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   BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77   

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https://dejure.org/1977,66
BVerfG, 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 (https://dejure.org/1977,66)
BVerfG, Entscheidung vom 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 (https://dejure.org/1977,66)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 (https://dejure.org/1977,66)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Unanfechtbarkeit eines die Ablehnung verwerfenden Beschlusses durch das erstinstanziell entscheidende OLG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Richterablehnung - Beschwerde - Verwerfung einer Revision - Ablehnungsgesuch - Erkennender Richter

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 45, 363
  • NJW 1977, 1815
  • MDR 1978, 25
 
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Wird zitiert von ... (129)

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die gesetzgeberische Entscheidung - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 1977 - 2 BvR 308/77 -, BVerfGE 45, 363, vom 3. Juni 1992 - 2 BvR 1041/88 -, BVerfGE 86, 288, und vom 11. Juli 2013 - 2 BvR 2302/11 -, juris) - zu konkretisieren.
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Gerade in Fallkonstellationen, in denen der Normadressat nach dem gesetzlichen Tatbestand nur noch die Möglichkeit einer Bestrafung erkennen kann und in denen sich erst aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 26, 41 ; 45, 363 ), trifft die Rechtsprechung eine besondere Verpflichtung, an der Erkennbarkeit der Voraussetzungen der Strafbarkeit mitzuwirken.
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Gegen die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe bestehen keine Bedenken, wenn sich mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt (vgl. BVerfGE 45, 363 ; 86, 288 ).
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