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   BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73   

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https://dejure.org/1974,246
BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73 (https://dejure.org/1974,246)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.1974 - 1 BvL 14/73 (https://dejure.org/1974,246)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 1974 - 1 BvL 14/73 (https://dejure.org/1974,246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Ehelichkeitsanfechtung

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Anfechtungsfristen für die Nichtehelichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 241
  • NJW 1975, 203
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 03.06.1966 - IV ZR 90/65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Zudem befindet sich das Kind in einer ungleich ungünstigeren Lage als der Ehemann der Mutter, als es nicht selbst seine Rechte wahrnehmen und aus eigenem Wissen nichts zur Klärung seiner Abstammung beitragen kann (vgl. BGH, FamRZ 1966, S. 504 [505]).
  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Ehelichkeitsanfechtung und Ehescheidung sind zwei wesensverschiedene Rechtsinstitute mit voneinander abweichenden Zielsetzungen und müssen jede für sich betrachtet werden (vgl. BVerfGE 34, 118 [130 f.]).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]; 32, 157 [167 f.]; 33, 367 [384] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]; 32, 157 [167 f.]; 33, 367 [384] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Art. 3 Abs. 1 GG ist nur dann verletzt, wenn sich für die gesetzliche Differenzierung bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt (vgl. BVerfGE 17, 319 [330]; 32, 157 [167 f.]; 33, 367 [384] - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 11.07.1973 - IV ZR 36/72

    Ehelichkeitsanfechtung; Frist

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Die maßgebenden Grundsätze sind in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1973 (BGHZ 61, 195 [197 ff.]) zusammengefaßt.
  • BVerfG, 08.05.1973 - 2 BvL 5/72

    Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO in Statusverfahren

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Abs. 1 und 2 BGB ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. bereits BVerfGE 35, 41 [48]).
  • BGH, 19.12.1956 - IV ZR 261/56

    Anfechtung der Ehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Aus allen diesen Erwägungen liegt eine kurze Anfechtungsfrist im Interesse des Kindes (vgl. BGHZ 23, 1 [6 f.]; OLG Koblenz, FamRZ 1964, S. 89 [90]; OLG Neustadt, FamRZ 1965, S. 80 [81]; Dölle, a.a.O. S. 82; Schwarzhaupt, FamRZ 1961, S. 329).
  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1974 - 1 BvL 14/73
    Als solche Wertentscheidungen kommen vor allem das in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Persönlichkeitsrecht des Mannes und des Kindes (vgl. BVerfGE 24, 119 [144]), die Verfassungsgebote zum Schutz von Ehe und Familie und zum Schutz der nichtehelichen Kinder (Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 GG) in Betracht; auch ist der Grundsatz der Gleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten.
  • BVerfG, 09.04.2024 - 1 BvR 2017/21

    Gesetzliche Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter sind

    Die Gewährleistung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zugunsten des leiblichen Vaters läuft dann regelmäßig mit dem Interesse des Kindes auf Zuordnung der statusrechtlichen Elternrolle bereits ab dem Zeitpunkt seiner Geburt (vgl. BVerfGE 84, 168 ; siehe auch bereits BVerfGE 38, 241 ) weitgehend parallel.
  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden (BVerfGE 38, 241 [257]), daß die unterschiedliche Ausgestaltung des Anfechtungsrechts des Kindes und des Scheinvaters durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt sei.

    Die Zulässigkeit der Vorlage ist nicht deshalb zu verneinen, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, daß die zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann (§ 1594 Abs. 1 und 2 BGB) mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 38, 241).

    Da der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1974 (BVerfGE 38, 241) sich nicht auf die hier zur Prüfung gestellten Normen bezieht, steht er einer Sachprüfung des § 1598 in Verbindung mit § 1596 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht entgegen.

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen

    a) Die Verfassung schränkt die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung privater Rechtsbeziehungen insoweit ein, als er die objektiv-rechtlichen Gehalte der Verfassung, wie sie namentlich in den Grundrechten zum Ausdruck kommen, beachten und zu deren Verwirklichung beitragen muss (vgl. BVerfGE 38, 241 ; stRspr).
  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvR 1493/96

    Biologischer Vater

    Sie davor zu bewahren, ist ein gewichtiger Grund, an dem der Ausschluss des biologischen Vaters von der Anfechtung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft nach § 1600 BGB zu messen ist (vgl. BVerfGE 38, 241 ).

    Es ist nahe liegend, dass der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt an die Konstellation, dass ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater eine Beziehung zum Kind hat und diese aufrechtzuerhalten sucht, nicht gedacht hat, wurde doch angenommen, dass der Erzeuger eines nichtehelichen Kindes häufig kein eigenes Interesse an seinem Kind habe (vgl. BVerfGE 38, 241 zur Anfechtung der Ehelichkeit).

