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   BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74   

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BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74 (https://dejure.org/1975,6)
BVerfG, Entscheidung vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74 (https://dejure.org/1975,6)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73, 2 BvR 379/74, 2 BvR 497/74, 2 BvR 526/74 (https://dejure.org/1975,6)
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Justizverwaltungsakt

§ 24 Abs. 2 EGGVG, Verwaltungsanordnung, Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG, Vorbehalt des Gesetzes

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Justizverwaltungsakt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Vorschaltverfahren in Strafvollzugssachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorbehalt zugunsten der Länder - Beschwerde - Förmlicher Rechtsbehelf - Verwaltungsverfahren

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 237
  • NJW 1976, 34
  • NJW 1976, 37
  • MDR 1976, 201
  • DÖV 1976, 50
 
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Wird zitiert von ... (212)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 24.04.1974 - 2 BvR 236/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Arrestvollziehung im Strafvollzug

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob das verfassungsgemäß ist (BVerfGE 37, 150, 152).

    19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150, 153) nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93, 96; 10, 264, 268).

    Das gebietet Art. 19 Abs. 4 GG , wie das Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung für die ordentlichen Gerichte entschieden hat (BVerfGE 37, 150 ff.).

    Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297, 308; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150, 15Z f.).

  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Die Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO), die auf einer Vereinbarung der Justizminister der Länder beruht und, soweit sie für ein Land in Kraft gesetzt ist, den Charakter einer Verwaltungsanordnung hat (BVerfGE 33, 1 [12]), lautet in Nr. 196 Abs. 2:.

    Ob in Anbetracht dessen die Einführung und nähere Ausgestaltung des in § 24 Abs. 2 EGGVG umschriebenen Vorverfahrens auch heute noch unter Hinweis auf das "besondere Gewaltverhältnis", in dem sich der Strafgefangene befinde, von dem allgemeinen Gesetzesvorbehalt ausgenommen werden könne, scheine im Hinblick auf die Entscheidung des Gerichts vom 14. März 1972 (BVerfGE 33, 1, 12 ff.) fraglich.

    Im Zuge der Bestrebungen, durch ein Strafvollzugsgesetz den Schutz der Grundrechte der Gefangenen zu verbessern (vgl. BVerfGE 33, 1, 13), wäre auch die Überlegung erwägenswert, das Vorverfahren bundeseinheitlich zu regeln, was durchaus durch gleichlautende Vorschriften der Länder geschehen könnte; Mißverständnissen und Falschinformationen bei den Gefangenen würde so vorgebeugt werden können.

    Erst in jüngerer Zeit ist klargestellt worden, daß aus einem besonderen Gewaltverhältnis Eingriffe in die Grundrechte von Gefangenen nicht mehr zu rechtfertigen sind und daß solche Eingriffe - soweit sie unerläßlich sind - ohne gesetzliche Grundlage nur noch für eine Übergangszeit bis zum Erlaß eines förmlichen Vollzugsgesetzes hingenommen werden können (vgl. BVerfGE 33, 1, 13).

  • BVerfG, 12.01.1960 - 1 BvL 17/59

    Verfasungsmäßigkeit der Vorschußplicht des Antragstellers im

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150, 153) nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93, 96; 10, 264, 268).

    Dieser Rechtsweg kann durch Prozeßordnungen im einzelnen geregelt werden; auch gesetzliche Regelungen sind aber verfassungsgerichtlich darauf zu prüfen, oh sie den Weg zu den Gerichten in mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbarer Weise erschweren (BVerfGE 10, 264, 268).

    Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG , der sich gegen "Selbstherrlichkeit" der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264, 267) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.

  • BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56

    Lastenausgleich

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Daher kann eine Allgemeinverfügung, die, wie hier, das Gesetz befolgt und mit ihm in Einklang steht, nicht am Vorrang des Gesetzes scheitern (vgl. BVerfGE 8, 155, 169 f.).

    Die von der konstitutionellen, bürgerlich-liberalen Staatsauffassung des 19. Jahrhunderts geprägte Formel, ein Gesetz sei nur dort erforderlich, wo "Eingriffe in Freiheit und Eigentum" in Rede stehen, wird dem heutigen Verfassungsverständnis nicht mehr voll gerecht (vgl. BVerfGE 8, 155, 167).

    Da das Verwaltungshandeln heute insbesondere durch den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu vollständig einer gerichtlichen Nachprüfung - meist in mehreren Instanzen - unterliegt, haben die Rechtsschutzerwägungen, die früher in diesem Zusammenhang ins Feld geführt werden konnten, an Gewicht und Bedeutung verloren (vgl. BVerfGE 8, 155, 167 f.).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 23/65

    Effektivität des Rechtsschutzes im Wiedergutmachungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297, 308; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150, 15Z f.).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 2 BvR 444/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG lassen eine nähere Ausgestaltung der Voraussetzungen und Bedingungen des "Zugangs zum Gericht" durch das einfache Recht zu, soweit der Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (BVerfGE 37, 150, 153) nicht eine unzumutbare, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigende Einschränkung erfährt (vgl. BVerfGE 37, 93, 96; 10, 264, 268).
  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Vorverfahren, die von Prozeßgesetzen der Beschreitung des Rechtswegs vorgeschaltet werden können, sind nicht Teil dieses Rechtswegs, sondern gehören dem Bereich der Exekutive an (vgl. BVerfGE 35, 65, 73).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Es kann offenbleiben, ob und inwieweit der Gedanke der "Selbstbindung", der zunächst für den "Bereich einer durch das objektive Recht eingeräumten Ermächtigung (der Verwaltung), bei Vorliegen bestimmter Tatbestandsmerkmale letztverbindlich nach ihrem Ermessen zu entscheiden" (BVerwGE 34, 278, 280 f. mit Nachweisen), entwickelt worden ist, eine Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften rechtfertigen kann.
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Auch außerhalb des Bereichs des Art. 80 GG (dazu BVerfGE 7, 282, 301 und ständige Rechtsprechung) hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfGE 33, 125, 158; 33, 303, 346).
  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
    Auch außerhalb des Bereichs des Art. 80 GG (dazu BVerfGE 7, 282, 301 und ständige Rechtsprechung) hat der Gesetzgeber die grundlegenden Entscheidungen selbst zu treffen und zu verantworten (vgl. BVerfGE 33, 125, 158; 33, 303, 346).
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 497/74
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 ; 40, 237 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    a) Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wird zwar in der Verfassung nicht ausdrücklich erwähnt, seine Geltung ergibt sich jedoch aus Art. 20 Abs. 3 GG (BVerfGE 40, 237 (248)).

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Insbesondere im Schulwesen verpflichten Rechtsstaatsgebot und Demokratieprinzip des Grundgesetzes den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen und nicht der Schulverwaltung zu überlassen (vgl. BVerfGE 40, 237 ; 58, 257 ).
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