Rechtsprechung
   BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1975,102
BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 (https://dejure.org/1975,102)
BVerfG, Entscheidung vom 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 (https://dejure.org/1975,102)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Januar 1975 - 2 BvR 193/74 (https://dejure.org/1975,102)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1975,102) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Passives Wahlrecht

Art. 137 Abs. 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des passiven Wahlrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 326
  • NJW 1975, 633
  • NJW 1975, 634
  • NJW 1975, 683 (Ls.)
  • DÖV 1975, 489
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
    Damit rügt er einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl, der ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes in Art. 3 Abs. 1 GG ist (vgl. BVerfGE 18, 172 [180]).

    Konkreter geht es darum, zu verhindern, daß durch "Personalunion" die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen, und damit die Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender Verfilzungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

    137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch eine Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
    Konkreter geht es darum, zu verhindern, daß durch "Personalunion" die Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, insofern sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen, und damit die Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender Verfilzungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

    137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch eine Personalunion zwischen Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).

  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
    Es gibt keinen allgemeingültigen Begriff des öffentlichen Dienstes (BVerfGE 15, 46 [61]).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
    Sie berühren mit dem freien Zugang zum Mandat das allgemeine und gleiche passive Wahlrecht und bewegen sich in dem Bereich, in welchem Differenzierungen eines besonderen rechtfertigenden Grundes bedürfen (BVerfGE 12, 10 [25]; 11, 266 [272] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
    Sie berühren mit dem freien Zugang zum Mandat das allgemeine und gleiche passive Wahlrecht und bewegen sich in dem Bereich, in welchem Differenzierungen eines besonderen rechtfertigenden Grundes bedürfen (BVerfGE 12, 10 [25]; 11, 266 [272] mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 23.07.1958 - V C 328.56

    Zugehörigkeit einer Entscheidung über Gewährung oder Ablehnung eines für die

    Auszug aus BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74
    Ein Unternehmen dient der Daseinsvorsorge, wenn es unmittelbar dem Einzelnen Leistungen und Vorteile gewährt (Forsthoff, a.a.O., S. 372; BVerwG, DVBl. 1958, S. 869 [870]).
  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Der Verfassungsgrundsatz der Gleichheit der Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (BVerfGE 38, 326 [335] m.w.N.).

    Mit diesen Maßnahmen wird lediglich das erzielte, bereits feststehende Wahlergebnis konkretisiert (vgl. auch BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 13, 1 [10]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]).

    Hierzu gehören auch die Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 38, 326 [335 f.]).

    Eine Beschränkung der Wählbarkeit in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis kann jedenfalls durch einfaches Gesetz außerhalb des Art. 137 Abs. 1 GG nicht angeordnet werden (BVerfGE 38, 326 [336]).

    Der bayerische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum bayerischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. auch BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]).

    Es gibt nicht notwendigerweise einen in allen Rechtsbereichen gleichen Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Daraus folgt: Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG zählen jedenfalls die leitenden Angestellten solcher privater Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehrheitlich beteiligt ist (BVerfGE 38, 326 [339]).

    Eine solche gesetzliche Regelung darf jedoch nicht den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 38, 326 [338]; 18, 172 [183]; 12, 73 [77]; BayVfGH in BayVBl 1971, 381 [382] m.w.N.; BadWürtt StGH in NJW 1970, 892 ff.).

    Eine "Ineligibilität" liegt aber nicht nur dann vor, wenn ein Bewerber rechtlich von der Bewerbung für das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird; sie ist vielmehr auch dann gegeben, wenn der Betroffene sich wegen der Folgen der gesetzlichen Regelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Ein solcher Hinweis genügt zwar für die Einführung der Unvereinbarkeitsregelung (BVerfGE 38, 326 [340]).

    Damit bleibt dem bayerischen Gesetzgeber die Möglichkeit einer eigenständigen Regelung innerhalb der aufgezeigten, von Art. 3 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1 GG bestimmten Grenzen (vgl. BVerfGE 38, 326 [340]).

    Mit diesem Begriff hat sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich in einem Beschluß vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 [338 ff.]) befaßt.

