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   BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71   

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BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71 (https://dejure.org/1974,32)
BVerfG, Entscheidung vom 29.05.1974 - 2 BvL 52/71 (https://dejure.org/1974,32)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 (https://dejure.org/1974,32)
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Solange I

Art. 24 GG (jetzt Art. 23 GG), 100 GG, Prüfung von sekundärem Gemeinschaftsrecht vor dem BVerfG, Art. 10 EG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Solange I

  • openjur.de

    Artt. 100 Abs. 1, 2 Abs. 1, 12 GG
    Solange I

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kollision zwischen europäischem Gemeinschafts- und deutschem Verfassungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (4)

  • sustainability-justice-climate.eu PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Prof. Dr. Felix Ekardt, Verena Lessmann; Kritische Justiz 2006, 381)

  • zaoerv.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Sekundäres Gemeinschaftsrecht und deutsche Grundrechte (ZaöRV 35/1975, S. 51-107)

  • kj-online.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EuGH, EGMR und BVerfG. Die dritte Gewalt im transnationalen Mehrebenensystem (Felix Ekardt, Verena Lessmann; Kritische Justiz 2006, 382)

  • lu.lv PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beteiligung Deutschlands an der europäischen Integration (Prof. Dr. Thomas Schmitz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 37, 271
  • NJW 1974, 1697
  • NJW 1974, 1700
  • NJW 1974, 2176 (Ls.)
  • NJW 2017, 3067
  • DVBl 1974, 720
  • DB 1974, 1663
  • DÖV 1975, 50
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerfG, 18.10.1967 - 1 BvR 248/63

    EWG-Verordnungen

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Der Senat hält - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - an seiner Rechtsprechung fest, daß das Gemeinschaftsrecht weder Bestandteil der nationalen Rechtsordnung noch Völkerrecht ist, sondern eine eigenständige Rechtsordnung bildet, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließt (BVerfGE 22, 293 [296]; 31, 145 [173 f.]); denn die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern "eine im Prozeß fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art", eine "zwischenstaatliche Einrichtung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG.

    Deshalb hält das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Bürgers der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar gegen eine Verordnung der Gemeinschaft für unzulässig (BVerfGE 22, 293 [297]).

    In der Entscheidung vom 18. Oktober 1967 (BVerfGE 22, 293) wird schließlich, wie schon bemerkt, eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft als unzulässig verworfen, weil sie sich nicht gegen einen Akt der deutschen, an das Grundgesetz gebundenen öffentlichen Gewalt richtet.

    Wie auch in dem Beschluß des Senats anerkannt wird, können Maßnahmen einer nicht deutschen öffentlichen Gewalt vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden (vgl. BVerfGE 1, 10 [11]; 6, 15 [18]; 6, 290 [295]; 22, 91 [92]; 22, 293 [295]).

    Gleichzeitig bestätigt der Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts als Normen einer eigenständigen Rechtsordnung, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließen (vgl. BVerfGE 22, 293 [296]; 29, 198 [210]; 31, 145 [173 f.]), nicht Akte der deutschen staatlichen Gewalt sind (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Hüter der Verfassung zu sein, kann auch bei Vorliegen eines noch so dringenden rechtspolitischen Bedürfnisses nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit führen (vgl. BVerfGE 1, 396 [408 f.]; 3, 368 [376 f.]; 13, 54 [96]; 22, 293 [298]).

    Vielmehr wird in dem Beschluß, der eine Verfassungsbeschwerde gegen Bestimmungen in Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften für unzulässig erklärte, erneut festgestellt, daß die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz und im Gesetz über das Bundesverfassungsgericht abschließend geregelt ist (BVerfGE 22, 293 [298]).

  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Dieser Entscheidung folgen aber aus der Zeit nach Inkrafttreten des Pariser Vertragswerks die Entscheidungen, in denen Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und den zuständigen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, nach entsprechender Konsultation der Drei Mächte den Inhalt des Gesetzes mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen (BVerfGE 15, 337 und Entscheidung vom 14. November 1973 - 1 BvR 719/69 - betreffend Ehegesetz [BVerfGE 36, 146]).

    Die vom Senat zitierten Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Bestimmungen des Besatzungsrechts mit dem Grundgesetz (BVerfGE 15, 337; 36, 146) ergingen nicht auf Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, sondern in Verfassungsbeschwerdeverfahren.

