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   BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72   

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https://dejure.org/1973,46
BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,46)
BVerfG, Entscheidung vom 13.03.1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,46)
BVerfG, Entscheidung vom 13. März 1973 - 1 BvR 536/72 (https://dejure.org/1973,46)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung wegen drohender Persönlichkeitsverletzung - Fall Lebach

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschützter Persönlichkeitsbereich - Rechtskräftig abgeurteilte Straftaten - Einschränkung der Berichtserstattung - Rundfunk und Fernsehen - Vermeidung irreparabler Folgen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 341
  • NJW 1973, 747
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
    Hierbei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 24, 252 [259]).

    Die - auch nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit erfolgende - Verletzung dieser Prinzipien wäre als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl anzusehen (vgl. BVerfGE 7, 367 [373]).

  • BVerfG, 17.10.1968 - 2 BvE 2/67

    Anforderungen an die Antragsbegründung im Organstreitverfahren

    Auszug aus BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
    Hierbei haben die Gründe, die der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 7, 367 [371]; 24, 252 [259]).
  • BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77

    Mülheim-Kärlich

    Daß bei der Interessenabwägung im Rahmen vorläufigen Rechtsschutzes auch die Möglichkeit von Grundrechtsverletzungen ins Gewicht fällt, ist für einstweilige Anordnungen im verfassungsgerichtlichen Verfahren wiederholt ausgesprochen worden (vgl BVerfGE 34, 341 (344); 36, 137 (139); 49, 189 (191)).
  • BVerfG, 13.04.1983 - 1 BvR 209/83

    Einstweilige Aussetzung des Vollzugs des Volkszählungsgesetzes

    Das Bundesverfassungsgericht muß vielmehr die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfGE 34, 341 (342) mwN).

    Solange sich auch insoweit eine Grundrechtsverletzung nicht ausschließen läßt, muß auch die nur einmalige und in gutem Glauben an die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen begangene Verletzung als schwerer Nachteil für das gemeine Wohl angesehen werden (vgl BVerfGE 7, 367 (373); 34, 341 (344)).

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

    Eine einstweilige Anordnung darf indessen nicht ergehen, wenn sich die Verfassungsbeschwerde von vornherein als unzulässig erweist (vgl. BVerfGE 3, 34 (36); 7, 367 (371); 24, 252 (259); 34, 211 (215); 34, 341 (342); 46, 1 (11); st. Rspr.).
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