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   BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72   

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https://dejure.org/1973,53
BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72 (https://dejure.org/1973,53)
BVerfG, Entscheidung vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72 (https://dejure.org/1973,53)
BVerfG, Entscheidung vom 27. März 1973 - 2 BvR 664/72 (https://dejure.org/1973,53)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für Untersuchungsgefangene

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung eines Untersuchungshäftlings - Mißbrauch eines Freiheitsrechts - Konkrete Anhaltspunkte - Gefährdung der Ordnung in der Anstalt - Grundrechte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 35, 5
  • NJW 1973, 1363
  • MDR 1973, 828
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72
    Für die Auslegung von § 119 Abs. 3 und 4 StPO und die Prüfung der Voraussetzungen für eine Beschränkung nach diesen Bestimmungen ist entscheidend, daß das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen muß (vgl. BVerfGE 19, 342 [347]), eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles gebieten.
  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße die Anordnung und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen beherrscht (stRspr; vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ; 109, 133 ).
  • BVerfG, 10.02.2004 - 2 BvR 834/02

    Landesrechtlich geregelte Straftäterunterbringung (so genannte nachträgliche

    Aus dieser besonderen Bedeutung folgt für das Grundrecht auf Freiheit mit verfassungsrechtlichem Rang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 20, 144 ; 29, 312 ; 35, 5 ; 35, 185 ; 36, 264 ; 70, 297 ; 90, 145 ).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 34, 369 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5 ; 35, 307 ).

    Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfGE 35, 5 ; 42, 234 ; 57, 170 ).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (vgl. BVerfGE 35, 5 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1994 - 2 BvR 806/94 -, NJW 1995, S. 1478 , vom 20. Juni 1996 - 2 BvR 634/96 -, NStZ-RR 1997, S. 7 f., und vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de).

    Dabei kommt es grundsätzlich auf den konkreten Einzelfall an (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ); alle Umstände des Einzelfalls sind abzuwägen (vgl. BVerfGE 35, 5 ).

    Es hat jedoch weder dem besonderen Gewicht der im vorliegenden Fall berührten grundrechtlichen Belange noch den besonderen Einschränkungen ausreichend Rechnung getragen, die sich für die Zulässigkeit eingreifender Maßnahmen im Vollzug der Untersuchungshaft aus dem generalklauselartigen Charakter der Eingriffsermächtigung des § 119 Abs. 3 StPO sowie aus den Besonderheiten der Untersuchungshaft ergeben (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 35, 5 ; 42, 95 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Januar 2008 - 2 BvR 1229/07 - www.bverfg.de, m.w.N.).

    Fehlt es auch sonst an jedem Anhaltspunkt dafür, dass der Betroffene sich in der bezeichneten Weise zum Schmuggel von Drogen oder anderen gefährlichen Gegenständen präpariert haben könnte, so wird bereits die für Maßnahmen auf der Grundlage der Generalklausel des § 119 Abs. 3 StPO erforderliche Schwelle einer - nur durch Inspektion der Körperhöhlen ausräumbaren - "realen" Gefährdung (vgl. BVerfGE 15, 288 ; 34, 384 ; 35, 5 ; 35, 307 ) nicht erreicht.

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