    In beiden Entscheidungen wird aber die Rechtsprechung bestätigt, daß dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Bestimmungen des Besatzungsrechts eine Verwerfungskompetenz nicht zusteht (BVerfGE 15, 337 [346]; 36, 146 [171]).

    In dem Beschluß vom 14. November 1973 erklärt der Erste Senat, das Bundesverfassungsgericht könne Kontrollratsrecht auch nicht förmlich für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären (BVerfGE 36, 146 [161]).

    Vielmehr ergab sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens aus der Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob dem an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber ein verfassungswidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, weil er besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, nicht in angemessener Frist nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrags aufgehoben oder geändert hat, um eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (vgl. BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [171]).

  • BVerfG, 20.03.1963 - 1 BvR 505/59

    Höfeordnung

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Dieser Entscheidung folgen aber aus der Zeit nach Inkrafttreten des Pariser Vertragswerks die Entscheidungen, in denen Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft und den zuständigen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, nach entsprechender Konsultation der Drei Mächte den Inhalt des Gesetzes mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen (BVerfGE 15, 337 und Entscheidung vom 14. November 1973 - 1 BvR 719/69 - betreffend Ehegesetz [BVerfGE 36, 146]).

    Die vom Senat zitierten Entscheidungen über die Vereinbarkeit von Bestimmungen des Besatzungsrechts mit dem Grundgesetz (BVerfGE 15, 337; 36, 146) ergingen nicht auf Vorlagen im Verfahren der konkreten Normenkontrolle, sondern in Verfassungsbeschwerdeverfahren.

    In beiden Entscheidungen wird aber die Rechtsprechung bestätigt, daß dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Bestimmungen des Besatzungsrechts eine Verwerfungskompetenz nicht zusteht (BVerfGE 15, 337 [346]; 36, 146 [171]).

    Vielmehr ergab sich die Zulässigkeit dieses Vorgehens aus der Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob dem an das Grundgesetz gebundenen Gesetzgeber ein verfassungswidriges Unterlassen vorzuwerfen ist, weil er besatzungsrechtliche Vorschriften, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind, nicht in angemessener Frist nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrags aufgehoben oder geändert hat, um eine dem Grundgesetz entsprechende Rechtsordnung zu schaffen (vgl. BVerfGE 15, 337 [349 f.]; 36, 146 [171]).

  • BVerfG, 09.06.1971 - 2 BvR 225/69

    Milchpulver

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Der Senat hält - insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - an seiner Rechtsprechung fest, daß das Gemeinschaftsrecht weder Bestandteil der nationalen Rechtsordnung noch Völkerrecht ist, sondern eine eigenständige Rechtsordnung bildet, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließt (BVerfGE 22, 293 [296]; 31, 145 [173 f.]); denn die Gemeinschaft ist kein Staat, insbesondere kein Bundesstaat, sondern "eine im Prozeß fortschreitender Integration stehende Gemeinschaft eigener Art", eine "zwischenstaatliche Einrichtung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG.

    Die vorliegende Entscheidung führt außerdem die eigene Rechtsprechung des Zweiten Senats weiter, die sich bisher über das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und einfachem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausläßt (BVerfGE 29, 198; 31, 145).

    Art. 24 Abs. 1 GG besagt bei sachgerechter Auslegung nicht nur, daß die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen überhaupt zulässig ist, sondern auch, daß die Hoheitsakte der zwischenstaatlichen Einrichtungen von der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen sind (BVerfGE 31, 145 [174]).

    Gleichzeitig bestätigt der Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts als Normen einer eigenständigen Rechtsordnung, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließen (vgl. BVerfGE 22, 293 [296]; 29, 198 [210]; 31, 145 [173 f.]), nicht Akte der deutschen staatlichen Gewalt sind (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]).

  • BVerfG, 28.04.1954 - 1 BvL 85/53

    Besatzungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Er hat außerdem entschieden, daß das Bundesverfassungsgericht nicht zuständig ist, deutsches Recht (nämlich ein Durchführungsgesetz zum Kontrollratsgesetz) auf seine Vereinbarkeit mit dem Besatzungsrecht zu überprüfen (BVerfGE 3, 368).

