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   BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73, 2 BvL 14/73   

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BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73, 2 BvL 14/73 (https://dejure.org/1975,51)
BVerfG, Entscheidung vom 22.01.1975 - 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73, 2 BvL 14/73 (https://dejure.org/1975,51)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71, 2 BvL 10/73, 2 BvL 14/73 (https://dejure.org/1975,51)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des § 46 Abs. 4 S. 1 SG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 128
  • DÖV 1976, 249
  • JR 1975, 455
 
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Wird zitiert von ... (146)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.03.1971 - 2 BvL 17/69

    Berlinhilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71
    a) Belastende Gesetze, die in schon abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreifen und dadurch eine echte - retroaktive - Rückwirkung entfalten, sind wegen Verstoßes gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes regelmäßig verfassungswidrig (BVerfGE 30, 392 (401); st. Rspr.).

    Unechte - retrospektive - Rückwirkung entfaltet eine Norm, wenn sie zwar nicht auf vergangene, aber auch nicht nur auf zukünftige, sondern auf gegenwärtige noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich im ganzen entwertet (BVerfGE 30, 392 (402); st. Rspr.).

    Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes kann aber hier je nach Lage der Verhältnisse im einzelnen Fall der Regelungsbefugnis Schranken setzen (BVerfGE 30, 392 (402); st. Rspr.).

  • BVerwG, 29.05.1973 - II C 6.72

    Kostenerstattung einer Fachausbildung als Anästhesiearzt eines Bundeswehrsoldaten

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71
    Vertretbar ist insbesondere ihre auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 - BVerwGE 42, 233 (234 ff.)) gebilligte Rechtsauffassung, daß die geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung erst nach Vollendung der Ausbildung abgeleistet werden kann, die frühere Dienstzeit und die Zeit der Fachausbildung oder des Studiums also nicht anzurechnen ist.

    Die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. Mai 1973 - II C 6.72 - BVerwGE 42, 233 (237)) aufgestellte Anforderung, daß zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten ein adäquater Zusammenhang bestehen muß, sichert den entlassenen Berufssoldaten ausreichend gegen eine Umlegung von allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten.

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

    Auszug aus BVerfG, 22.01.1975 - 2 BvL 51/71
    Sie sind gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 14, 288 (301); 22, 241 (249); 24, 220 (230); 25, 142 (154); 25, 269 (291); 31, 222 (228 f.)).
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvL 1/12

    Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch innerstaatliches Gesetz

    Seine vornehmliche Verankerung findet das Rechtsstaatsprinzip allerdings in den in Art. 20 Abs. 3 GG ausgesprochenen Bindungen der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 35, 41 ; 39, 128 ; 48, 210 ; 51, 356 ; 56, 110 ; 58, 81 ; 101, 397 ; 108, 186 ; 133, 143 ; 134, 33 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.02.2021 - 2 BvL 8/19

    Rückwirkende strafrechtliche Vermögensabschöpfung verfassungsgemäß

    Demgegenüber ist von einer "unechten' Rückwirkung in Form einer tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst nach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits vor Verkündung "ins Werk gesetzt' worden sind (vgl. BVerfGE 30, 392 ; 39, 128 ; 72, 200 ; 95, 64 ; 97, 67 ; 101, 239 ; 105, 17 ; 109, 133 ; 114, 258 ; 122, 374 ; 123, 186 ; 127, 1 ; 128, 90 ; 131, 20 ; 132, 302 ; 135, 1 ; 148, 217 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12 -, Rn. 235 f.).
  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

    Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [143]).

    Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - (a.a.O.) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 dargelegt, daß der Beginn des Studiums vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) zu begründen vermag.

    Sie liegt mit sechs Jahren, zehn Monaten und sechs Tagen noch erheblich unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) als zumutbar angenommenen Dauer einer Dienstzeit von neun Jahren.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Andernfalls wären die auch vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (146) erwähnten Abwerbungen im Bereich des fliegenden Personals in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwunges nicht verständlich.

    Auf diese Weise könnte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Dem hat der Gesetzgeber durch die Normierung eines Erstattungsanspruchs Rechnung getragen (BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 14 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 1 Rn. 14, jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ).

    Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses Ziel zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 u.a. - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 , vom 21. April 1982 - 6 C 3.81 - BVerwGE 65, 203 und vom 25. März 1987 - 6 C 87.84 - Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17 S. 7; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 36 m.w.N.).