    Über den Wortlaut des Art. 137 Abs. 1 GG hinaus erweitert die Senatsmehrheit - mit der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 38, 326 ff.) - den Begriff "Angestellte des öffentlichen Dienstes" auf weitere Angestellte, die durch ihr Dienstverhältnis in engerer Beziehung zur öffentlichen Hand stehen.

    Zu den Angestellten des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 137 Abs. 1 GG gehörten deshalb auch die - leitenden - Angestellten eines von der öffentlichen Hand beherrschten privaten Unternehmens; die Beherrschung wurde bei einer Beteiligung mit mehr als 50 vH bejaht (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]).

    aa) Die nach dem Sinn des Art. 137 Abs. 1 GG zu verhindernde "Gefahr von Entscheidungskonflikten und daraus möglicherweise resultierender Verfilzungen" (BVerfGE 38, 326 [339]) ist bei beherrschten Unternehmen nicht geringer als bei der Gemeinde selbst.

    Zutreffend ist dazu bereits in BVerfGE 38, 326 (339) ausgeführt:.

    Und daß die zu verhindernden Gefahren dann nicht geringer sind, wenn ein Wirtschaftsunternehmen von der öffentlichen Hand beherrscht wird, ist ebenfalls in der oben angeführten Entscheidung (BVerfGE 38, 326 [338 ff.]) dargelegt.

    Der Gesetzgeber muß diese Ermächtigung ("kann") zwar nicht ausschöpfen; vielmehr läßt diese Verfassungsentscheidung in Art. 137 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber Raum, in welchem Umfang und in welcher Weise er die Beschränkung verwirklicht (vgl. BVerfGE 38, 326 [340]).

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

    Sie ist durch die Teilentscheidung vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 ff.) zurückgewiesen worden, soweit sie sich gegen § 3 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 - im folgenden: Landtagsgesetz (LTG) - (Amtsbl. des Saarlandes S. 517) richtet.

    Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nach der Teilentscheidung vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 ) keine Bedenken.

    In der Teilentscheidung vom 21. Januar 1^975 (BVerfGE 38, 326 [335]) ist ausgeführt, daß § 3 Abs. 1 a) und b), §§ 5 bis 9 sowie §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 14 LTG deswegen in die Prüfung einzubeziehen sind, weil in ihnen Parallelfälle geregelt sind, die mit dem Fall des Beschwerdeführers unter dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichen sind.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Die Frage, ob von einem verkündeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Gesetz eine gegenwärtige Beschwer ausgehen kann, ist im vorliegenden Fall zu bejahen (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 48, 64 ).
  • BVerfG, 07.04.1981 - 2 BvR 1210/80

    Inkompatibilität/Ruhestandsbeamter

    Diese Maßnahmen und Entscheidungen innerhalb des Wahlverfahrens sind jedoch keine Vollzugsakte der Verwaltung im vorgenannten Sinne (vgl. BVerfGE 1, 208 [237]; 12, 73 [76]; 18, 172 [180]; 38, 326 [335]; 47, 253 [270 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Außerhalb der Ermächtigung des Art. 137 Abs. 1 GG ist eine Beschränkung des passiven Wahlrechts in Anknüpfung an ein Dienstverhältnis nicht zulässig (BVerfGE 38, 326 [336]; 48, 64 [82]).

    Der niedersächsische Landesgesetzgeber ist für diese Regelung zuständig, da sie materiell ausschließlich einen Gegenstand betrifft, der zum niedersächsischen Kommunalrecht und damit zu einer Materie des Landesrechts rechnet (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [336 f.]; 48, 64 [83]).

    Insbesondere sollen Verwaltungsbeamte nicht derjenigen Vertretungskörperschaft angehören, der eine Kontrolle über ihre Behörde obliegt (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]; 38, 326 [338 f.]; 48, 64 [82]).

