz im Jahr 1955 (etwa Bundestags-Drucksache II/480, S. 72) Bezug; nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist der Bundestag nicht berechtigt, unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" eine Steuer ein- oder fortzuführen, die den Vorstellungen widerspricht, die der Verfassungsgeber erkennbar mit dem Charakter einer solchen Abgabe verbunden hat.

    Den Annahmen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs, eine zeitliche Befristung gehöre nicht zum Wesen der Ergänzungsabgabe ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 342; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das vorlegende Finanzgericht folgt auch nicht der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts, eine zeitliche Beschränkung der Ergänzungsabgabe auf vorübergehende Bedarfsspitzen oder Notfälle sei mit den "Grundsätzen einer modernen Finanzplanung sowie Haushalts- und Konjunkturpolitik nicht vereinbar" ( Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 342).

    Der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts und der des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333, 340; Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692, 694), eine Ergänzungsabgabe dürfe dauerhaft erhoben werden, wenn sich nach ihrer Einführung für den Bund neue Aufgaben ergäben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichten, so dass eine erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden möglich sei, folgt das vorlegende Finanzgericht nicht.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt damit in seiner Entscheidung vom 9. Februar 1972 ( 1 BvL 16/69 , BVerfGE 32, S. 333) und ihm folgend der Bundesfinanzhof mit seinem Beschluss vom 28. Juni 2006 ( VII B 324/05 , BFHE 213, S. 573, BStBl. II 2006, S. 692) die bei der verfassungsrechtlichen Interpretation des Begriffs "Ergänzungsabgabe" maßgeblichen Vorstellungen des Verfassungsgebers nicht vollständig dar.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 52/10

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Gesetzgebungshoheit für

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972  1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der --auch für das Streitjahr 2007 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m.w.N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • FG Niedersachsen, 02.12.2016 - 7 K 83/16

    BVerfG-Vorlage: Sind die Kinderfreibeträge in verfassungswidriger Weise zu

    Denn das moderne Einkommensteuerrecht ist auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt (BVerfG-Beschlüsse vom 17. Januar 1957, 1 BvL 4/54, BVerfGE 6, S. 55, 67, NJW 1957, 417; vom 14. April 1959, 1 BvL 23/57, 1 BvL 34/57, BVerfGE 9, S. 237, 243; Urteil vom 24. Januar 1962, 1 BvL 32/57, BVerfGE 13, S. 290, 297, NJW 1962, 437; Beschlüsse vom 3. April 1962, 1 BvL 35/57, BVerfGE 14, S. 34, 41; vom 2. Oktober 1969, 1 BvL 12/68, BVerfGE 27, S. 58, 64; vom 9. Februar 1972, 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, S. 333, 339, BStBl. II 1972, S. 408; vom 2. Oktober 1973, 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, S. 66, 72, BStBl. II 1973, S. 878; vom 11. Oktober 1977, 1 BvR 343/73, 1 BvR 83/74, 1 BvR 183/75, 1 BvR 428/75, BVerfGE 47, S. 1, 29, BStBl. II 1978, S. 174).
  • BFH, 21.07.2011 - II R 50/09

    Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 2005 ist verfassungsgemäß

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfG-Beschluss vom 9. Februar 1972  1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) handelt es sich bei der Ergänzungsabgabe um eine "Steuer vom Einkommen" i.S. des Art. 105 Abs. 2 Nr. 2 GG in der Fassung vor der Änderung durch das Finanzreformgesetz (FRefG) vom 12. Mai 1969 (BGBl I 1969, 359).

    Der Bund darf unter der Bezeichnung "Ergänzungsabgabe" keine Steuer einführen, die den erkennbaren Vorstellungen des Verfassungsgebers zur Ergänzungsabgabe widerspricht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Der Bund ist deshalb nicht berechtigt, eine Ergänzungsabgabe einzuführen, die wegen ihrer Ausgestaltung, vor allem wegen ihrer Höhe die Bund und Ländern gemeinschaftlich zustehende Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG) aushöhlen würde (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Damit ist der --auch für das Streitjahr 2005 geltende-- Zuschlagsatz von 5, 5 % nur geringfügig höher als die vom Bundesrat während der Beratungen des Finanzverfassungsgesetzes vergeblich angestrebte Begrenzung von Ergänzungsabgaben auf 5 % der Einkommen- und Körperschaftsteuer (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, m.w.N.).

