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   BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53   

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https://dejure.org/1955,27
BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53 (https://dejure.org/1955,27)
BVerfG, Entscheidung vom 30.11.1955 - 1 BvL 120/53 (https://dejure.org/1955,27)
BVerfG, Entscheidung vom 30. November 1955 - 1 BvL 120/53 (https://dejure.org/1955,27)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • opinioiuris.de

    Privilegierter Ehrenschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit eines besonderen Ehrenschutzes für Politiker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 4, 352
  • NJW 1956, 99
  • DVBl 1956, 348
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entscheiden, da kein Verfassungsorgan dem Verfahren beigetreten ist (vgl. BVerfGE 2, 213 [217 f.]).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Abs. 1 GG käme nur dann in Frage, wenn sich für die Differenzierung der Tatbestände und für die unterschiedlichen Strafandrohungen der §§ 186, 187 StGB einerseits und des § 187 a StGB andererseits ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, die Differenzierungen also nicht mehr innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers lägen und demgemäß willkürlich wären (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [136]; 3, 225 [240]; 3, 288 [337]; 4, 7 [18]).
  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Abs. 1 GG käme nur dann in Frage, wenn sich für die Differenzierung der Tatbestände und für die unterschiedlichen Strafandrohungen der §§ 186, 187 StGB einerseits und des § 187 a StGB andererseits ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, die Differenzierungen also nicht mehr innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers lägen und demgemäß willkürlich wären (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [136]; 3, 225 [240]; 3, 288 [337]; 4, 7 [18]).
  • BGH, 22.09.1953 - 5 StR 213/53
    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Der Aufgabe, bei Anwendung des § 187 a StGB seinen Inhalt zu klären und abzugrenzen, ist die Rechtsprechung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "im politischen Leben des Volkes stehend" auch durchaus gerecht geworden (vgl. z.B. BGHSt 4, 338 [339]; BGH, NJW 1954 S. 649).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Abs. 1 GG käme nur dann in Frage, wenn sich für die Differenzierung der Tatbestände und für die unterschiedlichen Strafandrohungen der §§ 186, 187 StGB einerseits und des § 187 a StGB andererseits ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, die Differenzierungen also nicht mehr innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers lägen und demgemäß willkürlich wären (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [136]; 3, 225 [240]; 3, 288 [337]; 4, 7 [18]).
  • BVerfG, 13.06.1952 - 1 BvR 137/52

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung eines sowjetzonalen

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Daß verschiedene Gerichte allgemeine Rechtsbegriffe verschieden auslegen können, stellt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGE 1, 332 [345]).
  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Abs. 1 GG käme nur dann in Frage, wenn sich für die Differenzierung der Tatbestände und für die unterschiedlichen Strafandrohungen der §§ 186, 187 StGB einerseits und des § 187 a StGB andererseits ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, die Differenzierungen also nicht mehr innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers lägen und demgemäß willkürlich wären (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [136]; 3, 225 [240]; 3, 288 [337]; 4, 7 [18]).
  • BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 371/52

    Berufssoldatenverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Abs. 1 GG käme nur dann in Frage, wenn sich für die Differenzierung der Tatbestände und für die unterschiedlichen Strafandrohungen der §§ 186, 187 StGB einerseits und des § 187 a StGB andererseits ein sachlich einleuchtender Grund nicht finden ließe, die Differenzierungen also nicht mehr innerhalb des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers lägen und demgemäß willkürlich wären (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 3, 58 [136]; 3, 225 [240]; 3, 288 [337]; 4, 7 [18]).
  • BGH, 08.01.1954 - 5 StR 611/53
    Auszug aus BVerfG, 30.11.1955 - 1 BvL 120/53
    Der Aufgabe, bei Anwendung des § 187 a StGB seinen Inhalt zu klären und abzugrenzen, ist die Rechtsprechung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "im politischen Leben des Volkes stehend" auch durchaus gerecht geworden (vgl. z.B. BGHSt 4, 338 [339]; BGH, NJW 1954 S. 649).
  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dementsprechend hat es sich vor Erlass des Eröffnungsbeschlusses der Verfassungskonformität und damit der Gültigkeit der anzuwendenden Strafvorschriften zu versichern (BVerfG, Beschluss vom 30.11.1955 - 1 BvL 120/53 = NJW 1956, 99; Maunz/Dürig/ Dederer Art. 100 Rn. 184; Jarass/Pieroth/ Pieroth Art. 100 Rn. 23; Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke/ Müller-Terpitz Art. 100 Rn. 20).
  • BVerwG, 24.01.2019 - 3 C 7.17

    Zum Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Anordnung eines Parkverbots auf der

    Dies kann notwendig werden, um der sonst nicht zu bewältigenden Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden (BVerfG, Beschlüsse vom 30. November 1955 - 1 BvL 120/53 - BVerfGE 4, 352 und vom 22. Juni 1960 - 2 BvR 125/60 - BVerfGE 11, 234 ).
  • BVerfG, 09.02.2022 - 2 BvL 1/20

    Straftatbestand Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB) mit dem

    Bereits in diesem Verfahrensabschnitt vor der Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Gericht die Pflicht, den Sachverhalt unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen und sich über die Gültigkeit der anzuwendenden Strafnorm schlüssig zu werden (vgl. BVerfGE 4, 352 ; 22, 39 ; 47, 109 ; 54, 47 ).
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