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   BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75   

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https://dejure.org/1976,17
BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 (https://dejure.org/1976,17)
BVerfG, Entscheidung vom 05.10.1976 - 2 BvR 558/75 (https://dejure.org/1976,17)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 (https://dejure.org/1976,17)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Verkennung des Begriffs der Säumnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 42, 364
  • NJW 1977, 1443
  • Rpfleger 1977, 13
 
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Wird zitiert von ... (341)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 457/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat: Die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen - dort an Vorkehrungen gegen eine drohende Fristversäumnis, hier an Vorkehrungen gegen die Versäumung des Beginns der mündlichen Verhandlung - dürfen nicht überspannt werden (vgl zuletzt BVerfGE 40, 42 ; 40, 46; 40, 88; 40, 95; 40, 101; 40, 182).
  • BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat: Die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen - dort an Vorkehrungen gegen eine drohende Fristversäumnis, hier an Vorkehrungen gegen die Versäumung des Beginns der mündlichen Verhandlung - dürfen nicht überspannt werden (vgl zuletzt BVerfGE 40, 42 ; 40, 46; 40, 88; 40, 95; 40, 101; 40, 182).
  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvR 96/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl zB BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 21, 102 (103f); 22, 267 (273)).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat: Die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen - dort an Vorkehrungen gegen eine drohende Fristversäumnis, hier an Vorkehrungen gegen die Versäumung des Beginns der mündlichen Verhandlung - dürfen nicht überspannt werden (vgl zuletzt BVerfGE 40, 42 ; 40, 46; 40, 88; 40, 95; 40, 101; 40, 182).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat: Die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen - dort an Vorkehrungen gegen eine drohende Fristversäumnis, hier an Vorkehrungen gegen die Versäumung des Beginns der mündlichen Verhandlung - dürfen nicht überspannt werden (vgl zuletzt BVerfGE 40, 42 ; 40, 46; 40, 88; 40, 95; 40, 101; 40, 182).
  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54

    Frauenarbeitszeit

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Wenn Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht für alle Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert (BVerfGE 5, 9 (11)), begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör doch für den Fall, daß eine mündliche Verhandlung stattfindet, das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung.
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1086/74

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat: Die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen - dort an Vorkehrungen gegen eine drohende Fristversäumnis, hier an Vorkehrungen gegen die Versäumung des Beginns der mündlichen Verhandlung - dürfen nicht überspannt werden (vgl zuletzt BVerfGE 40, 42 ; 40, 46; 40, 88; 40, 95; 40, 101; 40, 182).
  • BVerfG, 23.10.1962 - 2 BvR 74/62

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Nebenklägers

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl zB BVerfGE 11, 218 (220); 14, 320 (323); 18, 380 (383); 21, 102 (103f); 22, 267 (273)).
  • BVerfG, 10.10.1973 - 2 BvR 574/71

    Versagung rechtlichen Gehörs

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem an einem Rechtsstreit Beteiligten ein Recht darauf, daß er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlaß der Entscheidung zu äußern (ständige Rechtsprechung; vgl zB BVerfGE 36, 92 (97)).
  • BVerfG, 08.07.1975 - 2 BvR 1099/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BVerfG, 05.10.1976 - 2 BvR 558/75
    Bei der Abgrenzung des einer Partei Zumutbaren an Aufmerksamkeit und Bemühung, den Beginn der Verhandlung ihrer Sache zu erfahren, gilt der Grundsatz, den das Bundesverfassungsgericht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entwickelt hat: Die an den Betroffenen zu stellenden Anforderungen - dort an Vorkehrungen gegen eine drohende Fristversäumnis, hier an Vorkehrungen gegen die Versäumung des Beginns der mündlichen Verhandlung - dürfen nicht überspannt werden (vgl zuletzt BVerfGE 40, 42 ; 40, 46; 40, 88; 40, 95; 40, 101; 40, 182).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 283/65

    Anspruch auf rechtliches Gehör in der Revisionsinstanz - Verfassungsrechtliche

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

  • BVerfG, 16.02.1965 - 2 BvR 114/60

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 28.10.2019 - 2 BvR 1813/18

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht jedoch nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 86, 133 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Februar 2018 - 2 BvR 2821/14 -, Rn. 18; stRspr).
  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvR 731/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verfahrensgestaltung bei einem

    Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 (367); 60, 250 (252); st. Rspr.).
  • BVerfG, 16.09.2010 - 2 BvR 2394/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) im

    a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 ; 47, 182 ).

    Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

    Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 ; 42, 364 ; 47, 182 ).

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