    In der Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 wird lediglich ausgeführt, durch eine Ergänzungsabgabe in Höhe von 3 % werde diese Grenze offensichtlich nicht überschritten.

    Denn es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, eine Ergänzungsabgabe von vornherein zu befristen oder sie nur für einen kurzen Zeitraum zu erheben (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; in HFR 2000, 134; vom 8. September 2010  2 BvL 3/10, BFH/NV 2010, 2217).

    Der Entscheidung des BVerfG (in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408) kann nicht entnommen werden, dass die Erhebung einer Ergänzungsabgabe nur dann zulässig ist, wenn ein Finanzbedarf für eine bestimmte Aufgabe ausschließlich beim Bund und nicht zusätzlich bei den Ländern entsteht.

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Schon bei den Beratungen zum Finanzverfassungsgesetz ist bedacht worden, dass sich aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern auch für längere Zeit ein Mehrbedarf des Bundes ergeben könne (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408, unter C.I.3.c).

    Selbst während des Laufes einer eingeführten Ergänzungsabgabe können sich für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss in BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Ob sich ein verfassungsrechtlicher Zwang zur Aufhebung der Ergänzungsabgabe ergeben würde, wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen, ist bisher nicht entschieden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Durch die Einführung der Ergänzungsabgabe sollte die allzu häufige Revision der Beteiligungsquote vermieden werden (BVerfG-Beschlüsse vom 9. Februar 1972 1 BvL 16/69, BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vom 19. November 1999 2 BvR 1167/96, HFR 2000, 134).

    Die unterschiedlichen Ertragshoheiten erlauben nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Ergänzungsabgabe nur, wenn sie das finanzielle Ausgleichssystem nicht zulasten der Länder ändert und in ihrer Ausgestaltung - insbesondere in ihrer Höhe und Geltungsdauer - nicht die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer aushöhlt (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Aus der Verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Ländern kann sich auch für längere Zeit ein Mehrbedarf allein des Bundes ergeben, dessen Deckung durch eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer die Steuerpflichtigen unnötig belasten und konjunkturpolitisch unerwünscht sein kann, wenn eine Erhöhung der steuerlichen Gesamtbelastung vom Standpunkt der Länder aus nicht erforderlich ist (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BVerfG-Beschluss vom 8. September 2010 2 BvL 3/10, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 2010, 1231; ebenso BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692).

    Die Verfassungsmäßigkeit der Ergänzungsabgabe wird in diesen Fällen aber erst zweifelhaft, wenn die Änderung der Verhältnisse eindeutig und offensichtlich feststeht, etwa weil die dem Bund im vertikalen Finanzausgleich zufallenden Steuern, möglicherweise nach einer grundsätzlichen Steuer- und Finanzverfassungsreform, zur Erfüllung seiner Aufgaben für die Dauer offensichtlich ausreichen (BFH-Urteil in BFHE 234, 250, BStBl II 2012, 43; BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408: "wenn die Voraussetzungen für die Erhebung dieser Abgabe evident entfielen").

    Die Entscheidung darüber, welche Aufgaben in Angriff genommen werden und wie sie finanziert werden sollen, gehört zur Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, die sich grundsätzlich der gerichtlichen Nachprüfung entzieht (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

    Während des Laufes der Ergänzungsabgabe können sich zudem für den Bund neue Aufgaben ergeben, für deren Erfüllung die bei der allgemeinen Verteilung des Steueraufkommens zur Verfügung stehenden Einnahmen nicht ausreichen, so dass nach der Rechtsprechung des BVerfG die erneute Einführung der Ergänzungsabgabe und damit auch die Fortführung einer bereits bestehenden gerechtfertigt wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; BFH-Beschluss vom 28. Juni 2006 VII B 324/05, BFHE 213, 573, BStBl II 2006, 692; a. A. Gutachten des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung über den Abbau des SolZ vom 4. Juni 2019, Gz.: I 2 - 90 08 04, S. 22: unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zur Kernbrennstoffsteuer wird eine Überdehnung der Bundeskompetenz gesehen; https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroeffentlichungen/produkte/gutachten-berichte-bwv/berichte/ langfassungen/2019 -bwv-gutachten-abbau-des-solidaritaetszuschlages-pdf;abgerufen am 4. Mai 2022).