    Die Erstattung von Ausbildungskosten darf den ehemaligen Soldaten nicht in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage bringen (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128 ; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - 6 C 135.74 - BVerwGE 52, 84 ).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Er ist ferner auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden, wobei erst die Dienstzeit nach Beendigung des Studiums zu berücksichtigen ist (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Dieses Ziel soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, gemäß § 46 Abs. 3 SG jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI G 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Berufssoldaten müssen nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 [144, 147]) stets damit rechnen, daß ihnen die Entlassung nur unter Wahrung der im Zeitpunkt der Entlassung zu berücksichtigenden Belange des Dienstherrn gewährt werden kann.

    Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [143]).

    Dies mag bei langdauernden kostspieligen Ausbildungen der Fall sein, bei denen die Ableistung der dreifachen Dauer der Ausbildungszeit einen beruflichen Neuanfang außerhalb der Bundeswehr unverhältnismäßig erschweren würde, nicht aber, wenn es sich - wie hier - um eine relativ kurze Ausbildungszeit handelt, die nur geringfügig über der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39 128 (142) angenommenen Dauer einer Ausbildungszeit von drei Jahren liegt.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der ent standenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungsund Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4.248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Auf diese Weise hätte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden können, wenn und solange ihn die Erstattung der Ausbildungskosten in existentielle Bedrängnis gebracht hätte.

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

    Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

    BVerfGE 39, 128 dargelegt, daß der Beginn des Studiums vor dem Inkrafttreten des 6. Änderungsgesetzes keine besondere Härte im Sinne des § 46 Abs. 4 Satz 3 SG (F. 1970) zu begründen vermag.

    Sie liegt mit sieben Jahren, drei Monaten und zwölf Tagen noch unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) als zumutbar angenommenen Dauer einer Dienstzeit von neun Jahren.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonderes ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Andernfalls wären die auch vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (146) erwähnten Abwerbungen im Bereich des fliegenden Personals in Zeiten des wirtschaftlichen Aufschwunges nicht verständlich.

    Auf diese Weise könnte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

    Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und - 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71]) mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Dies soll durch die Pflicht zur Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei Entlassung auf Antrag vor Ablauf der im Gesetz bestimmten Zeit und die dadurch mittelbar und faktisch bewirkte Einengung der Möglichkeit, jederzeit die Entlassung aus dem Berufssoldatenverhältnis zu beantragen, erreicht werden (vgl. hierzu BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [142, 146]; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1976 - BVerwG VI C 38.74 - [Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 7]).

    Denn die in § 46 Abs. 4 Satz 1 SG (F. 1968) geforderte Dienstzeit von dreifacher Dauer beginnt erst mit dem Abschluß der Fachausbildung (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [142]), wenn der Berufssoldat die erwartete qualifizierte Dienstleistung erbringen kann.

    Ausbildungskosten sind nicht nur die unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne, wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen und die mittelbaren Ausbildungskosten wie Reisekosten, Trennungsgelder und dergleichen (BVerwGE 42, 233 [237]; BVerfGE 39, 128 [143]).

    Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhanges zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [143]).

    Wäre es für diese bei der bisherigen Regelung geblieben, hätte sich die Neuregelung erst nach Jahren stabilisierend auswirken können (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [146]).

    Das ist jedoch nicht der Fall, wenn es sich - wie hier - selbst unter Berücksichtigung der Auswahlschulung in Uetersen um eine relativ kurze aber sehr teure Ausbildung handelt, die mit fünf Jahren, zehn Monaten und 21 Tagen noch erheblich unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] als zumutbar angenommenen Dauer einer Dienstzeit von neun Jahren liegt.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine entsprechende Ausbildung außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 [131, 136 f.]] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Auf diese Weise könnte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) [BVerfG 22.01.1975 - 2 BvL 51/71] seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde.

  • BAG, 15.12.1993 - 5 AZR 279/93

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung

    Eine angemessene Berücksichtigung der Arbeitgeberinteressen in dieser Form schließt das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht aus (vgl. BVerfGE 39, 128, 141).
  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

    Sie ist nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - und 10, 14/73 - (BVerfGE 39, 128) mit dem Grundgesetz vereinbar, auch soweit sie - wie hier - Berufssoldaten betrifft, die am 14. Januar 1968 das Studium oder die Fachausbildung bereits beendet hatten.

