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   BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75   

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BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75 (https://dejure.org/1976,4)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1976 - 1 BvR 150/75 (https://dejure.org/1976,4)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1976 - 1 BvR 150/75 (https://dejure.org/1976,4)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Kinderfreibeträge

  • openjur.de

    Kinderfreibeträge

  • Wolters Kluwer

    Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit - Wirtschafltiche Belastung der Eltern - Unterstützung der Kinder - Unterhaltsverpflichtungen - Einkommensteuer - Berücksichtigung der Aufwendungen als steuerliche Entlastung - Familienlastenausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Nichtabzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an Kinder durch die Eltern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 43, 108
  • NJW 1977, 241
  • MDR 1977, 466
  • DB 1977, 238
  • BStBl II 1977, 135
 
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Wird zitiert von ... (175)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.12.1970 - 1 BvR 559/70

    Konjunkturzuschlag

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebots der Steuergerechtigkeit zu prüfen, an die der Gesetzgeber gebunden ist (BVerfGE 13, 331 [338]; 26, 302 [310]); dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 13, 290 [298 f.]; 29, 402 [412]).

    Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer (BVerfGE 13, 290 [297]; 29, 402 [412] -- Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] -- Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] -- Stabilitätszuschlag -).

    Die Orientierung an der sozialen Schutzbedürftigkeit gestattet die gleichmäßige Begünstigung aller Kinder, wenn sie nicht sogar eine Differenzierung zugunsten der sozial Schwächeren erlaubt oder möglicherweise gebietet (BVerfGE 29, 402 [412] -- Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] -- Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] -- Stabilitätszuschlag -).

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvL 32/57

    Ehegatten-Arbeitsverhältnisse

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von Ehepaaren mit Kindern und kinderlosen Ehepaaren, die gleich hohe Einkommen beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 11, 64 [69]; 13, 290 [299]; 21, 1 [5]).

    Ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, diese Ungleichheit zu mildern oder zu beseitigen, ist am Maßstab des aus Art. 3 Abs. 1 GG zu entnehmenden Gebots der Steuergerechtigkeit zu prüfen, an die der Gesetzgeber gebunden ist (BVerfGE 13, 331 [338]; 26, 302 [310]); dabei sind die Wertentscheidung des Grundgesetzes zugunsten von Ehe und Familie sowie das Sozialstaatsprinzip zu beachten (vgl. BVerfGE 13, 290 [298 f.]; 29, 402 [412]).

    Dies gilt insbesondere für die Einkommensteuer (BVerfGE 13, 290 [297]; 29, 402 [412] -- Konjunkturzuschlag - 32, 333 [339] -- Ergänzungsabgabe - 36, 66 [72] -- Stabilitätszuschlag -).

  • BVerfG, 02.10.1969 - 1 BvL 12/68

    Herabsetzung der Kilometer

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Es braucht deshalb nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Gesetzgeber für ein Abweichen von diesem von den Beschwerdeführern dargelegten Prinzip sachlich einleuchtende Gründe hätte und ob sich überhaupt aus dem Abweichen von einem der gesetzlichen Konzeption zu entnehmenden Prinzip schon allein eine Verfassungswidrigkeit ergeben könnte (BVerfGE 27, 58 [65] -- Kilometer-Pauschale - 34, 103 [115] -- Aufsichtsratsvergütung -).

    Zur reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ist der Gesetzgeber auch bei der Einkommensteuer von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, wie das Bundesverfassungsgericht für Aufwendungen zur Einkommenserzielung ausgesprochen hat (BVerfGE 27, 58 [68] -- Kilometer-Pauschale --).

  • BVerfG, 13.12.1966 - 1 BvR 512/65

    Verfassungsmäßigkeit der fachgerichtlichen Bestimmung außergewöhnlicher

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von Ehepaaren mit Kindern und kinderlosen Ehepaaren, die gleich hohe Einkommen beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 11, 64 [69]; 13, 290 [299]; 21, 1 [5]).

    Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Förderung gerade mit steuerlichen Mitteln erfolgen soll, ist weitgehend seiner Entscheidung anheimgegeben (vgl. BVerfGE 21, 1 [6]).