    Seine Zuständigkeit kann nicht aus rechtspolitischen Erwägungen über die positive Zuständigkeitsregelung hinaus erweitert werden" (BVerfGE 3, 368 [376 f.]).

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Hüter der Verfassung zu sein, kann auch bei Vorliegen eines noch so dringenden rechtspolitischen Bedürfnisses nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit führen (vgl. BVerfGE 1, 396 [408 f.]; 3, 368 [376 f.]; 13, 54 [96]; 22, 293 [298]).

    Zur näheren Begründung wird auf eine frühere Entscheidung des Ersten Senats verwiesen, in der festgestellt wurde, daß Besatzungsrecht nicht als Bundesrecht angesehen werden kann (BVerfGE 3, 368 [374 f.]).

  • BVerfG, 30.07.1952 - 1 BvF 1/52

    Deutschlandvertrag

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Sie knüpft vielmehr an die Begründung der Entscheidung des Ersten Senats vom 30. Juli 1952 (BVerfGE 1, 396) an, die das Verfahrensrecht der Normenkontrolle fortgebildet hat, indem sie die vorbeugende Normenkontrolle für Vertragsgesetze entwickelt und dabei auf die Notwendigkeit abgehoben hat, für diese Fälle das Verfahren entsprechend der Eigenart der Vertragsgesetz zu modifizieren (BVerfGE 1, 396 [410]) und an die weiteren Entscheidungen dieses Senats, in denen Besatzungsrecht auf seine Übereinstimmung mit dem Grundgesetz geprüft und dem Gesetzgeber aufgegeben wurde, durch entsprechende Verhandlungen mit den Drei Mächten die Voraussetzungen zu schaffen, das verfassungswidrige besatzungsrechtliche Gesetz inhaltlich mit dem Grundgesetz in Übereinstimmung zu bringen.

    Die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, Hüter der Verfassung zu sein, kann auch bei Vorliegen eines noch so dringenden rechtspolitischen Bedürfnisses nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit führen (vgl. BVerfGE 1, 396 [408 f.]; 3, 368 [376 f.]; 13, 54 [96]; 22, 293 [298]).

    Die Fortbildung des Verfahrensrechts darf nur im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens erfolgen, nicht aber die Zuständigkeit über das Gesetz hinaus gegenständlich erweitern (vgl. BVerfGE 1, 396 [408]).

  • BVerfG, 15.09.1954 - 1 BvL 1/54

    D-Markbilanzgesetz

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    In einem Normenkontrollverfahren, das eine Bestimmung der 42. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz betraf, hat der Erste Senat weiter entschieden, daß die angegriffene Bestimmung Besatzungsrecht sei und Besatzungsrecht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht geprüft werden könne (BVerfGE 4, 45).

    Von dieser Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht auch bisher ausgegangen (vgl. BVerfGE 1, 184 [197]; 4, 45 [48 f.]).

    a) Wie im Beschluß selbst erwähnt ist, hat der Erste Senat eine Vorlage, mit der Vorschriften des Besatzungsrechts nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung gestellt wurden, mit der Begründung für unzulässig erklärt, daß Besatzungsrecht vom Bundesverfassungsgericht nicht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geprüft werden könne (BVerfGE 4, 45 [48 f.]).

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvL 122/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Eine Ausdehnung der Kompetenzen über den gesetzlich gezogenen Rahmen hinaus in analoger Anwendung der Zuständigkeitsbestimmung ist unzulässig (BVerfGE 2, 341 [346]).

    b) Der vorstehende Beschluß weicht außerdem von der Entscheidung des Ersten Senats vom 17. Juni 1953 ab, in der ausdrücklich festgestellt wurde, daß eine Ausdehnung der Kompetenzen des Bundesverfassungsgerichts über den gesetzlich gezogenen Rahmen hinaus in analoger Anwendung der Zuständigkeitsbestimmungen unzulässig ist (BVerfGE 2, 341 [346]).

  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Die vorliegende Entscheidung führt außerdem die eigene Rechtsprechung des Zweiten Senats weiter, die sich bisher über das Verhältnis von Gemeinschaftsrecht und einfachem Recht der Bundesrepublik Deutschland ausläßt (BVerfGE 29, 198; 31, 145).

