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   BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74   

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BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 (https://dejure.org/1975,7)
BVerfG, Entscheidung vom 18.06.1975 - 1 BvL 4/74 (https://dejure.org/1975,7)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 (https://dejure.org/1975,7)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Gleichheitssatz, geistige Gebrechen, Sozialstaatsprinzip, Waisenrente, Angestelltenversicherungsgesetz

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 40, 121
  • NJW 1975, 1691
 
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Wird zitiert von ... (348)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Die wechselvolle Entwicklung der maßgebenden Vorschriften der Sozialversicherung (vgl. dazu BVerfGE 28, 324 [326 ff.]) zeigt, daß der Gesetzgeber immer wieder Anlaß gesehen hat, die Altersgrenze den jeweiligen Rechtsvorstellungen, aber auch Billigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen anzupassen (vgl. BSG 17, 35 [36]).

    Änderungen ergaben sich ferner aus der Nichtigerklärung des damaligen § 44 Absatz 2 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) und der ebenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 324) notwendig gewordenen Streichung der Heiratsklausel (vgl. das Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 -- BGBl. I S. 65 -).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Heiratsklauseln bei den Waisenrenten in der sozialen Rentenversicherung habe die Waisenrente Unterhaltsersatzcharakter (BVerfGE 28, 324 [348, 354]).

    Die hier mit der Altersgrenze normierte Voraussetzung für die Gewährung von Waisenrente in der sozialen Rentenversicherung unterscheidet sich wesentlich von der früheren Heiratsklausel, die das Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG erklärt hat, weil sie gegen das in der Verfassungsnorm enthaltene Verbot, die Familie zu schädigen, verstieß (vgl. BVerfGE 28, 324 [325, 347]).

    Betrachtet man allein die Funktion der Waisenrente, nämlich ihren Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 167 [195]; 28, 324 [348]), so so,mag der Wegfall der Rente mit dieser Altersgrenze nicht einleuchten.

    Sinn und Zweck dieser Sozialleistung ist es vielmehr, den "typischen" Bedarf zu decken, der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entsteht (vgl. BVerfGE 17, 1 [28, 33]; 28, 324 [354 f]).

    Da es nach den heutigen sozialen Verhältnissen nicht mehr die Regel bildet, daß jemand bereits mit 18 Jahren seine Berufsausbildung abgeschlossen hat und im Erwerbsleben steht, wird Waisenrente über diese Altersgrenze hinaus bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt, wenn nachgewiesen wird, daß die Waise sich noch in der Ausbildung befindet, das freiwillige soziale Jahr leistet oder gebrechlich ist, d.h. wiederum in Fällen, in denen normalerweise anzunehmen ist, daß sich die Waise nicht selbst unterhalten kann (BVerfGE 28, 324 [355]).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie das Recht der Sozialversicherung sie fordert, ist der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; 23, 135 [144]; 28, 324 [356]; 36, 237 [245]).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 11/61

    Waisenrente I

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Änderungen ergaben sich ferner aus der Nichtigerklärung des damaligen § 44 Absatz 2 durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 17, 1) und der ebenfalls durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 324) notwendig gewordenen Streichung der Heiratsklausel (vgl. das Gesetz zur Änderung sozial- und beamtenrechtlicher Vorschriften über Leistungen für verheiratete Kinder vom 25. Januar 1971 -- BGBl. I S. 65 -).

    Betrachtet man allein die Funktion der Waisenrente, nämlich ihren Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 167 [195]; 28, 324 [348]), so so,mag der Wegfall der Rente mit dieser Altersgrenze nicht einleuchten.

    Insoweit würde eine unbefristete Weitergewährung der Waisenrente an diesen Personenkreis durchaus den Prinzipien der Fürsorge und des sozialen Ausgleichs entsprechen, die besonders in der Ausgestaltung der Waisenrente ihren Niederschlag gefunden haben (BVerfGE 17, 1 [9 f.]).

    Sinn und Zweck dieser Sozialleistung ist es vielmehr, den "typischen" Bedarf zu decken, der durch den Ausfall väterlicher oder mütterlicher Unterhaltsleistungen entsteht (vgl. BVerfGE 17, 1 [28, 33]; 28, 324 [354 f]).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie das Recht der Sozialversicherung sie fordert, ist der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; 23, 135 [144]; 28, 324 [356]; 36, 237 [245]).

  • BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58

    Witwerrente

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Auch die versorgungsrechtliche Hinterbliebenenrente hat in ihren beiden Bestandteilen -- Grundrente und Ausgleichsrente -- Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 38 [45 ff.]; 29, 57 [66]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen die verschiedene Ausgestaltung und Bemessung von Waisenrenten im Versorgungs- und Sozialversicherungsrecht ungeachtet ihrer Funktionsgleichheit nicht beanstandet und ist von der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 38 [50, 58 f.]; 29, 57 [66]).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Allerdings erwächst aus diesem Gebot das Ziel oder die Tendenz, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu stärken (vgl. BVerfGE 13, 331 [347]; 28, 104 [113]).

    Das geht jedoch nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen finanziell zu entlasten (vgl. BVerfGE 23, 258 [264]; 28, 104 [113 f.]).

  • BVerfG, 06.03.1968 - 1 BvL 2/63

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Versagung freiwilliger

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Die zeitliche Beschränkung der Gewährung von Waisenrente an Kinder, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. bereits BVerfGE 23, 135 [146]).