    Er ist ferner auf seinen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums entlassen worden, wobei die "Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung" erst von der Beendigung des Studiums an rechnet (BVerwGE 42, 233 [BVerwG 29.03.1973 - II C 6/72] [237]; BVerfGE 39, 128 [142]).

    Das Erfordernis eines adäquaten Zusammenhangs zwischen der Ausbildung und den zu erstattenden Kosten sichert den entlassenen Berufssoldaten in hinreichendem Maße gegen eine Umlegung der allgemeinen Unkosten der Bundeswehr auf die Ausbildungskosten (BVerfGE 39, 128 [143]).

    Wie das Bundesverfassungsgericht in dem erwähnten Beschluß vom 22. Januar 1975 (BVerfGE 39, 128 [146]) ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber gerade auch die Abwanderung dieser Berufssoldaten vermeiden.

    Dies mag bei langdauernden kostspieligen Ausbildungen der Fall sein, bei denen die Ableistung der dreifachen Dauer der Ausbildungszeit einen beruflichen Neuanfang außerhalb der Bundeswehr unverhältnismäßig erschweren würde, nicht aber, wenn es sich - wie hier - um eine relativ kurze Ausbildungszeit handelt, die noch geringfügig unter der vom Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 39, 128 (142) angenommenen Dauer einer Ausbildungszeit von drei Jahren liegt.

    Der vom Gesetzgeber bei der Normierung der zeitlich begrenzten Erstattungspflicht berücksichtigte, einen billigen Ausgleich gebietende Vorteil des auf Veranlassung und Kosten der Bundeswehr besonders ausgebildeten Soldaten (BVerfGE 39, 128 [142]) erschöpft sich nicht in der Ersparnis der unmittelbaren Ausbildungskosten im engeren Sinne.

    Von dem Grunde nach ähnlichen Erwägungen hat sich ersichtlich auch die Beklagte bei ihrer früheren Praxis leiten lassen, nach der sie - offenbar unter Berücksichtigung der "Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr" vom 21. September 1961 (VMBl. S. 542) - nicht die tatsächlich entstandenen Kosten, sondern nur die fiktiven Kosten für eine Ausbildung an einer Ingenieurschule außerhalb der Bundeswehr zuzüglich der entstandenen mittelbaren Ausbildungskosten als Erstattungsbetrag festgesetzt hat (vgl. insoweit den Sachverhalt, der den Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen des VG Oldenburg vom 3. November 1971 - III A 389/70 -, des VG München vom 28. Juni 1973 - XII 4248/69 - [BVerfGE 39, 128 (131, 136 f.)] und der dem Urteil des OVG Münster vom 26. Juni 1975 - I A 927/74 - [a.a.O.] zugrunde lag).

    Auf diese Weise hätte die Erstattungspflicht des Klägers entsprechend den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in BVerfGE 39, 128 (143) seiner sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit angepaßt werden können, wenn und solange ihn die Forderung des Vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis gebracht hätte.

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Eine unechte Rückwirkung liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn eine Norm auf gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfGE 30, 392 [402] mit weiteren Nachweisen; 39, 128 [143 f.]).

    Für die Entscheidung, ob im Einzelfall das Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber beanspruchen kann, ist einerseits die Schutzwürdigkeit des erlangten Besitzstandes und andererseits die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit maßgeblich, die gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerfGE 39, 128 [145 f.]).

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 40.13

    Soldat auf Zeit; Bundeswehr; Fachausbildung; Elektroniker für luftfahrttechnische

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 25.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • BVerfG, 15.05.1985 - 2 BvL 24/82

    Verfassungsmäßigkeit der Einstellung der Zahlung von Waisengeld nach dem BeamtVG

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 27.15

    Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05

    Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem

  • OVG Sachsen, 27.03.2018 - 2 A 108/17

    Rückforderung von Ausbildungskosten ; Kriegsdienstverweigerer; generalisierende

  • VG Regensburg, 11.06.2019 - RN 1 K 18.881

    Rückforderung von Ausbildungskosten von Kriegsdienstverweigerern für das Studium

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

  • OVG Sachsen, 05.12.2018 - 2 A 631/17

    Zeitsoldatin; Rückforderung von Ausbildungskosten

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 24.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 21.04.1982 - 6 C 3.81

    Antrag auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten -

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 14.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 37.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 15.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BGH, 18.12.1986 - III ZR 214/85

    Erschwerung des Berufswechsels eines Berufssoldaten

  • BVerwG, 29.03.1979 - 2 C 16.77

    Konkretisierung der Sorgepflicht des Dienstherrn durch eine Härteklausel -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 - 7 B 27.14