    Gleichzeitig bestätigt der Senat die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, daß die Vorschriften des sekundären Gemeinschaftsrechts als Normen einer eigenständigen Rechtsordnung, die aus einer autonomen Rechtsquelle fließen (vgl. BVerfGE 22, 293 [296]; 29, 198 [210]; 31, 145 [173 f.]), nicht Akte der deutschen staatlichen Gewalt sind (vgl. BVerfGE 22, 293 [297]).

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71
    Nach dem Grundgedanken des Art. 100 Abs. 1 GG ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu verhüten, daß jedes deutsche Gericht sich über den Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, indem es die von ihm beschlossenen Gesetze nicht anwendet, weil sie nach Auffassung des Gerichts gegen das Grundgesetz verstoßen (BVerfGE 1, 184 [197]; 2, 124 [129]).

    Von dieser Auslegung ist das Bundesverfassungsgericht auch bisher ausgegangen (vgl. BVerfGE 1, 184 [197]; 4, 45 [48 f.]).

  • BVerfG, 06.11.1956 - 1 BvR 273/56

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen Akte öffentlicher Gewalt der Besatzungsmächte

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • BVerfG, 03.02.1959 - 2 BvL 10/56

    Einfuhrgenehmigung

  • BVerfG, 06.06.1967 - 1 BvR 117/67

    Rückerstattungsgerichtsbarkeit in Berlin und Bundesverfassungsrecht

  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 95/51

    Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 23.01.1968 - 1 BvR 709/66

    Nachtbackverbot I

  • BVerfG, 17.11.1959 - 1 BvL 80/53

    Verfassungsmäßigkeit des § § 157 Abs. 3 S. 2 ZPO

  • BVerfG, 21.03.1957 - 1 BvR 65/54

    Washingtoner Abkommen

  • BVerfG, 15.03.1967 - 1 BvR 575/62

    Verfassungsmäßigkeit des § 17 StBerG hinsichtlich Steuerbevollmächtigter

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 07.01.1959 - 1 BvR 100/57

    Arzneifertigwaren

  • EuGH, 12.11.1969 - 29/69

    Stauder / Stadt Ulm

  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 13/58

    Richtervorlage bei Vereinbarkeitsprüfung zwischen Landes- und späterem

  • BVerfG, 21.05.1957 - 2 BvL 6/56

    Berlin-Vorbehalt I

  • BVerfG, 14.05.1968 - 2 BvR 544/63

    Kriegsfolgelasten II

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 17.12.1958 - 1 BvR 615/52

    Mahlquoten

  • EuGH, 14.05.1974 - 4/73

    Nold KG / Kommission

  • EuGH, 30.01.1974 - 148/73

    Louwage / Kommission

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • EuGH, 10.03.1971 - 38/70

    Deutsche Tradax GmbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    Unabhängig von der Reichweite des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh gehören die Grundrechte des Grundgesetzes zu den Verfassungskerngehalten, die die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG auf die Europäische Union begrenzen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ).

    Die Prüfung einer Verletzung des Wahlrechts umfasst in der hier gegebenen prozessualen Konstellation auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 GG als Identität der Verfassung (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ) festschreibt.

    Das Bundesverfassungsgericht hat seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von europäischem Gemeinschaftsrecht in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfGE 37, 271 ), zurückgestellt, und zwar im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. BVerfGE 73, 339 ; bestätigt in BVerfGE 102, 147 ).

    Es bedeutet in der Sache jedenfalls keinen Widerspruch zu dem Ziel der Europarechtsfreundlichkeit, das heißt zu der von der Verfassung geforderten Mitwirkung der Bundesrepublik Deutschland an der Verwirklichung eines vereinten Europas (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn ausnahmsweise, unter besonderen und engen Voraussetzungen, das Bundesverfassungsgericht Recht der Europäischen Union für in Deutschland nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 31, 145 ; 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Zwar könnte eine entsprechende Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 37, 271 ) insbesondere in Betracht kommen, wenn die Auslegung oder die Wirksamkeit von Gemeinschafts- beziehungsweise Unionsrecht in Frage stehen, das Vorrang vor innerstaatlichem Recht beansprucht und dessen Umsetzung vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes geprüft wird.
  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

