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   BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72   

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BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 (https://dejure.org/1975,56)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.1975 - 1 BvR 332/72 (https://dejure.org/1975,56)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 1975 - 1 BvR 332/72 (https://dejure.org/1975,56)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 39, 316
  • NJW 1975, 1771
  • DVBl 1976, 32
  • JR 1975, 454
 
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Wird zitiert von ... (131)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Der Kinderzuschuß zur Rente dient dem Zweck, die Aufwendungen, die dem Rentenberechtigten durch die Betreuung und den Unterhalt von Kindern entstehen, teilweise auszugleichen (vgl. BVerfGE 17, 1 (10); BSG, SozR Nr. 14 zu § 2 BKGG ).

    Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis "überwiegender" Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 (274); BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG ; BVerfGE 17, 1 (12ff., 34ff.); 26, 265 (273f.)).

    Die "versicherungsfremden" Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Ausgleichs haben gerade in der Ausgestaltung des Kinderzuschusses ihren Niederschlag gefunden (BVerfGE 17, 1 (9f.)): der Zuschuß ist für alle Versicherten gleich hoch, d.h. unabhängig von den jeweils gezahlten Beiträgen und allein am typischen Bedarf orientiert.

    Solche Fälle sind heute keineswegs so selten, daß die bei einer Massenverwaltung notwendige Typisierung sie außer acht lassen dürfte (vgl. BVerfGE 17, 1 (23f.); s.a. 28, 324 (356)).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Denn aus dem in dieser Verfassungsnorm enthaltenen Gebot positiver Förderung der Familie (BVerfGE 28, 324 (347) - Heiratsklauseln - 32, 260 (267); s.a. 13, 331 (347)) erwachsen noch keine konkreten Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen.

    Die deutsche Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung, beruht seit alters nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern enthält eine starke soziale Komponente (vgl. BVerfGE 28, 324 (348f.); 39, 169 (185ff.) - Witwenrente -).

    Eine Nichtigerklärung dieses einschränkenden Satzteils scheidet aus, da mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes bestehen und die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gewahrt bleiben muß (vgl. BVerfGE 28, 324 (361f.) mit weiteren Nachweisen).

  • BSG, 30.06.1966 - 12 RJ 162/64

    Aufnahme eines Kindes bei den Großeltern - Gemeinsamer Haushalt von Mutter und

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Vielmehr muß die Begründung eines Betreuungs- und Erziehungs*-verhältnisses "familienhafter Art" hinzukommen; der rentenberechtigte Großvater muß sich durch einen eigenen Beitrag um die Beaufsichtigung, Erziehung und Pflege des Kindes kümmern (vgl. BSG 25, 109 (111); BSG, SozR Nr. 26 und Nr. 30 zu § 1262 RVO , Nr. 24 zu § 1267 RVO ).

    Auch in den nicht seltenen Fällen des Zusammenlebens von Eltern, besonders der unverheirateten Mutter, und Großeltern unter einem Dach ist eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern regelmäßig verneint worden, weil die engere Familiengemeinschaft mit den Eltern der weniger engen Familiengemeinschaft mit den Großeltern vorgehe (vgl. BSG 25, 109 (111); 33, 270 (271); BSG, SozR Nr. 24 zu § 1267 RVO ); die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Großeltern und der Eltern des Kindes soll noch nicht genügen (BSG 30, 28 (29); 33, 270 (271)).

  • BSG, 03.12.1964 - 1 RA 263/62

    Anspruch auf einen Kinderzuschuss zur Rentenversischerung - Begründung des

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Wird eine Rente ununterbrochen in mehreren Stufen bezogen, z.B. zunächst als Berufsunfähigkeits-, sodann als Erwerbsunfähigkeits- und schließlich als Alters*-rente, so steht der Ausschluß des Kinderzuschusses in einem früheren Versicherungsfall seiner Gewährung in einem neuen Versicherungsfall nicht entgegen (vgl. BSG 22, 133 (134f.); BSG, SozR Nr. 22 zu § 1262 RVO ).
  • BSG, 16.12.1971 - 7 RKg 23/69