    Eine auf Art. 137 Abs. 1 GG gestützte gesetzliche Regelung darf demnach zwar eine Beschränkung der Wählbarkeit in Gestalt einer Unvereinbarkeitsregelung (Inkompatibilität), nicht aber den Ausschluß von der Wählbarkeit (Ineligibilität) anordnen (BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [181]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Kern einer solchen Unvereinbarkeitsregelung ist die Wahlmöglichkeit des Bewerbers zwischen Amt und Mandat (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

    Ineligibilität liegt demgegenüber dann vor, wenn der Bewerber rechtlich von der Wählbarkeit schlechthin, d.h. von der Bewerbung um das Mandat, von dessen Annahme oder von seiner Ausübung ausgeschlossen wird (BVerfGE 12, 73 [77]; 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

    Ein solcher faktischer Ausschluß von der Wählbarkeit liegt dann vor, wenn der Wahlbewerber zwar nicht rechtlich von der Wählbarkeit ausgeschlossen wird, sich jedoch wegen der Folgen der gesetzlichen Unvereinbarkeitsregelung außerstande sieht, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]; 48, 64 [88]).

  • BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

    Inkompatibilität/Vorstandstätigkeit

    Wenn dann noch § 34 Abs. 2 Satz 1 LAbgG anordnet, daß die §§ 28 ff. LAbgG für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß gelten, so liegt es nahe, daß das Gesetz in diese Regelung auch die Personen einbezieht, die zwar in einem Rechtsverhältnis zu einem privatrechtlichen Unternehmen stehen, die aber wegen dessen Verflochtenheit mit dem Staat öffentlich-rechtlichen Bediensteten gleichstehen, soweit es darum geht, Interessenkollisionen zu vermeiden (vgl. BVerfGE 38, 326 ).

    Das gilt insbesondere für das Landeswahlrecht sowie für das Landesparlaments- und das Statusrecht der Landtagsabgeordneten (vgl. auch BVerfGE 24, 300 ; 38, 326 ).

    Hiervon sind auch Vorschriften erfaßt, die regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen das Land von der Ermächtigung des Art. 137 GG Gebrauch macht (vgl. auch BVerfGE 38, 326 ; 58, 177 ).

    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 38, 326 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.12.2015 - 1 S 485/14

    Begriff des Angestellten des öffentlichen Dienstes gemäß Art. 137 Abs. 1 GG

    Für die Auslegung des Art. 137 Abs. 1 GG ist die ratio der Verfassungsbestimmung ausschlaggebend (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326, juris Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    So soll der Gefahr von Entscheidungskonflikten und Verfilzungen entgegengewirkt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.01.1961 - 2 BvR 547/60 - BVerfGE 12, 73, juris Rn. 22; Beschl. v. 27.10.1964 - 2 BvR 319/61 - BVerfGE 18, 172, juris Rn. 34f.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 07.04.1981, a.a.O., Rn. 53; Beschl. v. 05.06.1998 - 2 BvL 2/97 - BVerfGE 98, 145, juris Rn. 56, m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 26.08.2004 - 2 B 31.04 - Buchholz 11 Art. 137 GG Nr. 2).

    Wer zu der hier gemeinten Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehört, ist nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46; Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Das unterscheidet ihre Stellung maßgeblich von der einfacher Angestellter in öffentlich beherrschten, privatrechtlich organisierten Unternehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.04.1978, a.a.O., Rn. 63ff.; Beschl. v. 21.01.1975, a.a.O., Rn. 46).

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

    Desgleichen ist die Verfassungsbeschwerde statthaft, wenn ein Antragsteller, der entweder kein Abgeordneter ist oder als Abgeordneter von der angegriffenen, erst für die nächste Wahlperiode geltenden Entschädigungsregelung noch nicht erfaßt wird, vorträgt, er werde bereits als potentieller Kandidat für die nächste Wahl in seinem passiven Wahlrecht betroffen, und damit einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlgleichheit rügt (vgl. BVerfGE 38, 326 (335); 40, 296 (309)).

    Anders als in BVerfGE 38, 326 ist Gegenstand des Rechtsstreits keine den Beschwerdeführer unmittelbar betreffende Inkompatibilitätsregelung, die zu einem faktischen Ausschluß seiner künftigen Wählbarkeit führen könnte.

    Mit dem allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausformung als Recht auf Chancengleichheit der Wahl hat der Beschwerdeführer zwar ein - auch für Bewerber einer Landtagswahl geltendes - beschwerdefähiges Grundrecht bezeichnet (BVerfGE 38, 326 (335); 51, 222 (232)).

    Denn im Bereich der Wahlrechtsgleichheit kann ein Grundrechtsverstoß sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines "vergleichbaren Falles" liegen (BVerfGE 38, 326 (335)).