    Das Bundesverfassungsgericht gewährleistet durch seine Zuständigkeit (vgl. BVerfGE 37, 271 [280 ff.]; 73, 339 [376 f.]), daß ein wirksamer Schutz der Grundrechte für die Einwohner Deutschlands auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell sichergestellt und dieser dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt.
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Aus der Tatsache, daß das Bundesverfassungsgericht in Anspruch nehme, sekundäres Gemeinschaftsrecht am Maßstab der Grundrechte zu messen, könne daher nicht geschlossen werden, daß es im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 100 Abs. 1 GG auch befugt sei, Urteile des Europäischen Gerichtshofs auf ihre Vereinbarkeit mit grundrechtsgleichen prozessualen Rechten zu überprüfen (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271; 52, 187 (202 f.)).

    Selbst wenn man die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) vertretene Rechtsauffassung zugrunde lege, sei das Bundesverfassungsgericht zu einer solchen Prüfung nicht befugt, da es sich insoweit ausschließlich um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht handele (Hinweis auf BVerfGE 52, 187 (200)), wofür allein der Europäische Gerichtshof zuständig sei.

    Bei der Verfassungsbeschwerde gehe es insbesondere um die Frage, ob und inwieweit die Kommission sich bei solchen Entscheidungen, bei denen ihr vom Europäischen Gerichtshof ein der rechtlichen Überprüfung faktisch entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt werde, im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 37, 271 und 52, 187) an der Verfassungsordnung des Grundgesetzes orientieren müsse.

    Hierbei seien die deutschen Behörden und Gerichte nicht nur an das Recht der Gemeinschaften, sondern auch an das Verfassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland gebunden (unter Hinweis auf BVerfGE 37, 271 (283)); solche Verordnungen seien nicht anzuwenden, wenn sie gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstießen.

    a) Seine Zuständigkeit zur Überprüfung des Gemeinschaftsrechts habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271) begründet; zwar habe es später (BVerfGE 52, 187 (202)) offengelassen, ob die im genannten Beschluß entwickelten Grundsätze für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten, doch zeige der der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Fall, wie sehr sich die Kommission bei ihren Entscheidungen von der rechtlichen und tatsächlichen Wirklichkeit entfernen könne; verfassungsrechtlich bedenklich sei vor allem, daß die Kommission ihre Verordnungen teilweise nur noch pauschal und nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmend begründe und daß der Europäische Gerichtshof ihr im Bereich des Wirtschafts- und Außenhandelsrechts einen umfassenden Beurteilungsspielraum eingeräumt habe, der ihre Entscheidungen auf diesem Gebiet von einer wirksamen Kontrolle durch die Rechtsprechung freistelle.

    Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 37, 271) eine solche Vorlage für zulässig und geboten gehalten, wenn das vorlegende Gericht nach Einholung der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs die entscheidungserhebliche Vorschrift des Gemeinschaftsrechts in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für unanwendbar halte, weil und soweit sie mit einem Grundrecht des Grundgesetzes kollidiere.

    Allein bei Vorliegen einer derartigen generellen Verweigerung rechtlichen Gehörs durch den Gerichtshof könnte es in Betracht kommen, im Hinblick auf die prinzipiellen Anforderungen, unter die das Grundgesetz die Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 GG stellt (vgl. BVerfGE 37, 271 (296); 58, 1 (28, 40)), die weitere Verfassungsmäßigkeit der Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen und damit die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs in Zweifel zu ziehen (vgl. dazu auch unten II. 1., 2.).

    a) Art. 24 Abs. 1 GG ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 (280); 58, 1 (28); 59, 63 (90)).

    Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrundeliegen (vgl. BVerfGE 37, 271 (279 f.); 58, 1 (30 f.)).

    c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 (280 ff.)) ausgeführt, daß angesichts des damaligen Standes der Integration der in der Europäischen Gemeinschaft allgemein verbindliche Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts noch nicht die Rechtsgewißheit aufweise, dieser Standard werde auf Dauer dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes, unbeschadet möglicher Modifikationen, derart adäquat sein, daß die Grenze, die Art. 24 Abs. 1 der Anwendung abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zieht, nicht überschritten werde.