    Berufung; Sanitätsoffizier; Rückerstattung; Ausbildungsgeld; Fachausbildung;

  • BVerfG, 30.11.2010 - 1 BvL 3/07

    Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 13 Abs 1 des

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 4.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 2237/15

    Rückforderung von Kosten eines während seines Soldatendienstverhältnisses

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 5.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • BVerwG, 02.07.1996 - 2 B 49.96

    Recht der Soldaten: Verfassungsmäßigkeit der Rückzahlung von Ausbildungskosten

  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 41.85

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in Studienfinanzierungsvertrag

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 8.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2016 - 4 S 1492/15

    Zum Ermessen bei der Stundung des Anspruchs auf Erstattung von Ausbildungsgeld

  • VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 26 K 6021/04

    Ausgestaltung der Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur

  • OVG Schleswig-Holstein, 10.03.2016 - 2 LB 13/15

    Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten eines Soldaten

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 04.02.1999 - LVerfG 1/98

    Zweckverbände

  • BSG, 15.12.1982 - GS 2/80

    Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid;

  • BVerwG, 22.09.2016 - 2 B 22.15

    Erstattungsregelung bei vorzeitig aus dem Dienst scheidenden Sanitätsoffizieren

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 443/90

    Ausbildungskosten - Rückzahlungsvereinbarung - Beweislast

  • BSG, 23.04.1981 - 1 RA 125/79

    Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und

  • BVerwG, 12.03.2020 - 2 C 38.18

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr

  • BVerwG, 14.05.2014 - 2 B 96.13

    Zum soldatengesetzlichen Dienstzeitbegriff; erneutes Aufgreifen

  • BVerwG, 23.01.1976 - VI C 38.74

    Rechtsmittel

  • VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 26 K 2609/04

    Kürzung des Weihnachtsgeldes für Beamte des Landes NRW im Jahre 2003 nach

  • VG Düsseldorf, 11.03.2005 - 26 K 3098/04

    Vorlagebeschluss an das Bundesverfassungsgericht bzgl. der Vereinbarkeit der §§ 6

  • OVG Sachsen, 06.09.2016 - 2 A 624/15

    Berufungszusage; Befristung; Überprüfung; Ausstattung; Hochschullehrer

  • VG Bremen, 18.01.2005 - 6 K 1634/02

    Rückforderung von Ausbildungskosten

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • VGH Bayern, 13.12.2017 - 6 B 17.299

    Rückforderung der Kosten eines Studiums und einer Fachausbildung zum

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2009 - 5 LB 175/06

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Zeitsoldaten bei vorzeitigem

  • BVerwG, 13.05.2004 - 5 C 51.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

  • BSG, 15.11.1984 - 3 RK 51/83

    Norm des MuSchG - Verfassungsmäßigkeit

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2014 - 9 S 2333/12

    Verfassungsmäßigkeit der Abschaffung des sogenannten "Ledigenzuschlags" auf die

  • OLG Hamm, 11.04.2006 - 15 W 322/05

    Auslegung des Art. 70 des Gesetzes zur Eingliederung der Sozialhilfe in das

  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

  • VG Düsseldorf, 18.12.2001 - 2 K 2333/00

    Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den einstweiligen Ruhestand ; Erfüllung eines

  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

  • VG Ansbach, 27.09.2011 - AN 1 K 11.01242

    Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der gesetzlichen Altersgrenze in Art. 62

  • BSG, 24.11.1983 - 3 RK 41/82

    Zulässigkeit der Begrenzung des Mutterschaftsgeldes für Mütter, die nicht der

  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 23.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

  • VG Gelsenkirchen, 17.12.2014 - 1 K 6101/12

    Soldat; Stabsarzt; Entlassung; Zeitsoldat;Erstattung; Härte; Facharzt;

  • BSG, 23.04.1981 - 1 RA 111/79

    Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und

  • BVerwG, 23.01.2017 - 2 B 65.16

    Revisionszulassung; Zulässigkeit von 4 % Zinsen bei langjähriger Niedrigzinsphase

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2015 - 1 A 1242/12

    Härtegrenzen bei der Erstattung von Ausbildungskosten durch einen früheren

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 98/83

    Zinserhöhung bei Wohnungsfürsorgedarlehen

  • VG Augsburg, 26.07.2018 - Au 2 K 17.1524

    Erstattung von Ausbildungskosten bei Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis wegen

