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   BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74   

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BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74 (https://dejure.org/1975,5)
BVerfG, Entscheidung vom 05.11.1975 - 2 BvR 193/74 (https://dejure.org/1975,5)
BVerfG, Entscheidung vom 05. November 1975 - 2 BvR 193/74 (https://dejure.org/1975,5)
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Abgeordnetendiäten

Art. 48 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 GG;

§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG

Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Abgeordnetendiäten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung für Landtagsabgeordnete - Saarland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • publicus-boorberg.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Landesrecht bricht Bundesrecht? - Diätenbesteuerung: Ein uralter Paragraf stiftet Verwirrung (Dr. jur. Alexander Konzelmann)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 296
  • NJW 1975, 2331
  • DVBl 1975, 991
  • DB 1975, 2267
  • DÖV 1975, 815
 
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Wird zitiert von ... (213)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

    Stichtagsregelung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Sowenig der ausgeschiedene Abgeordnete eine die Altersversorgung der Abgeordneten betreffende Regelung, die ihn nach seiner Behauptung ungleich gegenüber anderen Abgeordneten trifft, im Organstreit geltend machen kann (BVerfGE 32, 157 [162]), sowenig kann der Besehwerdeführer, der noch nicht dem Landtag angehört, für dessen Wahlperiode die angegriffene Regelung gilt, auf den Weg des Organstreits gewiesen werden.

    Mag man sie auch als einen "zusätzlichen" auf die nachparlamentarische Zeit projektierten Unabhängigkeitsschutz (Th. Eschenburg, Der Sold des Politikers, S. 76 f.) etikettieren und mit diesem Etikett ins Leben gerufen haben (...), in Wirklichkeit ist der Ruhegeldanspruch des Abgeordneten heute ein Annex seiner Besoldung" (BVerfGE 32, 157 [164 f.]).

    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 32, 157 [167]; ständige Rechtsprechung).

    Es fehlt jedenfalls an jedem sachlich zureichenden Grund, diesen Fall anders als entspreehend den gegenwärtig im Beamtenrecht geregelten Grundsätzen zu behandeln und den Abgeordneten zu privilegieren (vgl. BVerfGE 32, 157 [166]).

    Im übrigen gibt es nicht einmal im Beamtenrecht allgemeine Grundsätze für Anrechnungs-, Ruhens- und Kürzungsnormen bei Zusammentreffen mehrerer Bezüge (vgl. BVerfGE 32, 157 [166]), geschweige denn im Grundgesetz .

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Sie ist durch die Teilentscheidung vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 ff.) zurückgewiesen worden, soweit sie sich gegen § 3 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes Nr. 970 über den Landtag des Saarlandes vom 20. Juni 1973 - im folgenden: Landtagsgesetz (LTG) - (Amtsbl. des Saarlandes S. 517) richtet.

    Gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bestehen nach der Teilentscheidung vom 21. Januar 1975 (BVerfGE 38, 326 ) keine Bedenken.

    In der Teilentscheidung vom 21. Januar 1^975 (BVerfGE 38, 326 [335]) ist ausgeführt, daß § 3 Abs. 1 a) und b), §§ 5 bis 9 sowie §§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3, 14 LTG deswegen in die Prüfung einzubeziehen sind, weil in ihnen Parallelfälle geregelt sind, die mit dem Fall des Beschwerdeführers unter dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG zu vergleichen sind.

  • BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

    Abgeordneten-Entschädigung

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Es ist daher kein Zufall, daß die Aufwandsentschädigung in einigen Staaten sich mehr und mehr einem Entgelt für die im Parlament geleisteten Dienste annähert und den Charakter einer Besoldung oder eines Gehalts animmt" (BVerfGE 4, 144 [151]).