  • BAG, 20.02.2019 - 2 AZR 746/14

    Kündigung des Chefarztes eines katholischen Krankenhauses wegen

    Das Bundesverfassungsgericht hat insofern seine ursprünglich angenommene generelle Zuständigkeit, den Vollzug von Gemeinschaftsrecht (jetzt: Unionsrecht) in Deutschland am Maßstab der Grundrechte der deutschen Verfassung zu prüfen (vgl. BVerfG 29. Mai 1974 - 2 BvL 52/71 - [Solange I] BVerfGE 37, 271) , im Vertrauen auf die entsprechende Aufgabenwahrnehmung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Union) zurückgestellt (BVerfG 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 ua. - [Lissabon-Vertrag] zu C II 1 b aa (4) (a) der Gründe, BVerfGE 123, 267; vgl. BVerfG 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - [Solange II] zu B II 1 f der Gründe, aaO; bestätigt in BVerfG 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 - [Bananenmarktordnung] zu B II 2 a der Gründe, aaO) .
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

    Diese Prüfung kann - wie der Solange-Vorbehalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 102, 147 ) oder die Ultra-vires-Kontrolle (BVerfGE 58, 1 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 126, 286 ; 134, 366 ) - im Ergebnis dazu führen, dass Unionsrecht in Deutschland in eng begrenzten Einzelfällen für unanwendbar erklärt werden muss.

    Dies wird auch durch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG unterstrichen, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss (vgl. BVerfGE 37, 271 ).

    Es bedeutet daher keinen Widerspruch zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn das Bundesverfassungsgericht unter eng begrenzten Voraussetzungen die Maßnahme eines Organs oder einer Stelle der Europäischen Union für in Deutschland ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ; 123, 267 ).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Seine Geltung und Anwendung in Deutschland beruhen - in Übereinstimmung mit Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG - auf dem mit dem Zustimmungsgesetz zu den Verträgen erteilten Rechtsanwendungsbefehl, dem selbst keine Verfassungsqualität zukommt (vgl. BVerfGE 22, 293 ; 31, 145 ; 37, 271 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 123, 267 ; 129, 78 ).

    Art. 23 Abs. 1 GG war Teil eines Gesamtpakets, das die seinerzeit bestehenden Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Vertrags von Maastricht (vgl. etwa Abgeordneter Verheugen und Senatorin Peschel-Gutzeit in der 3. Sitzung der Gemeinsamen Verfassungskommission am 12. März 1992, Stenographischer Bericht S. 12, 20; BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 59, 63 ; 73, 339 ) und seiner möglichen Fortschreibung (vgl. Di Fabio, Der Staat 32 , S. 191 ) beseitigen, weitere Integrationsschritte zugleich aber höheren Hürden unterwerfen sollte.

    a) Das EPGÜ-ZustG überträgt Rechtsprechungsaufgaben auf ein supranationales Gericht sowie Rechtsetzungsaufgaben auf dessen Verwaltungsorgane und öffnet die deutsche Rechtsordnung damit derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes insoweit zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit des europäischen Rechts Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 58, 1 ; 59, 63 ; 73, 339 ).

  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    In Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Abs. 1a GG ermöglicht das Grundgesetz dem Gesetzgeber, Hoheitsrechte auf die Europäische Union, andere zwischenstaatliche und grenznachbarschaftliche Einrichtungen zu übertragen und dem von diesen Organisationen gesetzten Recht einen Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht einzuräumen (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ), in Art. 24 Abs. 2 GG, sich einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit anzuschließen und in eine entsprechende Beschränkung der Hoheitsrechte einzuwilligen (vgl. BVerfGE 90, 286 ).

    Gleichzeitig ist Art. 25 GG jedoch dahingehend zu verstehen, dass er - dem Wortlaut von Satz 2 entsprechend - den allgemeinen Regeln des Völkerrechts einen Rang oberhalb der (einfachen) Gesetze, aber unterhalb der Verfassung einräumt (Zwischenrang) (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 37, 271 ; 111, 307 ; 112, 1 ; Herdegen, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 25 Rn. 42 ; Hillgruber, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 25 Rn. 11; Rojahn, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 25 Rn. 55).

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    (1) Das durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Wahlrecht zum Deutschen Bundestag gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die politische Selbstbestimmung der Bürger und garantiert ihnen die freie und gleiche Teilhabe an der Legitimation der in Deutschland ausgeübten Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 123, 267 ; 132, 195 ; 135, 317 ).