  • VG Halle, 24.06.2015 - 5 A 26/14

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei einem Zeitsoldaten nach

  • VG Gelsenkirchen, 08.09.2014 - 1 K 623/13

    Soldat, Soldat auf Zeit, Entlassung, Studium, Verpflichtung, Kosten, Erstattung,

  • VG Gießen, 04.09.1998 - 8 E 237/96

    Rückforderung von Ausbildungsgeldern - zur Anrechnung auf die Abdienzeit

  • VG Gießen, 26.10.2005 - 8 E 2875/04

    Erstattung von Ausbildungsgeld

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.11.2003 - 6 A 404/02

    Zurruhesetzung des Landtagsdirektors Prof. Heinrich A. Große-Sender im Juli 1999

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • VG Gießen, 23.10.1998 - 8 E 1419/96

    Soldat; Medizinstudium; Rückforderung von Ausbildungsgeld; besondere Härte

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 6 BV 12.19

    Berufssoldat; Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Entlassung; Erstattung

  • BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 19.05

    Begrenzte Erstattung der Ausbildungskosten eines Bundeswehrpiloten, der als

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 156/83

    Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln durch den Bund - Bestimmung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2015 - 1 A 930/14

    Erhebung von Stundungszinsen für die Zeit vor Eintritt der Bestandskraft eines

  • BSG, 28.03.1990 - 9b/11 RAr 91/88

    Belehrungs- und Beratungspflicht bei der Rückzahlung von Umschulungskosten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.04.2002 - 10 A 11725/01
  • BGH, 21.02.1985 - III ZR 153/83
  • VG Ansbach, 12.04.2011 - AN 1 K 10.02477

    Gewährung von Altersteilzeit für einen Zeitraum nach Inkrafttreten der Neufassung

  • VGH Hessen, 28.11.2022 - 1 A 870/22

    Rückforderung von Studienkosten nach Entlassung eines Soldaten wegen Anerkennung

  • VG München, 12.12.2017 - M 21 K 16.2406

    Erstattung von Ausbildungsgeld bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • BGH, 05.06.1984 - VI ZR 279/82

    Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Ausbildungsaufwendungen des

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 19.84

    Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung im Studienförderungsvertrag

  • BVerwG, 06.07.1984 - 4 C 4.81

    Versagung der Teilungsgenehmigung wegen Mißbrauchs (§ 20 Abs. 2 Satz 2) auch im

  • VG Regensburg, 16.09.2015 - RN 1 K 14.890

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus dem Dienstverhältnis

  • VGH Bayern, 26.10.2017 - 6 ZB 17.1640

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus dem

  • VGH Bayern, 18.08.2017 - 3 BV 16.132

    Rückforderung von befristet bewilligten Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen

  • OVG Hamburg, 29.04.2002 - 4 Bs 371/01

    VO zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

  • VGH Baden-Württemberg, 13.06.2002 - 8 S 1194/02

    Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem LuftVG - Verbindlichkeitsdauer

  • LAG Baden-Württemberg, 06.07.2000 - 3 Sa 3/00

    Rückzahlungspflicht für Ausbildungskosten; Dauer der zulässigen Bindung bei einer

  • BSG, 23.05.1990 - 9b/11 RAr 65/88

    Rückzahlungsverpflichtung bei Umschulungskosten

  • VGH Bayern, 20.04.2018 - 6 ZB 18.510

    Zur Erstattungspflicht von Ausbildungskosten nach vorzeitigem Ausscheiden einer

  • VGH Bayern, 20.10.2017 - 6 ZB 17.1371

    Pflicht eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Soldaten zur Erstattung von

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.03.2021 - 1 L 87/20

    Erstattung von Fachausbildungskosten eines Soldaten nach § 56 Abs. 4 SG

  • VGH Bayern, 02.10.2018 - 6 ZB 18.1761

    Erstattung der Ausbildungskosten durch wegen Kriegsdienstverweigerung entlassenen

  • BVerwG, 12.08.1986 - 6 C 115.84

    Verbindung des Studiums mit der Tätigkeit als Soldat

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 36.84

    Vertrag über eine Gewährung von Ausbildungsdarlehen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.09.1985 - 10 C 48/84

