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   BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77   

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https://dejure.org/1977,148
BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77 (https://dejure.org/1977,148)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.1977 - 2 BvR 631/77 (https://dejure.org/1977,148)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 1977 - 2 BvR 631/77 (https://dejure.org/1977,148)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fortsetzung der Strafvollstreckung gegen freigepressten Straftäter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Freilassung - Straftäter - Erpresserische Geiselnahme - Freigepreßte Personen - Fortsetzung des Strafverfahrens

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 214
  • NJW 1977, 2355
  • MDR 1978, 289
  • DVBl 1977, 962
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.01.1963 - 2 StR 398/62
    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung könne durch die deutschen Gerichte nicht überprüft werden; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 42, 309 (311); 70, 286 (287); BGHSt 18, 218 (220); 22, 307 (309)).

    Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung und ihm folgend der Bundesgerichtshof angenommen haben, können die inländischen Gerichte die Gesetzmäßigkeit des vom ausliefernden Staat beobachteten Verfahrens ebensowenig nachprüfen wie die sachliche Rechtmäßigkeit der Auslieferung (RGSt 70, 286 (287)), mit weiteren Nachweisen; BGHSt 18, 218 (220); 22, 307 (309)).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, begründet ein Auslieferungsvertrag Rechte und Pflichten regelmäßig nur für die Vertragsstaaten; der Ausgelieferte selbst kann aus einem solchen Vertrag lediglich dann Rechte herleiten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist (RGSt 70, 286 (287), m.w.N. BGHSt 18, 218 (220)).

  • RG, 13.08.1936 - 2 D 459/36

    1. Sind Auslieferungsverträge zwischen den deutschen Ländern und Frankreich noch

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung könne durch die deutschen Gerichte nicht überprüft werden; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 42, 309 (311); 70, 286 (287); BGHSt 18, 218 (220); 22, 307 (309)).

    Wie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung und ihm folgend der Bundesgerichtshof angenommen haben, können die inländischen Gerichte die Gesetzmäßigkeit des vom ausliefernden Staat beobachteten Verfahrens ebensowenig nachprüfen wie die sachliche Rechtmäßigkeit der Auslieferung (RGSt 70, 286 (287)), mit weiteren Nachweisen; BGHSt 18, 218 (220); 22, 307 (309)).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, begründet ein Auslieferungsvertrag Rechte und Pflichten regelmäßig nur für die Vertragsstaaten; der Ausgelieferte selbst kann aus einem solchen Vertrag lediglich dann Rechte herleiten, wenn dies im Vertrag vereinbart ist (RGSt 70, 286 (287), m.w.N. BGHSt 18, 218 (220)).

  • BGH, 20.12.1968 - 1 StR 508/67

    Durchführung des Grundsatzes der Spezialität im Auslieferungsverkehr - "Tat" im

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung könne durch die deutschen Gerichte nicht überprüft werden; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 42, 309 (311); 70, 286 (287); BGHSt 18, 218 (220); 22, 307 (309)).

    Zu Unrecht weise der Bundesgerichtshof in BGHSt 22, 307 (310) darauf hin, daß es Sache der ausländischen Behörden sei, sich zur Vermeidung erschlichener Auslieferungen hinreichende Grundlagen für ihre Entscheide zu verschaffen.

  • BVerfG, 11.10.1951 - 1 BvR 95/51

    Begriff der "öffentlichen Gewalt" i.S. von § 90 Abs. 1 BVerfGG

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Die Anwendung des Auslieferungsvertrages zwischen Deutschland und Griechenland vom 27. Februar/12. März 1907 (in Kraft getreten am 2. August 1907, RGBl. S. 545, wiederangewendet laut Bekanntmachung vom 26. Juni 1952, BGBl. II S. 634, außer Kraft getreten am 1. Januar 1977 mit Inkrafttreten der Europäischen Übereinkommen über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen, Bekanntmachung vom 8. November 1976, BGBl. II S. 1778, 1799) bei der Entscheidung der griechischen Behörden und Gerichte über die Auslieferung des Beschwerdeführers war für den innerstaatlichen Bereich der griechischen Rechtsordnung eine ausschließliche Angelegenheit der griechischen Staatsorgane und unterliegt als solche kraft einer allgemeinen Regel des Völkerrechts nicht der Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch deutsche Gerichte (vgl. auch BVerfGE 1, 10 (11)).
  • BVerfG, 19.07.1972 - 2 BvL 7/71

    Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115 f.); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); EuGRZ 1977, S. 334 (338)).
  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115 f.); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); EuGRZ 1977, S. 334 (338)).
  • BVerfG, 15.01.1975 - 2 BvR 65/74

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Vesagung der Zeugnisverweigergung für

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115 f.); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); EuGRZ 1977, S. 334 (338)).
  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 941/75

    Baader-Meinhof

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115 f.); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); EuGRZ 1977, S. 334 (338)).
  • BVerfG, 11.03.1975 - 2 BvR 135/75

    Strafverfahren - Beschränkung der Zahl der Wahlverteidiger - Verbot der

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege hervorgehoben, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 33, 367 (383); 38, 105 (115 f.); 38, 312 (321); 39, 156 (163); 41, 246 (250); EuGRZ 1977, S. 334 (338)).
  • RG, 23.04.1909 - V 276/09

    1. Unterliegt nach den Auslieferungsverträgen, welche von Preußen, Baden und

    Auszug aus BVerfG, 20.10.1977 - 2 BvR 631/77
    Die Rechtmäßigkeit der Auslieferung könne durch die deutschen Gerichte nicht überprüft werden; dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RGSt 42, 309 (311); 70, 286 (287); BGHSt 18, 218 (220); 22, 307 (309)).
  • RG, 10.07.1925 - I 344/25

    1. Unterliegt die Prüfung, ob die nach dem deutsch-tschechoslowakischen

  • AG Brandenburg, 26.05.2016 - 34 C 40/15

    Strafanzeige, falsche Verdächtigung, Erstattung Verteidigerkosten, Schmerzensgeld

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht sogar eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten ( BVerfG , BVerfGE 74, Seiten 257 ff. = NJW 1987, Seiten 1929 f.; BVerfG , BVerfGE 46, Seiten 214 ff.; OLG Dresden , FamRZ 2013, Seiten 410 ff. ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    a) Der Staat ist von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Das erfordert, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten, also schuldangemessenen Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 129, 208 ).

    Das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und der Anspruch aller in Strafverfahren Beschuldigten auf Gleichbehandlung erfordern grundsätzlich, dass der Strafanspruch durchgesetzt, also auch eingeleitete Verfahren fortgesetzt und rechtskräftig verhängte Strafen vollstreckt werden (BVerfGE 46, 214 ; 49, 24 ; 51, 324 ).

    Als Ausnahmen von der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs sind sie fest zu umgrenzen und bedürfen jeweils einer eigenständigen Legitimation (vgl. zu Beschränkungen der Sachverhaltsaufklärung BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 49, 24 ; 51, 324 ; 129, 208 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. August 2000 - 1 BvR 77/96 -, NStZ 2001, S. 43 ).

  • BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22

    Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche

    In diesem rechtsstaatlichen Rahmen ist der Staat von Verfassungs wegen gehalten, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege zu gewährleisten, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ; 133, 168 ).

    Ohne die rechtsstaatlich gebotene Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege kann der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 130, 1 ).

    Hierzu zählt, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden (vgl. BVerfGE 33, 367 ; 46, 214 ; 122, 248 ; 133, 168 ).

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