  • BVerfG, 14.04.1959 - 1 BvL 23/57

    Ehegatten-Mitwirkungsverträge

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Prüfungsmaßstab für den Vergleich der steuerlichen Behandlung von Ehepaaren mit Kindern und kinderlosen Ehepaaren, die gleich hohe Einkommen beziehen, ist in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 11, 64 [69]; 13, 290 [299]; 21, 1 [5]).

    Es hat auch die der Problemstellung nach vergleichbare Ausrichtung des früher gewährten Ehegattenfreibetrags lediglich am Existenzminimum nicht beanstandet, obwohl auch dadurch der tatsächliche Unterhaltsbedarf nicht gedeckt wurde (BVerfGE 6, 55 [70]; 9, 237 [243]).

  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Die tariflichen Kinderfreibeträge nach altem Einkommensteuerrecht ließen das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 1 EStG) unberührt und bezweckten nur, den tariflichen Grundfreibetrag angemessen zu erhöhen (BVerfGE 6, 55 [70]; 18, 97 [109]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist in den Entscheidungen, die sich mit den früher gewährten Kinderfreibeträgen befaßten, von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Höhe nach ausgegangen, obwohl die Freibeträge den Unterhaltsbedarf nicht deckten (vgl. BVerfGE 18, 97 [109]; 23, 1; 33, 90 [103]; 36, 126).

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Die tariflichen Kinderfreibeträge nach altem Einkommensteuerrecht ließen das Abzugsverbot für Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 1 EStG) unberührt und bezweckten nur, den tariflichen Grundfreibetrag angemessen zu erhöhen (BVerfGE 6, 55 [70]; 18, 97 [109]).

    Es hat auch die der Problemstellung nach vergleichbare Ausrichtung des früher gewährten Ehegattenfreibetrags lediglich am Existenzminimum nicht beanstandet, obwohl auch dadurch der tatsächliche Unterhaltsbedarf nicht gedeckt wurde (BVerfGE 6, 55 [70]; 9, 237 [243]).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 365/60

    Frist für die Rechtssatzverfassungsbeschwerde bei Erlaß einer Verordnung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Diese Neubekanntmachung ist kein Akt der Rechtsetzung, der Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnte (BVerfGE 17, 364 [368 f.]).

    Das Einkommensteuerreformgesetz selbst hat auch die Ausschlußfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen § 12 Nr. 1 EStG nicht neu eröffnet, obwohl der Gesetzgeber des Einkommensteuerreformgesetzes diese seit dem Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S 1005) unverändert gebliebene Norm offensichtlich in seinen Willen aufgenommen hat; denn ob der Gesetzgeber die beanstandete Norm tatsächlich in seinen Willen aufgenommen hat, ist für die Frist des § 93 Abs. 2 BVerfGG unwesentlich (BVerfGE 17, 364 [369]; 18, 1 [9]).

  • BVerfG, 18.03.1970 - 1 BvR 498/66

    Formerfordernisse der Verfassungsbeschwerde - Ruhen des Rentenanspruchs eines in

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Gebot, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, geht nicht so weit, daß der Staat gehalten wäre, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten (BVerfGE 28, 104 [113]; 40, 121 [132]).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 38/69

    Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bei der Regelung von Kinderfreibeträgen im

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1976 - 1 BvR 150/75
    Das Bundesverfassungsgericht ist in den Entscheidungen, die sich mit den früher gewährten Kinderfreibeträgen befaßten, von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Höhe nach ausgegangen, obwohl die Freibeträge den Unterhaltsbedarf nicht deckten (vgl. BVerfGE 18, 97 [109]; 23, 1; 33, 90 [103]; 36, 126).
  • BVerfG, 13.12.1967 - 1 BvR 679/64

    Verfassungswidrigkeit der Regelungen zu den Kinderfreibeträgen im

  • BVerfG, 17.10.1973 - 1 BvL 20/72

    Kinderfreibetrag für den Vater eines nichtehelichen Kindes

  • BVerfG, 18.06.1975 - 1 BvL 4/74

    Waisenrente II

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvR 338/68

    Verfassungsmäßigkeit des körperschaftsteuerlichen Abzugsverbots für

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 845/58

    Personenbezogene Kapitalgesellschaften

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

  • BVerfG, 09.07.1969 - 2 BvL 20/65

    Verfassungsmäßigkeit der Spekulationsbesteuerung in § 23 Abs. 1 EStG

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