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   BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71   

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BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71 (https://dejure.org/1975,100)
BVerfG, Entscheidung vom 19.02.1975 - 1 BvR 418/71 (https://dejure.org/1975,100)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Februar 1975 - 1 BvR 418/71 (https://dejure.org/1975,100)
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Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

Art. 9 Abs. 3 GG

Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • openjur.de
  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Änderung der Rechtsprechung des BAG zur Koalitionsfreiheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitskampf - Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - Aussperrung - Verfassungswidrigkeit - Verletzung von Grundrechten

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 38, 386
  • NJW 1975, 968
  • DB 1975, 792
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 28.01.1955 - GS 1/54

    Grundsätze für die rechtliche Bewertung eines Arbeitskampfes

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Sie würde sich erst recht gegen die frühere Rechtsprechung dieses Gerichts richten, nach der die Abwehraussperrung die Arbeitsverhältnisse der streikenden Arbeitnehmer schlechthin auflöst (vgl. BAG 1, 291); auf diese Rechtsprechung stützt aber die Beschwerdeführerin gerade ihre gegenüber den Betriebsratsmitgliedern ausgesprochene Aussperrung mit lösender Wirkung.

    Die Beschwerdeführerin meint dazu, sie habe auf die seit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1955 (BAG 1, 291) gefestigte Rechtsprechung zur Rechtswirksamkeit einer lösenden Aussperrung vertrauen dürfen.

  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Der Große Senat beantwortete in seinem Beschluß vom 21. April 1971 (BAG 23, 292) die ihm gestellte Frage unter anderem damit, daß Aussperrungen im allgemeinen nur suspendierende Wirkung hätten.

    Angesichts der zahlreichen und von namhaften Autoren vertretenen Kritik an der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts von der lösenden Wirkung der Aussperrung (Nachweise in BAG 23, 292 [304]) und in Anbetracht der schon vor 1971 zu beobachtenden Tendenz des Bundesarbeitsgerichts, die Wirkungen der Lösungstheorie zugunsten der gesetzlich besonders zu schützenden Personengruppen einzuschränken (Nachweise in BAG a.a.O., 302 f.), war das Vertrauen der Beschwerdeführerin darauf, daß die Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern deren Arbeitsverhältnisse löse, verfassungsrechtlich nicht geschützt.

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Die Änderung der Rechtsprechung überschreitet nicht die Grenzen, die einer schöpferischen Rechtsfindung durch die Obersten Gerichtshöfe mit Rücksicht auf den Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung gezogen werden müssen (vgl. BVerfGE 34, 269 [288] -- immaterielle Schäden -- mit Nachweisen).
  • BVerfG, 13.10.1970 - 2 BvR 618/68

    Verstoß gegen den Grundsatz des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Soweit die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (BVerfGE 31, 55); im übrigen könnte die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht durchgreifen, weil jedenfalls keine willkürliche Überschreitung der Befugnisse vorliegt (vgl. BVerfGE 29, 198 [207]).
  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 761/67

    Keine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Entscheidung des Großen Senats

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Soweit die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts angreift, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (BVerfGE 31, 55); im übrigen könnte die Rüge einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schon deshalb nicht durchgreifen, weil jedenfalls keine willkürliche Überschreitung der Befugnisse vorliegt (vgl. BVerfGE 29, 198 [207]).
  • BVerfG, 11.11.1964 - 1 BvR 488/62

    Steuerrechtliche Beurteilung der Rückstellung für Pensionszusagen an

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgehen wollte, daß die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen der Rückwirkung von Gesetzesrecht sich auch auf Richterrecht übertragen lassen (vgl. BVerfGE 18, 224 [240 f.]), so scheidet hier ein Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin aus.
  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 Satz 1 schützt anerkanntermaßen nicht nur den Zusammenschluß zu Koalitionen als solchen, sondern ausdrücklich auch den Zusammenschluß zu einem bestimmten Gesamtzweck, nämlich zu einer aktiven Wahrnehmung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerinteressen (BVerfGE 4, 96 [106]).
  • BVerfG, 30.11.1965 - 2 BvR 54/62

    Dortmunder Hauptbahnhof

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Soweit Art. 9 Abs. 3 GG ein Recht zur Aussperrung garantieren sollte, ist der geschützte Bereich unter Berücksichtigung der geschichtlichen Entwicklung abzugrenzen (BVerfGE 19, 303 [314] mit Nachweisen).
  • BVerfG, 14.04.1964 - 2 BvR 69/62

    Bayerische Bereitschaftspolizei

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    Andererseits garantiert Art. 9 Abs. 3 GG nur einen Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung (vgl. BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 17, 319 [333 f.]); er räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und gesetzlich unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein.
  • BAG, 26.10.1971 - 1 AZR 113/68

    Fragen zur Rechtmäßigkeit eines Streiks -; Umfang der Betriebsratstätigkeit

    Auszug aus BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71
    a) In dem Rechtsstreit der Kläger, die bei der Spielbank beschäftigt gewesen waren, entschied der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts durch das Urteil vom 26. Oktober 1971 -- 1 AZR 113/68 -- (BAG 23, 484) in folgenden Punkten rechtskräftig zum Nachteil der Beschwerdeführerin: Sie wurde einmal verurteilt, diejenigen Kläger, die Betriebsratsmitglieder waren, zu den früheren Bedingungen zu beschäftigen.
  • BVerfG, 23.10.1958 - 1 BvR 458/58

    Rechtswegerschöpfung bei Verfassungsbeschwerden gegen gerichtliche Entscheidungen

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 3 GG stets hervorgehoben, daß bei der Bestimmung der Tragweite dieses Grundrechts seine historische Entwicklung zu berücksichtigen sei (BVerfGE 4, 96 (101, 106, 107); 18, 18 (27, 28 f.); 19, 303 (314); 38, 386 (394); 44, 322 (347 f.)).

    Sie gewährleistet die Freiheit des Zusammenschlusses zu Vereinigungen zur Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und die Freiheit der gemeinsamen Verfolgung dieses Zwecks (BVerfGE 4, 96 (106); 38, 386 (393)); über beides sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflußnahme, bestimmen.

    Demgemäß geht das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich schützt (BVerfGE 19, 303 (321 f.) m.w.N.; 28, 295 (304); 38, 281 (305); 38, 386 (393)): Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen nicht mit Verfassungsrang einen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 (393)); es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt.

  • BVerfG, 26.06.1991 - 1 BvR 779/85

    Aussperrung

    Ob die Aussperrung zu den geschützten Kampfmitteln gehört, hat das Bundesverfassungsgericht ebenso wie das Bundesarbeitsgericht - auch in der angegriffenen Entscheidung - bisher offengelassen (vgl. BVerfGE 38, 386 [394]; BAGE 48, 195 [203]).

    Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen keine damit vergleichbare Rechtsbindung (vgl. BVerfGE 38, 386 [396]).

    Der Fall gibt keinen Anlaß, die Grenze eines unantastbaren "Kernbereiches" der Koalitionsfreiheit näher zu bestimmen (vgl. BVerfGE 4, 96 [106]; 17, 319 [333 f.]; 38, 386 [393]; 58, 233 [247]).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    In den vorliegenden Fällen konnten sich die Betroffenen nicht sicher sein, ob das Bundessozialgericht nach der Kritik und der weiter abweichenden Rechtsprechung der Untergerichte die zunächst eingeschlagene Richtung beibehalten würde (vgl. BVerfGE 38, 386 ; 72, 302 ; 84, 212 ).
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