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 6/10

    Regelungen zur behördlichen Vaterschaftsanfechtung sind nichtig

    Die Behördenanfechtung betrifft das Bestandsinteresse des Vaters wie auch das ebenfalls geschützte (vgl. BVerfGE 38, 241 ) Interesse der Mutter am Fortbestand einer zuvor willentlich begründeten gemeinsamen Elternschaft.
  • BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05

    Vaterschaftsfeststellung

    a) Damit steht hier, anders als bei der bloßen Kenntniserlangung über die Abstammung eines Kindes, dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Interesse des rechtlichen Vaters, sich von der Vaterschaft zu lösen, wenn sich herausstellt, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist, das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse eines Kindes am Erhalt seiner rechtlichen und sozialen familiären Zuordnung gegenüber (vgl.BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ).
  • BVerwG, 19.04.2018 - 1 C 1.17

    Kleinkind kann deutsche Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanfechtung

    Bei der Bedeutung, die der Rassen- und Sippenzugehörigkeit eines Menschen nach nationalsozialistischer Auffassung zukomme, müsse das Interesse an einer möglichst frühzeitigen und endgültigen Festlegung des Familienstandes hinter das öffentliche Interesse an einer Klarstellung der wirklichen Abstammung zurücktreten (vgl. dazu Löhnig, Die Justiz als Gesetzgeber. Zur Anwendung nationalsozialistischen Rechts in der Nachkriegszeit, 2010, S. 12; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 1974 - 1 BvL 14/73 - BVerfGE 38, 241 = juris Rn. 4).
  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Denn es bedeutet für nahezu alle Beteiligten eine erhebliche Belastung, wenn in der Frage, wer rechtlich als Vater des Kindes anzusehen ist, für unbegrenzte Zeit ein Schwebezustand besteht; auch die Allgemeinheit hat ein Interesse daran, daß diese Frage in absehbarer Zeit geklärt wird (vgl. BVerfGE 38, 241 ).
  • BVerfG, 12.08.2019 - 1 BvR 1742/18

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung eines

    (1) Als solche kommen vorliegend vor allem das für die Anwendung der Anfechtungsfrist streitende Interesse des Kindes und des Rechtsverkehrs daran, dass früh und endgültig Gewissheit über die familienrechtliche Stellung des Kindes besteht und der Personenstand nicht für unbegrenzte Zeit in der Schwebe bleibt oder in Frage gestellt werden kann, in Betracht (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 108, 82 ; 117, 202 ).

    Hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Anfechtungsfrist lässt die Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 117, 202 ) vermissen.

  • BVerfG, 22.01.1999 - 2 BvR 729/96

    Erklärungsfrist für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach RuStAGÄndG

    Hier kann die - auch zeitliche - Einschränkung der Möglichkeiten, bestimmte Rechte wahrzunehmen, durch Setzung von Fristen im Interesse der Beteiligten und der Allgemeinheit liegen (vgl. BVerfGE 38, 241 ; 90, 263 ).
  • OVG Bremen, 10.03.2020 - 1 LC 171/16

    Feststellung der deutschen Staatsbürgerschaft - Anfechtung der Vaterschaft;

  • BGH, 20.06.1979 - IV ZR 106/78

    Anfechtung der Ehelichkeit und internationales Privatrecht; effektive

  • OLG München, 29.11.2018 - 32 U 1497/18

    Anspruchsinhaberschaft hinsichtlich des Neuwertanteils der Versicherungsleistung

  • BVerfG, 13.11.2008 - 1 BvR 1192/08

    Rechtmäßigkeit der gegen den zumindest rechtlichen Vater angeordneten

  • OLG Koblenz, 20.10.2003 - 12 U 1462/02

    Anspruch auf Rückzahlung von Unterhaltsleistungen für ein Kind; Wirkungen der

  • BGH, 06.07.1994 - XII ZR 136/93

    Einhaltung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes; Vertrauen

  • OLG München, 14.12.1983 - 20 U 1945/81
  • LAG Hamm, 18.10.1990 - 17 Sa 600/90

    Außerordentliche Kündigung; Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Abfindung;

  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 120/89

    Verfassungsmäßigkeit der Zweijahresfrist

  • BGH, 06.05.1998 - XII ZB 33/98

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 16.06.1982 - IVb ZR 720/80

    Anfechtung der Ehelichkeit eines in der UdSSR lebenden Kindes des deutschen

  • OLG Bremen, 20.07.1989 - 2 W 38/89

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • OLG Frankfurt, 16.11.1989 - 11 W 66/89

    Volljähriges Kind; Befristung des Ehelichkeitsanfechtungsrechts; Fehlende

  • OLG Oldenburg, 17.07.1990 - 1 W 74/90

    Nichtehelich geborener Kläger; Auskunftsanspruch gegen Mutter; Vaterschaft;

  • BGH, 25.09.1985 - IVb ZR 50/84
  • OLG Nürnberg, 30.10.1985 - 4 U 1705/84

    Anwendung von rumänischem Recht bei Rechtsstreit um eine Vaterschaft;

  • BGH, 03.11.1982 - IVb ZR 321/81

    Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes - Anwendbarkeit

  • OLG Karlsruhe, 03.04.1986 - 4 U 72/85
  • KG, 26.06.1985 - 3 WF 2855/85
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