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   BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72, 2 BvR 622/72, 2 BvR 635/72, 2 BvR 912/72   

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BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72, 2 BvR 622/72, 2 BvR 635/72, 2 BvR 912/72 (https://dejure.org/1973,90)
BVerfG, Entscheidung vom 14.03.1973 - 2 BvR 621/72, 2 BvR 622/72, 2 BvR 635/72, 2 BvR 912/72 (https://dejure.org/1973,90)
BVerfG, Entscheidung vom 14. März 1973 - 2 BvR 621/72, 2 BvR 622/72, 2 BvR 635/72, 2 BvR 912/72 (https://dejure.org/1973,90)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs von Untersuchungsgefangenen - R.A.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung des Besuchs- und Briefverkehrs - Untersuchungsgefangene - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Gefährdung der öffentlichen Interessen - Gefährdung des Haftzwecks - Ordnung in der Anstalt

  • zeit.de (Pressebericht)

    Baader-Meinhof - Der Rechtsstaat in der Klemme - Karlsruhe billigt Haftbeschränkung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 34, 384
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 03.10.1969 - 1 BvR 46/65

    Leipziger Volkszeitung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann zwar noch nach Fristablauf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; dies darf jedoch nicht dazu führen, daß ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird (BVerfGE 18, 85 [89]; 27, 71 [77]; 27, 104 [108]).

    Eine allgemein zugängliche Quelle verliert diese Eigenschaft zwar nicht dadurch, daß sie den Inhalt einer Postsendung bildet (BVerfGE 27, 71 [85]).

    Zudem wird bei Druckschriften der hier in Frage stehenden Art meist nicht zu erkennen sein, ob es sich überhaupt um "allgemein zugängliche" Informationsquellen (siehe hierzu BVerfGE 27, 71 [83 f.]) handelt oder die Schrift nur einen begrenzten Personenkreis über Befreiungspläne oder den neuesten Stand der Ermittlungen gegen die verschiedenen Beschuldigten informieren soll.

  • BVerfG, 19.02.1963 - 1 BvR 610/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Vollzug von Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Daß diese Bestimmung nur solche Beschränkungen zuläßt, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Anstalt erfordert, trägt der Tatsache Rechnung, daß ein Untersuchungshäftling noch nicht verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf (vgl. BVerfGE 15, 288 [295]).

    Ist bereits aus einem Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis zu ersehen, daß eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 3 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen durch eine dem Antrag entsprechende Entscheidung nicht zu befürchten ist, so hat der Ermittlungsrichter die Besuchserlaubnis zu erteilen; denn unter diesen Umständen würde ein Rechtsanspruch auf Ausnahmegenehmigung bestehen (vgl. BVerfGE 15, 288 [295]).

    Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, zu denen auch § 119 Abs. 3 StPO zählt (vgl. BVerfGE 15, 288 [293]).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Bei der Auslegung der allgemeinen Gesetze ist allerdings zu beachten, daß das Grundrecht der freien Meinungsäußerung als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt ist (BVerfGE 7, 198 [208]).

    Die Vorschrift des § 119 Abs. 3 StPO muß deshalb in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung des Grundrechts gesehen und so interpretiert werden, daß der besondere Wertgehalt dieses Rechts auf jeden Fall gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 28, 191 [202]).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Weder die Bedeutung des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, von dem die Untersuchungshaft in Anordnung wie Vollzug beherrscht werden muß (BVerfGE 19, 342 [347]), schließen eine über eine einzelne Maßnahme hinausgehende generelle Beschränkung von vornherein aus.

    Die bis zur rechtskräftigen Verurteilung im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung (BVerfGE 19, 342 [347]) steht der Berücksichtigung des gegen die Beschwerdeführer bestehenden dringenden Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung bei der Beurteilung möglicher Gefahren für den Haftzweck nicht entgegen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann zwar noch nach Fristablauf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; dies darf jedoch nicht dazu führen, daß ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird (BVerfGE 18, 85 [89]; 27, 71 [77]; 27, 104 [108]).
  • BVerfG, 05.10.1955 - 1 BvR 103/52

    Versetzung in den Ruhestand nach Art. 132 GG

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den zuständigen Gerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfGE 4, 294 [297]; 12, 1 [5]; 20, 144 [149 f.]).
  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den zuständigen Gerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfGE 4, 294 [297]; 12, 1 [5]; 20, 144 [149 f.]).
  • BVerfG, 08.11.1960 - 1 BvR 59/56

    Glaubensabwerbung

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die von den zuständigen Gerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerfGE 4, 294 [297]; 12, 1 [5]; 20, 144 [149 f.]).
  • BVerfG, 26.01.1965 - 1 BvR 314/64

    Unmittelbare Betroffenheit bei der Rechtssatzverfassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Der Empfang von privaten, an bestimmte Personen gerichteten Briefen wird nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 18, 310 [315]).
  • BVerfG, 14.10.1969 - 1 BvR 93/67

    Beschlagnahme einer aus der DDR stammenden Zeitschrift

    Auszug aus BVerfG, 14.03.1973 - 2 BvR 621/72
    Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde kann zwar noch nach Fristablauf in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ergänzt werden; dies darf jedoch nicht dazu führen, daß ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht wird (BVerfGE 18, 85 [89]; 27, 71 [77]; 27, 104 [108]).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

  • BVerfG, 14.01.1960 - 2 BvR 243/60

    Keine allein auf die EMRK gestützte Verfassungsbeschwerde

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Ein Beschwerdeführer kann daher vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 10, 271 ; 34, 384 ; 41, 88 ; 64, 135 ; 74, 102 ; 111, 307 ; 128, 326 ; BVerfGK 3, 4 ).
  • BVerfG, 23.05.1980 - 2 BvR 854/79

    Taubenfütterungsverbot

    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährt zwar die allgemeine Handlungsfreiheit in einem umfassenden Sinne (vgl. BVerfGE 6, 32 [36]), jedoch ist dieses Grundrecht von vornherein nur unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet (BVerfGE 34, 384 [395]).
  • BVerfG, 19.03.1984 - 2 BvR 1/84

    Begriff der rechtswidrigen Tat im Auslieferungsrecht - Freiheit der Kunst und

    Unzulässig ist allerdings die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, der Beschluß des Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerfGE 34, 384 [395]; 41, 126 [149]); gleiches gilt für die Rüge, die Entscheidung des Oberlandesgerichts stehe mit den §§ 1 Abs. 3 und 73 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen ( IRG ) nicht im Einklang.
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