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   BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65   

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https://dejure.org/1973,2
BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 (https://dejure.org/1973,2)
BVerfG, Entscheidung vom 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 (https://dejure.org/1973,2)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 (https://dejure.org/1973,2)
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Soraya

Art. 20 Abs. 3 GG, zulässige richterrechtliche Entwicklung eines Schadensersatzanspruchs analog § 847 BGB für Persönlichkeitsverletzungen entgegen § 253 BGB aF (contra legem) (Hinweis: auch nach der Neuregelung des Schmerzensgeldanspruchs gem. § 253 BGB zum 1.8.02 ist der Anspruch auf Geldleistung bei Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht kodifiziert, dieser Anspruch wird von der BGH-Rechtsprechung nicht mehr als allgemeiner Schmerzensgeldanspruch verstanden);

Art. 5 GG, Regenbogenpresse unterfällt dem Schutzbereich der Pressefreiheit

Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • honsell.at PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Wächter oder Herrscher - Die Rolle des Bundesverfassungsgerichts zwischen Recht und Politik (Prof. Dr. Heinrich Honsell; ZIP 2009, 1689)

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 269
  • NJW 1973, 1221
  • MDR 1973, 737
  • GRUR 1974, 44
  • VersR 1973, 1132
  • DVBl 1973, 784
  • DÖV 1973, 457
  • afp 1973, 435
 
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Wird zitiert von ... (547)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Das Bundesverfassungsgericht hat Aufgabe und Befugnis der Gerichte zur Rechtsfortbildung stets anerkannt (BVerfGE 34, 269 [287 f.]).
  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dementsprechend schützt das Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor dem heimlichen Abhören, der Verbreitung von Fotos aus dem zurückgezogenen Lebensbereich oder vor dem Unterschieben nichtgetätigter Äußerungen (vgl. BVerfGE 34, 269 ; 54, 148 ; 101, 361 ; 120, 180 ).
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Dem Großen Senat ist es nicht verwehrt, sie dadurch zu schließen, daß er in Heimtückefällen auf der Rechtsfolgenseite des Mordes (§ 211 Abs. 1 StGB ) an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe den Strafrahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB treten läßt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Täterschuld erheblich mindern (vgl. BVerfGE 34, 269, 290).
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