    Dann ist aber auch kein Grund dafür ersichtlich, die Ergänzungsabgabe als eine selbständige Steuer strenger an die Struktur der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu binden als eine Erhöhung der Einkommen- und Körperschaftsteuer selbst (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 15. Dezember 1970 1 BvR 559/70, BVerfGE 29, 402, BStBl II 1971, 39, zum Konjunkturzuschlag; BVerfG-Beschluss vom 2. Oktober 1973 1 BvR 345/73, BVerfGE 36, 66, BStBl II 1973, 878; zum Stabilitätszuschlag).

    Hier wertet das BVerfG die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte als "zulässig und geboten" (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408; vgl. Tappe, NVwZ 2020, 517; ders. StuW 2022, 6 [9]).

    Sie hat sich bislang nicht von den Erwägungen imBVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408 distanziert.

    Der "Progressionsknick" bei Erreichen der Einkommensgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 1 SolZG wird durch die Übergangsregelung in § 4 Satz 2 SolZG (sog. Milderungszone) so abgemildert, dass die Erhebung des SolZ nicht zu einer unerträglichen Verzerrung der Besteuerung führt (zu dieser Erwägung zur Ergänzungsabgabe vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 32, 333, BStBl II 1972, 408).

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvR 620/78

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 08.09.2010 - 2 BvL 3/10

    Normenkontrollantrag betreffend den Solidaritätszuschlag unzulässig

  • BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77

    Berufsausbildungsabgabe

  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 19.11.1999 - 2 BvR 1167/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit dem "Solidaritätszuschlag"

  • BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Ergänzungsabgabe muss nicht befristet

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 9/10

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 111/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Köln, 14.01.2010 - 13 K 1287/09

    Solidaritätszuschlag auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß

  • FG Münster, 27.09.2005 - 12 K 6263/03

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß - Keine Vorlage an das

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 112/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • BFH, 06.07.1973 - VI R 253/69

    Tarif des Einkommensteuergesetzes 1965 - Vereinbarkeit mit GG

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • FG Niedersachsen, 19.08.2013 - 7 K 113/13

    Anrechnung; Arbeitslosengeld; Arbeitslosengeld II; Arbeitslosenhilfe;

  • FG München, 18.08.2009 - 2 K 108/08

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes für den

  • FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 116/13

    Abhängigkeit des Anspruchs eines nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländers auf

  • FG Münster, 08.12.2009 - 1 K 4077/08

    Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 345/73

    Verfassungsmäßigkeit des Stabilitätszuschlagsgesetzes

  • FG Münster, 24.02.2016 - 10 K 1979/15

    Berücksichtigung eines Altersentlastungsbetrages bei der

  • BFH, 08.06.1990 - III R 14/90

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrages für die Jahre 1986 bis 1988

  • BVerfG, 28.02.1973 - 2 BvL 19/70

    Verfassungsmäßigkeit der Abschöpfung bei Getreideeinfuhren nach europäischem

  • BFH, 14.05.1974 - VIII R 95/72

    Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geldwertverschlechterung - Besteuerung -

  • BFH, 25.06.1992 - IV R 9/92

    SolZG ist verfassungsgemäß

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.07.2013 - 14 A 2761/12

    Überprüfung der Anhebung eines kommunalen Hebesatzes auf 825 v. H. unter dem

  • FG Niedersachsen, 27.05.2010 - 12 V 58/10

    Verfassungsgemäßheit des Solidaritätszuschlags; Aussetzung der Vollziehung eines

  • SG Augsburg, 06.10.2015 - S 6 KR 302/15

    Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

  • BFH, 23.11.1972 - VIII R 42/67

    Zuständigkeitsvereinbarungen beim Wohnsitzwechsel über die Landesgrenze; Keine

  • FG Niedersachsen, 04.04.2000 - 15 K 564/97

    Verrechnung des Sparerfreibetrages auf ausländische Kapitaleinkünfte

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2016 - 1 K 9084/15

    Verzinsung von hinterzogenem Solidaritätszuschlag gemäß § 235 AO

  • BSG, 10.04.2017 - B 12 KR 6/16 BH

    10 AZR 63/14

  • FG Nürnberg, 25.09.2014 - 4 K 273/12

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995

  • BFH, 28.10.1987 - I R 85/84

    Ausländische Körperschaftsteuer - Anrechnung - Gespaltener Körperschaftsteuersatz

  • BFH, 30.11.1988 - I R 84/85

    Niedrige Besteuerung - Schweiz - Schweizerische Bundessteuer - Berücksichtigung

  • BFH, 17.02.1976 - VIII R 34/75

    Progressiver Einkommensteuertarif - Uneingeschränkte Anwendung - Gesamtbelastung

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