    Bei der Ordnung von Massenerscheinungen, wie das Recht der Sozialversicherung sie fordert, ist der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gehindert, typisierende Regelungen unter Vernachlässigung der Besonderheiten einzelner Fälle zu erlassen (vgl. BVerfGE 17, 1 [23 f.]; 23, 135 [144]; 28, 324 [356]; 36, 237 [245]).

  • BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvR 191/67

    Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Renten- und Versorgungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Auch die versorgungsrechtliche Hinterbliebenenrente hat in ihren beiden Bestandteilen -- Grundrente und Ausgleichsrente -- Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 38 [45 ff.]; 29, 57 [66]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in den genannten Entscheidungen die verschiedene Ausgestaltung und Bemessung von Waisenrenten im Versorgungs- und Sozialversicherungsrecht ungeachtet ihrer Funktionsgleichheit nicht beanstandet und ist von der Eigenständigkeit beider Rechtsbereiche ausgegangen (vgl. BVerfGE 17, 38 [50, 58 f.]; 29, 57 [66]).

  • Drs-Bund, 05.07.1974 - BT-Drs 7/2351
    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Der Bundesrat hat im Jahre 1974 auf Antrag des Landes Baden-Württemberg den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften über die Leistung von Kinderzulage, Kinderzuschuß und Waisenrente für behinderte Kinder eingebracht (BTDrucks. 7/2351), der die Fortzahlung dieser Leistungen ohne Rücksicht auf das Lebensalter des behinderten Kindes auch in der Sozialversicherung wieder einführen will.

    Die Mehraufwendungen, die durch den vorgeschlagenen Wegfall der Altersgrenze in der Unfall- und Rentenversicherung entstehen würden, schätzt der Bundesrat nach -- wie er selbst meint -- unzureichenden statistischen Unterlagen auf 45 Millionen DM jährlich (vgl. BTDrucks. 7/2351 S. 7 f.).

  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 505/68

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Kriegerwitwen vom Wiederaufleben des

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Solange nicht feststeht, daß eine Bestimmung innerhalb des eigenen Sachbereichs nicht oder nicht mehr sachgerecht ist, kann sie vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht mit Hilfe des Gleichheitssatzes im Hinblick auf andere Bestimmungen eliminiert werden, die anderen rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen systematischen und sozial-geschichtlichen Zusammenhängen stehen (BVerfGE 11, 283 [293]; vgl. auch BVerfGE 9, 338 [349 f.]; 34, 118 [130 f.]; 38, 187 [203]).
  • BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

    Nichtehelichkeit

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Betrachtet man allein die Funktion der Waisenrente, nämlich ihren Unterhaltsersatzcharakter (vgl. BVerfGE 17, 1 [10]; 25, 167 [195]; 28, 324 [348]), so so,mag der Wegfall der Rente mit dieser Altersgrenze nicht einleuchten.
  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74
    Allerdings erwächst aus diesem Gebot das Ziel oder die Tendenz, auch den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zu stärken (vgl. BVerfGE 13, 331 [347]; 28, 104 [113]).
  • BVerwG, 08.08.1958 - VI C 312.57
  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 25.07.1960 - 1 BvL 5/59

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ofändbarkeit der Angestelltenrente

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

  • BVerfG, 16.06.1959 - 1 BvR 71/57

    Hebammenaltersgrenze

  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 12.12.1973 - 1 BvL 19/72

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses Versicherter von der Nachentrichtung

  • BVerfG, 12.02.1964 - 1 BvL 12/62

    Wohnungsbauprämie

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • Drs-Bund, 10.01.1957 - BT-Drs II/3080
  • Drs-Bund, 18.04.1956 - BT-Drs II/2314
  • Drs-Bund, 05.06.1956 - BT-Drs II/2437
  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    b) Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus eigener Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen für dieses menschenwürdige Dasein zur Verfügung stehen (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 125, 175 ; stRspr).Die den entsprechenden Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu, ist dem Grunde nach unverfügbar (vgl. BVerfGE 45, 187 ) und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren (vgl. BVerfGE 87, 209 ); sie kann selbst denjenigen nicht abgesprochen werden, denen schwerste Verfehlungen vorzuwerfen sind (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 72, 105 ).Das Sozialstaatsprinzip verlangt staatliche Vor- und Fürsorge auch für jene, die aufgrund persönlicher Schwäche oder Schuld, Unfähigkeit oder gesellschaftlicher Benachteiligung in ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung behindert sind (vgl. BVerfGE 35, 202 ).
  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 40, 121 ; 45, 187 ; 82, 60 ; 113, 88 ; Urteil vom 30. Juni 2009 - 2 BvE 2/08 u.a. -, juris, Rn. 259).
  • BVerfG, 28.06.2022 - 2 BvL 9/14

    Ausschluss ausländischer Staatsangehöriger mit humanitären Aufenthaltstiteln vom

    Der Einsatz generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen steht dem Gesetzgeber sowohl im Steuerrecht (vgl. BVerfGE 84, 348 ; 113, 167 ; 126, 268 ; 133, 377 ; 145, 106 ; stRspr) als auch bei Massenerscheinungen im Sozialleistungsrecht (vgl. BVerfGE 11, 245 ; 17, 1 ; 40, 121 ; 51, 115 ; 63, 119 ; 111, 176 ) grundsätzlich offen.
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