    Rückwirkende Erhöhung der Kreisumlage durch Erlass einer

  • BGH, 12.07.1984 - III ZR 145/83

    Gewährung eines Darlehens aus Wohnungsfürsorgemitteln durch den Bund -

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 102.80

    Geltung der im Zeitpunkt des Versorgungsfalles, also zu Beendigung des

  • VGH Bayern, 24.09.2018 - 6 ZB 18.1388

    Rückforderung von Ausbildungskosten, hier: Berechnung der Stehzeit

  • VGH Bayern, 30.04.2018 - 6 ZB 18.715

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung eines Soldaten auf Zeit wegen

  • VerfGH Bayern, 27.04.1978 - 8-VII-77

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VG Bayreuth, 28.03.2023 - B 5 K 22.769

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach Entlassung aus der Bundeswehr wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 - 6 B 4.21

    Rückforderung von Ausbildungsgeld von Sanitätssoldaten nach Entlassung aus der

  • VG Düsseldorf, 15.08.2011 - 10 K 3864/10

    Verpflichtung zur Erstattung der anlässlich einer Fachausbildung bei der

  • BGH, 07.07.1998 - X ZR 142/95

    Beseitigung von Schlachtabfällen in Tierkörperbeseitigungsanstalt - Erfordernis

  • BVerwG, 08.12.1986 - 6 B 54.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Antrag eines

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 1.85

    Vertragsstrafenvereinbarungen in Studienförderungsverträgen - Rechtliche

  • BVerwG, 05.04.1984 - 6 C 123.82

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 03.03.1982 - 6 B 94.81

    Kürzung der Übergangsbeihilfe für Zeitsoldaten - Unechte Rückwirkung von Gesetzen

  • BAG, 13.11.1991 - 5 AZR 105/91
  • BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 25/89

    Aussetzung des Mehrkostenzuschusses durch § 238 AFG

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 29.85

    Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen in

  • BVerwG, 10.06.1983 - 6 C 7.83

    Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten

  • BVerwG, 06.03.1986 - 2 C 65.85

    Prüfung der Wirksamkeit von Vertragsstrafenvereinbarungen in

  • BSG, 28.04.1983 - 12 RK 52/80

    Ruhestandsbeamte - Freiwillige Rentenversicherung - Ausschluß von der

  • BVerwG, 25.01.1980 - 2 B 24.79

    Erstattung von einem Soldaten durch ein Studium entstandenen Kosten - Entlassung

  • VG Trier, 17.04.2012 - 1 K 112/12

    Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf Zeit

  • BAG, 24.07.1991 - 5 AZR 420/90
  • VG Gelsenkirchen, 17.03.2009 - 1 K 3891/07

    Soldat, Soldat auf Zeit, Entlassung, Kriegsdienstverweigerung, Härte, Erstattung,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.08.1998 - 12 A 3792/96

    Erstattung von Ausbildungskosten eines entlassenen Berufssoldaten wegen

  • VG Bayreuth, 12.11.2019 - B 5 K 18.201

    Rückforderung von Ausbildungskosten nach der Entlassung aus dem

  • VG Bayreuth, 23.04.2019 - B 5 K 18.122

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei Soldaten

  • VG Mainz, 02.06.2014 - 6 K 118/13

    Rückforderung von Ausbildungsgeld von Offizieren des Sanitätsdienstes;

  • VG München, 19.07.2012 - M 12 K 12.2011

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht; maßgeblicher Zeitpunkt

  • VG Weimar, 05.02.1999 - 6 E 2522/98

    Recht der freien Berufe einschl. Kammerrecht (z.B. Apotheker, Architekten, Ärzte,

  • BSG, 05.12.1989 - 11 RAr 31/89
  • OVG Bremen, 13.03.1979 - I BA 75/76

    Verletzung des Grundrechts eines Diplom-Ingenieurs aus Art. 12 GG wegen der

  • VG Köln, 29.11.2017 - 23 K 9588/16
  • VG Ansbach, 16.03.2011 - AN 15 K 10.01899

    Verschärfung des § 12 a StAG nur unechte Rückwirkung

  • VG Ansbach, 26.01.2011 - AN 15 K 10.00737

    Kürzung des Anspruchs auf Forderung der schulischen und beruflichen Bildung nach

  • FG Berlin, 30.10.1984 - V 273/84

    Abzugsfähigkeit einer in einem Strafverfahren verhängten Geldstrafe und der für

  • VG Bayreuth, 17.04.2018 - B 5 K 17.475

    Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • VG Köln, 10.05.2017 - 23 K 902/16
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