    Es bedeutet daher keinen Widerspruch zur Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG), wenn das Bundesverfassungsgericht unter eng begrenzten Voraussetzungen die Maßnahme eines Organs oder einer Stelle der Europäischen Union für in Deutschland ausnahmsweise nicht anwendbar erklärt (vgl. BVerfGE 37, 271 ; 73, 339 ; 75, 223 ; 89, 155 ; 102, 147 ; 123, 267 ; BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 45).

    Dafür spricht auch die Regelung des Art. 100 Abs. 2 GG, nach der bei Zweifeln, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt, das Bundesverfassungsgericht angerufen werden muss (vgl. BVerfGE 37, 271 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 43).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Bereits die unter anderem vom Bundesverfassungsgericht hervorgehobene Notwendigkeit, einen dem Grundgesetz vergleichbaren Grundrechtsschutz auszubilden (vgl. BVerfGE 37, 271 ), war seit den 1970er Jahren nur rechtsfortbildend über die Methode der wertenden Rechtsvergleichung möglich (vgl. grundlegend EuGH, Urteil vom 17. Dezember 1970, Rs. 11/70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, S. 1125 Rn. 4; EuGH, Urteil vom 14. Mai 1974, Rs. 4/73, Nold/Kommission, Slg. 1974, S. 491 Rn. 13).

    Sie verfolgt damit eine schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennbare problematische Tendenz weiter, das demokratisch begründete nationale Letztentscheidungsrecht über die Anwendung von Hoheitsgewalt im eigenen Territorium und die damit einhergehende Verantwortung auch für die Einhaltung der an die Union verliehenen Kompetenzen nur noch auf dem Papier zu behaupten und vor deren praktisch wirksamer Vollziehung zurückzuschrecken: Hatte das Bundesverfassungsgericht zunächst offen gelassen, ob Gemeinschaftsrecht am Grundgesetz gemessen werden könne (BVerfGE 22, 293 ), so hatte es die Frage sodann in der Solange I-Entscheidung im Hinblick auf eine Grundrechtskontrolle bejaht (BVerfGE 37, 271 ), um eben diese Prüfungskompetenz zwölf Jahre später (zur Zwischenzeit siehe BVerfGE 52, 187 ) im Hinblick auf die gewachsene Grundrechtsjudikatur des Gerichtshofs zu suspendieren (Solange II, BVerfGE 73, 339 ).

  • BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12

    Europäischer Stabilitätsmechanismus

  • BVerfG, 07.09.2011 - 2 BvR 987/10

    EFS - Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum

  • BVerfG, 18.07.2017 - 2 BvR 859/15

    Verfahren zum Anleihenkaufprogramm der EZB ausgesetzt und dem Gerichtshof der

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

  • BVerfG, 08.11.2022 - 2 BvR 2480/10

    Verfassungsbeschwerden betreffend das Rechtsschutzsystem des Europäischen

  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 1213/85

    Streikeinsatz von Beamten

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 1961/09

    Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von

  • BAG, 26.04.2006 - 7 AZR 500/04

    Befristung - Altersdiskriminierung - Unanwendbarkeitsausspruch

  • BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klagen gegen Entscheidungen der

  • BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77

    Eurocontrol I

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvR 1368/16

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen die vorläufige Anwendung

  • BVerfG, 23.06.2021 - 2 BvR 2216/20

    Erfolglose Eilanträge gegen das Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht

  • BVerfG, 15.03.2018 - 2 BvR 1371/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Stationierung US-amerikanischer

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 637/09

    Zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.09.2014 - 4 A 2948/11

    Übergabe eines somalischen "Piraten" an Kenia rechtswidrig

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvL 6/77

    'Vielleicht'-Beschluß

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvR 2368/99

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Prüfungsentscheidungen im Rahmen der

  • BSG, 13.11.1980 - 7 RAr 62/78

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Arbeitslosenhilfe - Arbeitslosengeldbezug

  • BVerwG, 09.07.1976 - 7 A 1.76

    Widerklage bei Länderstreit - Bundestreue - Staatsvertrag - Landesverfassung -

  • BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 337/97

    Aussetzung des Verfahrens wegen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit eines

