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   BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76   

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BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 (https://dejure.org/1977,28)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 (https://dejure.org/1977,28)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 407/76 (https://dejure.org/1977,28)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Witwengeld

  • openjur.de

    Witwengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Beamtengesetzes - Berechnung der Versorgungsansprüche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 46, 97
  • NJW 1978, 533
  • MDR 1978, 292
  • DVBl 1978, 329
 
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Wird zitiert von ... (169)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 22.09.1966 - VIII C 109.64

    Rückforderung überzahlter Bezüge

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 1966 (BVerwGE 25, 97 [99 f.]) im Anschluß an sein Urteil vom 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [104 f.]) entschieden, daß zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge von dem nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung verpflichteten Empfänger grundsätzlich in Höhe der Bruttobezüge zurückgefordert werden dürfen.

    Sie verletzen ersichtlich weder das Willkürverbot, noch lassen sie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip erkennen, zumal sich, wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, die Herausgabeschuld des Beamten verringert, wenn er trotz Rückzahlung des Bruttobetrages der zuviel gezahlten Bezüge bei der Finanzbehörde keinen vollen Ausgleich der einbehaltenen Lohnsteuer erreichen kann (BVerwGE 25, 97 [103]).

    a) Dem Beamten, von dem die Rückzahlung des Bruttobetrages gefordert wird, erwächst zwar nicht in jedem Fall, aber in der Regel ein steuerrechtlich nicht ausgleichbarer Schaden, weil ihm infolge der Steuerprogression in dem Jahr, in dem sich sein Einkommen um den zurückgezahlten Betrag gemindert hat, zwar weniger Steuern abverlangt werden, aber diese Minderung der Steuerbelastung nicht den Mehrbetrag ausgleicht, den er im Jahre der Einnahme des zuviel bezahlten Versorgungsbezugs in bezug auf diesen Betrag an Steuern zu zahlen hatte (vgl. BVerwGE 24, 92 [105]; 25, 97 [103]); im vorliegenden Fall beträgt die Differenz, die von den Finanzbehörden nicht erstattet wird, nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin über 2700 DM.

  • BVerwG, 12.05.1966 - II C 197.62
    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 22. September 1966 (BVerwGE 25, 97 [99 f.]) im Anschluß an sein Urteil vom 12. Mai 1966 (BVerwGE 24, 92 [104 f.]) entschieden, daß zuviel gezahlte Dienst- oder Versorgungsbezüge von dem nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zur Rückzahlung verpflichteten Empfänger grundsätzlich in Höhe der Bruttobezüge zurückgefordert werden dürfen.

    a) Dem Beamten, von dem die Rückzahlung des Bruttobetrages gefordert wird, erwächst zwar nicht in jedem Fall, aber in der Regel ein steuerrechtlich nicht ausgleichbarer Schaden, weil ihm infolge der Steuerprogression in dem Jahr, in dem sich sein Einkommen um den zurückgezahlten Betrag gemindert hat, zwar weniger Steuern abverlangt werden, aber diese Minderung der Steuerbelastung nicht den Mehrbetrag ausgleicht, den er im Jahre der Einnahme des zuviel bezahlten Versorgungsbezugs in bezug auf diesen Betrag an Steuern zu zahlen hatte (vgl. BVerwGE 24, 92 [105]; 25, 97 [103]); im vorliegenden Fall beträgt die Differenz, die von den Finanzbehörden nicht erstattet wird, nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin über 2700 DM.

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
    Die vier Richter, die die Rückforderung des Bruttobetrages der zuviel gezahlten Versorgungsbezüge für unvereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG) halten (vgl. dazu BVerfGE 43, 154 [166-170]), begründen ihre Auffassung wie folgt:.
  • BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvL 27/55

    Wartestandsbestimmungen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
    Denn Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195 f.]).
  • BVerfG, 11.12.1962 - 2 BvL 2/60

    Ruhegehalt nach Entnazifizierung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
    Denn Art. 33 Abs. 5 GG schützt nur jenen Kernbestand von Strukturprinzipien der Institution des Berufsbeamtentums, die allgemein oder doch überwiegend und während eines längeren, Tradition bildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 [343]; 15, 167 [195 f.]).
  • BVerwG, 18.03.1976 - 6 B 53.75

    Anforderungen an die Darlegung der Abweichungsrüge - Klärungsbedürftigkeit der

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76
    Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG VI B 53.75 - vom 18. März 1976 und das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - OVG Bf. I 15/74 - vom 14. Februar 1975 verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 149, 1 ; 149, 382 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bilden die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG einen Kernbestand an Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. BVerfGE 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 117, 372 ; 121, 205 ; 141, 56 ; 148, 296 ; 149, 1 ; 149, 382 ; 150, 169 ).

  • BVerfG, 28.11.2018 - 2 BvL 3/15

    Niedersächsische Regelungen zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG ist der Kernbestand von Strukturprinzipien gemeint, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, insbesondere unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind (vgl. Beschluss des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvL 10/16 -, juris, Rn. 33; Urteil des Zweiten Senats vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. -, juris, Rn. 118; vgl. auch BVerfGE 8, 332 ; 46, 97 ; 58, 68 ; 83, 89 ; 106, 225 ; 117, 330 ; 117, 372 ; ohne Bezug auf die Weimarer Reichsverfassung BVerfGE 145, 1 ).
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