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   BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73   

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https://dejure.org/1973,182
BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 (https://dejure.org/1973,182)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.1973 - 2 BvC 3/73 (https://dejure.org/1973,182)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 1973 - 2 BvC 3/73 (https://dejure.org/1973,182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Wahlrecht Auslandsdeutscher

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl hinsichtlich im Ausland lebender Deutscher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 36, 139
  • NJW 1974, 311
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.05.1956 - 1 BvC 1/55

    Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach dem BWG 1953

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73
    Es ist demgemäß verfassungsmäßig, wenn das aktive Wahlrecht in der Bundesrepublik Deutschland auf die Deutschen beschränkt wird, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seßhaft sind (vgl. BVerfGE 5, 2 [6]).

    Entsprechendes galt für die Wahlgesetze der Länder (BVerfGE 5, 2 [5 f.]).

    Gegen die in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BWahlG getroffene Regelung bestehen daher keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 5, 2 [6]).

  • BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62

    Vorauswahl

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73
    Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen (BVerfGE 15, 165 [166 f.]).
  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

    Auszug aus BVerfG, 23.10.1973 - 2 BvC 3/73
    Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (BVerfGE 28, 220 [225]).
  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt - positiv - die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ; 132, 39 ).

    Er untersagt - negativ - den unberechtigten Ausschluss einzelner Staatsbürger von der Teilnahme an der Wahl (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ) und verbietet den Ausschluss bestimmter Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen (vgl. BVerfGE 15, 165 ; 36, 139 ; 58, 202 ).

    Er ist - wie der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl zum Deutschen Bundestag zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 129, 300 ; 132, 39 ) und schließt als spezialgesetzliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seinem Anwendungsbereich einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfGE 99, 1 sowie statt vieler Wollenschläger, in: v. Mangoldt/ Klein/Starck, GG, Bd. 1, 7. Aufl. 2018, Art. 3 Abs. 1 Rn. 310).

    aa) Indem § 13 Nr. 2 BWahlG Personen, für die ein Betreuer zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten bestellt ist, von der Ausübung des Wahlrechts ausschließt, ist die Gewährleistung, dass jeder Staatsbürger sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ), betroffen.

    (bb) Ebenso wenig vermag der Hinweis, dass es sich bei Wahlrechtsausschlüssen wegen "geistiger Gebrechen" um eine "traditionelle Begrenzung" der Allgemeinheit der Wahl handle (so noch BVerfGE 36, 139 ; 67, 146 ; siehe auch BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Juli 2002 - Vf. 9-VII-01 -, juris, Rn. 43; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 8, Anhang zu Art. 38 Rn. 10 ), den damit verbundenen Eingriff in den Regelungsgehalt von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zu legitimieren.

    aa) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl garantiert, dass jeder sein Wahlrecht in gleicher Weise ausüben kann (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 58, 202 ; 59, 119 ; 99, 69 ; 132, 39 ).

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

    Ausnahmen waren zunächst nur für Deutsche, die im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses im Ausland tätig und daher besonders eng mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden geblieben waren, sowie deren Hausstandsangehörige zugelassen (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ).

    Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 ; 58, 202 ).

    Er ist - nicht anders als der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit - im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 - 2 BvC 4/10 u.a. -, NVwZ 2012, S. 33 ).

    Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 28, 220 ; 36, 139 ; 42, 312 ).

    Aussagen des Bundesverfassungsgerichts zu früheren Ausgestaltungen der Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen (namentlich BVerfGE 5, 2 ; 36, 139 ; 58, 202 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 1990 - 2 BvR 1266/09 -, NJW 1991, S. 689 ) können daher nicht ohne Weiteres zur Beurteilung der aktuellen Rechtslage herangezogen werden.

    Auch sei die Sonderregelung des damaligen § 12 Abs. 2 BWG für Angehörige des bundesdeutschenöffentlichen Dienstes (samt Angehörigen ihres Hausstandes), die auf Anordnung ihres Dienstherrn Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland genommen haben, nicht zu beanstanden und müsse nicht auf andere Auslandsdeutsche ausgedehnt werden; sie beruhe auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass dieser Personenkreis sich nicht freiwillig im Ausland aufhalte und während seiner vorübergehenden Abwesenheit aufs engste mit der Bundesrepublik Deutschland verbunden bleibe (vgl. BVerfGE 36, 139 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    (vgl. BVerfGE 1, 208 [248 f.], dort ist der Begriff des "zwingenden Grundes" aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 18. März 1952, BayVGHE n.F. Bd. 5 Teil II, S. 66 [75] übernommen worden; vgl. weiter BVerfGE 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 28, 220 [225]; 34, 160 [163]; 36, 139 [141]; 41, 1 [12]; 44, 125 [146]; 71, 81 [95, 96]; 78, 350 [358]; 82, 322 [338]; 82, 353 [364]; 89, 266 [270]; 93, 373 [377]).
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