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.07.2005 - VGH N 25/04

    Naturschutzrecht ist gemeindefreundlich anzuwenden

  • BVerfG, 12.05.2015 - 2 BvR 2954/10

    Vollstreckung einer durch den Internationalen Gerichtshof für das ehemalige

  • BFH, 04.04.2000 - VII R 67/98

    Ausfuhrerstattung - Gültigkeit der Rechtsakte - Vorabentscheidung des

  • BVerfG, 27.04.2010 - 2 BvR 1848/07

    Gewährung von rechtlichem Gehör im EPA-Beschwerdeverfahren -

  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 77.87

    Umfang der Selbstbindung des Revisionsgericht bei nachfolgender abweichender

  • BVerwG, 01.12.1982 - 7 C 87.78

    Verfassungsrechtliche Prüfung einer Vorabentscheidung des Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • LAG Schleswig-Holstein, 28.05.2008 - 3 Sa 31/08

    Kündigungsfrist, Wirksamkeit, Anknüpfung, Mindestalter, Altersgrenze "25",

  • BFH, 20.04.1988 - I R 219/82

    Beschränkte Steuerpflicht - Erlaß - Grenzgänger

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2253/06

    Rechtsschutz gegen Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im

  • BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94

    Gewährung einer Jubiläumszuwendung - Beginn einer zu berücksichtigenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-303/05

    GENERALANWALT RUIZ-JARABO IST DER ANSICHT, DASS DER EUROPÄISCHE HAFTBEFEHL MIT

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 6.90

    Freizügigkeit - Referendarbezüge - Ausländer

  • BVerwG, 29.10.1992 - 2 C 2.90

    Rechtsweg - Dienstrechtliche Sreitigkeiten - Europäische Schule

  • BFH, 04.04.2000 - VIII R 67/98

    Schmelzkäse - Ausfuhranmeldung - Ausfuhrerstattung - Vorschuß -

  • BVerfG, 05.03.2021 - 2 BvR 2454/18

    Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen des Gerichtshofs und des Gerichts der

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 66.75

    Recht zur Erhebung von Gebühren für Flugsicherung im unteren Luftraum

  • VG Karlsruhe, 19.05.2009 - 10 K 932/09

    Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarsubventionen

  • BVerfG, 14.02.1983 - 2 BvR 1461/82

    Verbindlichkeit von europäischem Gemeinschaftsrecht durch innerstaatliche

  • VGH Baden-Württemberg, 07.08.1995 - 13 S 329/95

    Keine Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigungen für EG-Ausländer auf

  • BVerfG, 10.04.1987 - 2 BvR 1236/86

    Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der

  • BGH, 25.09.1986 - III ZR 231/85

    Prüfungspflicht des Bundesministers der Justiz bei Erteilung der

  • ArbG Berlin, 10.08.2000 - 52 Ca 4049/00

    Haftung eines Unternehmers für die Zahlung des Mindestentgelts an einen

  • VG Neustadt, 26.03.2008 - 1 K 427/07

    Keine Erhöhung des Referenzwertes und keinen finanziellen Ausgleich für

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 76.87

    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber widerstreitendem nationalem

  • FG Düsseldorf, 01.07.2009 - 7 K 4348/08

    Möglichkeit einer Anwendung des § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) auf

  • BVerwG, 29.11.1990 - 3 C 78.87

    Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber widerstreitendem nationalem

  • VGH Hessen, 06.07.1995 - 5 UE 2132/90

    Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten über Forderungen EUROCONTROLs für

  • BFH, 25.04.1985 - V R 5/84

    Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Anrufbarkeit

  • BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 29.76

    Gebührenregelung für Gesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr von Rindern und

  • OLG Frankfurt, 28.03.1985 - 6 U 34/85
  • VG Gelsenkirchen, 21.08.2007 - 8 L 197/07
  • VGH Bayern, 23.08.1989 - 7 CS 89.80
  • BFH, 09.07.1976 - VI R 158/74

    Besteuerung von Ehegatten - Einkommensteuersplittingtarif - Getrennter Wohnsitz -

  • BVerwG, 19.03.1976 - 7 B 157.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Unterbliebene

  • VGH Bayern, 02.04.2008 - 20 ZB 08.12

    Entschädigung für die Beseitigung von BSE verdächtigem Fleisch; § 4 Abs. 2 Satz 1

  • BVerfG, 07.01.1975 - 1 BvR 444/74
  • BSG, 13.05.1981 - 7 RAr 110/78
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