    Kindergeldanspruch - Aufnahme in großelterlichen Haushalt - Überwiegender

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis "überwiegender" Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 (274); BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG ; BVerfGE 17, 1 (12ff., 34ff.); 26, 265 (273f.)).
  • BSG, 10.07.1969 - 7 RKg 17/66

    Gemeinsamer Haushalt - Aufnahme von Enkelkindern - Aufnahme in großelterlichen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Auch in den nicht seltenen Fällen des Zusammenlebens von Eltern, besonders der unverheirateten Mutter, und Großeltern unter einem Dach ist eine Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Großeltern regelmäßig verneint worden, weil die engere Familiengemeinschaft mit den Eltern der weniger engen Familiengemeinschaft mit den Großeltern vorgehe (vgl. BSG 25, 109 (111); 33, 270 (271); BSG, SozR Nr. 24 zu § 1267 RVO ); die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt der Großeltern und der Eltern des Kindes soll noch nicht genügen (BSG 30, 28 (29); 33, 270 (271)).
  • BSG, 22.07.1960 - 3 RJ 40/58
    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Entsprechendes gilt für die Gewährung von Waisenrente, da Kinderzuschuß und Waisenrente von verschiedenen Versicherungsfällen abhängen (vgl. BSG 12, 288 (291)).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67

    Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    "Eine gesetzliche Regelung kann zwar typisieren, sie darf aber nicht einen atypischen Fall als Leitbild wählen" (BVerfGE 27, 142 (150)).
  • BVerfG, 02.07.1969 - 1 BvR 669/64

    Unterhalt II

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Gleiches gilt im Ergebnis für das Erfordernis "überwiegender" Unterhaltsleistung für das Enkelkind, da hierbei nicht nur der Geldbeitrag, sondern auch die - in der Regel gleichwertige - tatsächliche Betreuung des Kindes zu berücksichtigen ist (vgl. BSG 33, 270 (274); BSG, SozR Nr. 5 zu § 2 BKGG ; BVerfGE 17, 1 (12ff., 34ff.); 26, 265 (273f.)).
  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

    Auszug aus BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
    Die deutsche Sozialversicherung, namentlich die Rentenversicherung, beruht seit alters nicht allein auf dem Versicherungsprinzip, sondern enthält eine starke soziale Komponente (vgl. BVerfGE 28, 324 (348f.); 39, 169 (185ff.) - Witwenrente -).
  • BSG, 26.06.1969 - 4 RJ 137/68

    Kinderzuschuß für Enkel - Heimerziehung - Haushaltsaufnahme - Erziehungsabsicht -

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des

  • BVerfG, 10.05.1960 - 1 BvR 190/58

    Familienlastenausgleich I

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

    Dem Gesetzgeber steht Gestaltungsfreiheit bei der Entscheidung darüber zu, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz verwirklichen will (vgl. BVerfGE 11, 105 (126); 21, 1 (6); 39, 316 (326); 43, 108 (123 f.); 48, 346 (366)).

    Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich aus dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht herleiten (vgl. BVerfGE 39, 316 (326)).

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Kann der Gesetzgeber zwischen mehreren denkbaren und verfassungsrechtlich gleichermaßen zulässigen Lösungen wählen, griffe eine Ausdehnung der begünstigenden Regelung durch das Bundesverfassungsgericht in die dem Gesetzgeber vorbehaltene Gestaltungsfreiheit ein (vgl. BVerfGE 37, 217 ; 39, 316 ; 88, 87 ; 93, 165 ).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Eine mögliche Rechtfertigung der Pauschalierung als eine hinreichend realitätsgerechte Typisierung (vgl. BVerfGE 27, 142 ; 39, 316 ; 66, 214 ; 68, 143 ) kommt danach nicht in Betracht, zumal auch angesichts der leichten Feststellbarkeit der tatsächlichen Höhe von Sozialversicherungsbeiträgen der Gewinn an Praktikabilität des Verfahrens nicht erheblich ins Gewicht fällt.
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