    Das vorstehend gefundene Ergebnis steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 38, 326 (335 f.); 40, 296 (310)).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dort eine unmittelbare Betroffenheit des Beschwerdeführers bejaht, weil er eine sich bereits für die anstehende Wahl auswirkende Inkompatibilitätsregelung angegriffen hatte (BVerfGE 38, 326 (335 f.)) und auch noch im Zeitpunkt der Schlußentscheidung (BVerfGE 40, 296 (310)) gegen die damit unmittelbar zusammenhängende Entschädigungsregelung anging, von deren Aufhebung - die für ihn eine finanzielle Besserstellung gebracht hätte - er seine Kandidatur für die nächste Wahl abhängig machte.

  • BVerwG, 14.06.2017 - 10 C 2.16

    Klinikpförtner kann Kreisrat sein

    Dies sind nur die Mitarbeiter in leitender Funktion (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21. Januar 1975 - 2 BvR 193/74 - BVerfGE 38, 326 und vom 4. April 1978 - 2 BvR 1108/77 - BVerfGE 48, 64 ).
  • BVerfG, 29.03.1996 - 2 BvL 4/96

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Vereinbarkeit des Berliner Wahlgesetzes mit dem

    Doch sei den einschlägigen Entscheidungen (BVerfGE 38, 326 ; 48, 64) zu entnehmen, daß dies nur dann gelte, wenn die Gemeinde oder das Land, in dessen Vertretungskörperschaft der leitende Angestellte gewählt worden sei, das Unternehmen beherrsche oder kontrolliere.

    aa) Das Land Berlin hat eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für das Landeswahlrecht, das Landesparlamentsrecht und für Regelungen, die den Status der Mitglieder des Abgeordnetenhauses betreffen; dies schließt die Befugnis zur Schaffung von Inkompatibilitätsbestimmungen ein (vgl. BVerfGE 38, 326 [337]).

    Es soll verhindert werden, daß die Mitglieder des Parlaments als Kontrolleure der Verwaltung sich selbst kontrollieren, indem sie zugleich Aufgaben und Verantwortung innerhalb der Verwaltung wahrnehmen (vgl. BVerfGE 38, 326 [338 f.], unter Hinweis auf BVerfGE 12, 73 [77] und BVerfGE 18, 172 [183]).

    Ein solches Beherrschungsverhältnis hat es ausdrücklich für den Fall bejaht, daß ein Bundesland an einem privatrechtlichen Unternehmen mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist (vgl. BVerfGE 38, 326 [339]; ebenso BVerfGE 48, 64 [85] - zum Kommunalrecht).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht von einer solchen generalisierenden Betrachtungsweise aus, wenn es bereits in einer naheliegenden Möglichkeit von Interessenkollisionen einen hinreichenden Grund für die Zugehörigkeit eines gewählten Bewerbers zum Kreis der "Angestellten des öffentlichen Dienstes" im Sinn von Art. 137 Abs. 1 GG sieht (vgl. BVerfGE 48, 64 [84]; vgl. ferner BVerfGE 12, 73 [79]: "Gefahr eines möglichen Interessenkonflikts") oder wenn es hervorhebt, bei der Eingrenzung des von Art. 137 Abs. 1 GG erfaßten Personenkreises komme es darauf an, ob generell eine ernsthafte Gefahr von Entscheidungskonflikten zu besorgen sei (vgl. BVerfGE 48, 64 [84 f.]; vgl. ferner die generalisierende Betrachtungsweise bei der Abgrenzung von Inkompatibilität und faktischem Ausschluß von der Wählbarkeit in BVerfGE 38, 326 [338]).

    Daher komme es auch im Fall einer Inkompatibilität nicht darauf an, ob dem Betroffenen die Aufgabe der bisherigen beruflichen Tätigkeit leichter oder schwerer falle; für die gesetzliche Regelung über die Höhe der Entschädigung sei allein von Bedeutung, daß sie nicht generell dazu führe, daß ein Bewerber sich außerstande sehe, sich für das Mandat zu entscheiden (vgl. BVerfGE 38, 326 [338]).

