Rechtsprechung
BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Strafbarkeit des Erwachsenen bei homosexuellen Handlungen mit Minderjährigen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Strafbarkeit homosexueller Handlungen - Männern über 18 Jahre - Männern unter 18 Jahre - Vereinbarkeit mit dem GG
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BVerfG-Entscheidung von 1973: Bestrafung homosexueller Handlungen von Männern über 18 Jahren mit Männern unter 18 Jahren verfassungsgemäß - Kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz wegen qualitativer Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Homosexualität ...
Besprechungen u.ä.
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Eutin, 18.01.1972 - 13 Ls 55/71
- BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvL 7/72
Papierfundstellen
- BVerfGE 36, 41
- NJW 1973, 2195
- MDR 1974, 24
Wird zitiert von ... (9)
- BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82
Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes
Diese Präzisierung der Vorlagefrage ist möglich, da das genannte eindeutige Abgrenzungsmerkmal die Beschränkung ohne weiteres zuläßt (vgl. BVerfGE 36, 41 [44]; BVerfG, Beschluß vom 10. Januar 1984 - 1 BvL 5/83 - [Umdruck S. 10]). - BVerfG, 06.07.2010 - 1 BvL 9/06
Zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und …
Die Vorlagebeschlüsse bedürfen allerdings der einschränkenden Auslegung (vgl. hierzu BVerfGE 3, 187 ; 24, 220 ; 36, 41 ; 56, 1 ).Eine solche Beschränkung ist zulässig, wenn die zu prüfende Vorschrift nach ihrem Wortlaut und Sinngehalt zwischen verschiedenen Tatbeständen, beispielsweise zwischen verschiedenen Personengruppen, unterscheidet (vgl. BVerfGE 36, 41 ).
- BVerwG, 17.06.1998 - 6 C 11.97
Ethikunterricht zulässig
Damit werden verfassungslegitime Ziele verfolgt, da das Grundgesetz als wertgebundene Ordnung verstanden werden muß (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, vgl. nur BVerfGE 49, 24, 56; 39, 1; 36, 41, 65; 7, 198, 205).
- BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76
numerus clausus II
Eine Begrenzung von Vorlagen auf den allein entscheidungserheblichen Teil erscheint - wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat - .auch dann geboten, wenn eine im Wortlaut generell gefaßte Norm sich auf eine von ihr nicht ausdrücklich genannte, aber von ihr mitumfaßte abgrenzbare Personengruppe bezieht (vgl. BVerfGE 36, 41 [44 m.w.N.). - BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79
Heilfürsorgeansprüche der Soldaten
Grundsätzlich ist die verfassungsrechtliche Prüfung auf den entscheidungserheblichen Teil der zu prüfenden Normen zu beschränken (st. Rspr.; vgl. etwa BVerfGE 3, 187 [195 f.]; 24, 220 [224 f.]; 36, 41 [44]; 49, 260 [269]; 56, 1 [11]). - BVerfG, 10.01.1984 - 1 BvL 5/83
Unterhalt III
Da sich die Vorlagefrage auf den hier allein entscheidungserheblichen Tatbestand begrenzen läßt (vgl. BVerfGE 36, 41 [44]), ist die Verfassungsmäßigkeit des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit zu prüfen, als er den Unterhaltsvorrang des geschiedenen Ehegatten selbst dann vorsieht, wenn der neue Ehegatte auch ein Kind betreut und der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, den Mindestbedarf aller Unterhaltsberechtigten zu befriedigen. - BVerfG, 10.11.1981 - 1 BvL 18/77
Verfassungsmäßigkeit des § 1246 Abs. 2 Satz 2 RVO
Daher kann entschieden werden, ohne daß es einer abschließenden Klärung bedarf, ob die Vorlagen zulässig sind (BVerfGE 36, 41 [45]) m.w.N.). - BVerfG, 16.01.1979 - 2 BvL 4/77
Verfassungsmäßigkeit der Rückfallstrafbarkeit bei Vergehen mit geringem Schaden
§ 48 StGB ist - wie schon der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 2. Oktober 1973 (BVerfGE 36, 41 [46]) zu dem damaligen § 17 StGB beiläufig angenommen hat - mit dem Grundgesetz vereinbar. - BGH, 25.09.1991 - IV ZR 87/90
Verfassungsmäßigkeit des Arbeitsvermittlungsmonopols
Wie das Bundesverfassungsgericht schon mehrfach entschieden hat, ist eine Begrenzung von Vorlagen auf den allein entscheidungserheblichen Teil auch dann geboten und zulässig, wenn eine im Wortlaut generell gefaßte Norm sich auf eine von ihr nicht ausdrücklich genannte, aber von ihr mitumfaßte abgrenzbare Personengruppe bezieht (vgl. BVerfGE 43, 291, 361; 36, 41, 44 [BVerfG 02.10.1973 - 1 BvL 7/72]m.w.N.).