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   BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73   

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https://dejure.org/1976,13
BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 (https://dejure.org/1976,13)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Speyer-Kolleg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 7, Art. 12 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß von einer Einrichtung des zweiten Bildungswegs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 41, 251
  • NJW 1976, 1309
  • DVBl 1976, 632
  • DÖV 1976, 416
 
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Wird zitiert von ... (324)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Dies kommt in Betracht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem Schutz überragender Güter des Gemeinwohls die Grundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen Grundrechten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 40, 276 ; 41, 251 ; 51, 268 ; 109, 190 ).

    Für die Übergangszeit kann das Bundesverfassungsgericht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das zu reduzieren, was nach Maßgabe dieser Abwägung geboten ist (vgl. BVerfGE 40, 276 ; 41, 251 ).

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Das Bundesverfassungsgericht kann einen verfassungswidrigen Rechtszustand vorübergehend hinnehmen, um eine Lage zu vermeiden, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen noch ferner stünde als der bisherige Zustand (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 33, 303 ; 41, 251 ; 45, 400 ; 48, 29 ; 85, 386 ).
  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

    Heute ist es ständige Rechtsprechung, daß der Gesetzgeber verpflichtet ist, - losgelöst vom Merkmal des "Eingriffs" - in grundlegenden normativen Bereichen, zumal im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (BVerfGE 34, 165 (192f); 40, 237 (249); 41, 251 (260); 45, 400 (417f); 47, 46 (78ff); 48, 210 (221)).
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