    (Das wird aber an einigen Stellen der Urteilsbegründung mehr oder weniger unterstellt.) Um so weniger kann die Bemessung der Abgeordnetenentschädigung in Zusammenhang mit solchen Dienstleistungen gebracht werden; es muß dabei bleiben, daß die Abgeordnetenentschädigung nicht nach dem Maß oder der Qualität der geleisteten Arbeit bemessen wird (so schon BVerfGE 4, 144 [150]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Als Korrelat gewährt der Dienstherr dem Beamten lebenslang die angemessene Alimentation für ihn und seine Familie (vgl. BVerfGE 21, 329 [345]).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Auch wenn man die Regelung materiell als zum Abgeordnetenrecht gehörig auffaßte, bliebe noch zu entscheiden, ob einfaches Landesrecht, wenn es inhaltlich mit einfachem Bundesrecht (§ 3 Ziff. 12 EStG 1975) übereinstimmt, als vereinbar mit Art. 31 GG gültig ist - eine Frage, die in der Entscheidung vom 29. Jannuar 1974 (BVerfGE 36, 342 [357, 367]) offengelassen worden ist.
  • BVerfG, 06.06.1967 - 2 BvR 375/60

    Verwaltungsstrafverfahren

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    (In der bei Leibholz-Ruprecht aaO. erwähnten und kritisierten Entscheidung BVerfGE 22, 49 ist diese Angabe in demjenigen - letzten - Teil der Entscheidungsformel unterblieben in welchem eine Gesetzesbestimmung für nichtig erklärt wurde, nachdem vorher dreimal die verletzten Verfassungsvorschriften bei der Aufhebung von Urteilen, die auf dieser Gesetzesbestimmung beruhten, genannt worden waren; das ist wohl redaktionell vertretbar, und es ist ja auch nicht gesagt, daß eine einmal in die Entscheidungsformel aufgenommene Feststellung in allen weiteren Teilen des Tenors wiederholt werden muß.) Jedenfalls liegen solche Gründe hier nicht vor und sind auch nicht geltend gemacht.
  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Richtern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die nach Art. 137 Abs. 1 GG statthaft ist (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).
  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Die Vorschrift enthält eine gesetzliche Beschränkung der Wählbarkeit von Richtern, Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, die nach Art. 137 Abs. 1 GG statthaft ist (vgl. BVerfGE 12, 73 [77]; 18, 172 [183]).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 32, 157 [167]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

    Auszug aus BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74
    Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch-Egalitären hin die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272]; 34, 81 [98] mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Eine solche Regelung ist im Interesse der Transparenz der Vorgänge und der Kontrolle durch die Öffentlichkeit höchst erwünscht, uU sogar aus denselben Gründen verfassungsrechtlich geboten, aus denen im Urteil vom 5. November 1975 gefordert wurde, daß die Entscheidung über die Höhe aller Teile der finanziellen Ausstattung der Abgeordneten im Parlament und nicht durch dessen Präsidium getroffen wird (BVerfGE 40, 296 [327]).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Die genannte Vorschrift ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden (BVerfGE 18, 288 ; 40, 296 ; 91, 1 ; 92, 53 ; 94, 241 ; 98, 365 ; 104, 126 ; 110, 94 ).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Er hat einen repräsentativen Status inne, übt sein Mandat in Unabhängigkeit, frei von jeder Bindung an Aufträge und Weisungen, aus und ist nur seinem Gewissen unterworfen (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 76, 256 ; 118, 277 ).

    Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG liegt das Bild eines Abgeordneten zugrunde, der im Parlament durch Plenar- und Ausschusssitzungen, in der Fraktion und Partei durch Sitzungen und inhaltliche Arbeit sowie im Wahlkreis und der sonstigen Öffentlichkeit durch Veranstaltungen der verschiedensten Art, nicht zuletzt durch Wahlvorbereitungen und Wahlversammlungen in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 40, 296 ).

    Die Sphären des Abgeordneten "als Mandatsträger", "als Parteimitglied" sowie als politisch handelnder "Privatperson" lassen sich nicht strikt trennen; die parlamentarische Demokratie fordert insoweit den Abgeordneten als ganzen Menschen (vgl. BVerfGE 40, 296 ; 118, 277 ).

    Diese Essentialien, die wegen Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG auch im Verfassungsbereich der Länder Beachtung verlangen, können mit Hilfe des Bundesverfassungsgerichts durchgesetzt werden, sofern kein anderer gleichwertiger Rechtsschutz zur Verfügung steht (vgl. für Art. 48 Abs. 3 GG bereits BVerfGE 40, 296 ).

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