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   BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75   

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https://dejure.org/1975,58
BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 (https://dejure.org/1975,58)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.1975 - 2 BvE 1/75 (https://dejure.org/1975,58)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 (https://dejure.org/1975,58)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Verfassungsschutzbericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken (2)

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Verfassungsschutzbericht

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Nationaldemokratische Partei Deutschlands

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 287
  • NJW 1976, 38
  • DVBl 1976, 334
  • DÖV 1975, 854
 
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Wird zitiert von ... (103)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Bis zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit durch das Bundesverfassungsgericht ist ein administratives Einschreiten gegen den Bestand einer politischen Partei schlechthin ausgeschlossen, mag diese sich gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auch noch so feindlich verhalten (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 47, 198 ; 107, 339 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2016 - 15 A 2293/15

    "Licht-Aus"-Aufruf durch Düsseldorfer Oberbürgermeister rechtswidrig

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1975- 2 BvE 1/75 -, juris Rn. 17; ThürVerfGH, Urteile vom 8. Juli 2016 - VerfGH 38/15 -, juris Rn. 48, und vom 8. Juni 2016 - VerfGH 25/15 -, juris Rn. 107.
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Es erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin dadurch das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit bei Wahlen verletzt hat (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 44, 125 ; 63, 230 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 4/13 -, juris, Rn. 19).

    Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann niemand die Verfassungswidrigkeit einer Partei rechtlich geltend machen (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 133, 100 ).

    Dabei vorgenommene Einschätzungen politischer Parteien als verfassungsfeindlich sind, soweit sie sich im Rahmen von Gesetz und Recht halten, Teil der öffentlichen Auseinandersetzung; die betroffene Partei muss sich dagegen mit den Mitteln des öffentlichen Meinungskampfes zur Wehr setzen (vgl. BVerfGE 40, 287 ; 133, 100 ).

    Sie werden erst unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 40, 287 ).

    Jenseits der Frage einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage verbietet es das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit der Bundesregierung, eine nicht verbotene politische Partei in der Öffentlichkeit nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 133, 100 ; früher bereits BVerfGE 40, 287 ).

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