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 14/94

    Entscheidungsbefugnis des Landesverfassungsgerichts über mit dem Bundesrecht

  • VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 30/98

    Ausschluß der Wählbarkeit eines hauptamtlichen Bürgermeisters für den Kreistag

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • OVG Berlin, 18.11.2003 - 4 B 7.03

    Lehramt und Mandat

  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 79/13

    Pförtner am Kreisklinikum kann nicht dem Kreistag angehören

  • VerfG Brandenburg, 26.08.2011 - VfGBbg 6/11

    Amt des Bürgermeisters und Kreistagsmandat: Unvereinbarkeit verfassungsgemäß

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 53/98

    Rückwirkende Heilung von Gründungsmängeln bei Abwasserzweckverbänden durch

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.10.1994 - LVG 18/94

    Frage der Notwendigkeit einer bestimmten Verfassungsnorm im Rahmen der Erhebung

  • VerfG Brandenburg, 25.01.1996 - VfGBbg 13/95

    Wahlrecht; Inkompatibilität; Sondervotum

  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

  • StGH Bremen, 18.02.1977 - St 1/76

    Zur Frage, ob das Mitwirkungsverbot des Art. 84 Abs. 1 BremLV auf eine

  • BVerfG, 16.01.1996 - 2 BvL 4/95

    Gemeinderat

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 90/15

    Wahlrecht; passives ~; Wahlrechtsgleichheit; Inkompatibilität; Inelegibilität;

  • VerfG Hamburg, 25.02.1998 - HVerfG 2/97

    Hoheitlicher Charakter der Tätigkeit einer technischen Sachbearbeiterin bei einer

  • VerfG Brandenburg, 14.02.2002 - VfGBbg 17/01

    Neukonzeption der Kostenregelung für auf Landkreise übertragene Aufgaben der

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.2001 - VerfGH 28/00

    Übertragung der Zuständigkeit für das Straßenwesen von den Landschaftsverbänden

  • VG Potsdam, 16.03.1995 - 1 K 827/94

    Hinderung an der Mitgliedschaft in einem Kreistag als Angestellter in einer

  • VerfGH Bayern, 06.05.2005 - 21-IX-05

    Volksbegehren zum Abgeordnetengesetz

  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2013 - 1 S 75/13

    Vereinbarkeit von LKreisO BW § 24 mit GG Art 137 Abs 1

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2019 - 10 LC 231/18

    Bürgermeister; Hauptverwaltungsbeamter; Inkompatibilität; Interessenkollision;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.1991 - 7 A 10305/91

    Verstöße gegen Wahlvorschriften; Verfassungsrechtliche Wahlgrundsätze; Mandat im

  • BVerwG, 26.08.2004 - 2 B 31.04

    Stellung von Lehrern an öffentlichen Schulen als unmittelbare Landesbeamte mit

  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2017 - 13 PS 221/17

    Beherrscht; ehrenamtlicher Richter; Entbindung; hoheitlich; Inkompatibilität;

  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 KO 497/02

    Kommunalwahlrecht; Zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit kommunaler

  • VerfG Brandenburg, 20.01.2000 - VfGBbg 3/99

    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit;

  • BVerfG, 15.08.1995 - 2 BvR 2883/93

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde mangels gegenwärtiger Betroffenheit -

  • BVerwG, 16.10.1989 - 7 B 138.89

    Ausschluss von Richtern von der Mitgliedschaft in Kreisausschüssen

  • VG Frankfurt/Main, 19.04.2006 - 9 E 223/06

    Versetzungsantrag eines Beamten zur Ausübung eines Kommunalmandats

  • StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77

    Zur Frage der Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat in der

  • VerfGH Berlin, 29.08.1995 - VerfGH 34/95

    Wegen Versäumung der Jahresfrist unzulässige gesetzesunmittelbare

  • VerfG Hamburg, 23.03.2015 - HVerfG 2/14
  • VG Arnsberg, 15.08.2012 - 2 K 591/11

    Ablieferung eines Teils der Vergütungen eines Richters am OLG i.R.v. rechtmäßig

  • VGH Bayern, 20.10.2003 - 4 BV 02.2985

    Streit über das Bestehen eines dem Antritt zum Kreisrat entgegenstehenden

  • VG Frankfurt/Main, 01.10.1996 - 10 E 1542/91
  • VerfGH Saarland, 14.09.2015 - Lv 2/15
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht