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   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73   

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BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 (https://dejure.org/1978,21)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 (https://dejure.org/1978,21)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1978 - 1 BvR 786/70, 1 BvR 793/70, 1 BvR 168/71, 1 BvR 95/73 (https://dejure.org/1978,21)
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Notarielle Gebührenermäßigungspflicht

Art. 12 GG;

grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit von dynamischen Verweisungsnormen

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 285
  • NJW 1978, 1475
  • MDR 1978, 904
  • DNotZ 1978, 412
  • DNotZ 1978, 641
  • DVBl 1978, 533
  • DB 1978, 2475
  • DÖV 1979, 330
 
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Wird zitiert von ... (290)

  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

    Solche Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und wenn diese Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 5, 25 ; 22, 330 ; 26, 338 ; 47, 285 ).

    Dabei kann der Gesetzgeber auch auf Vorschriften eines anderen Normgebers verweisen; denn eine solche Verweisung bedeutet rechtlich nur den Verzicht, den Text der in Bezug genommenen Vorschriften in vollem Wortlaut in die Verweisungsnorm aufzunehmen (vgl. BVerfGE 47, 285 für bundesrechtliche Verweisungen auf Landesrecht).

    Die mit einer Verweisung in aller Regel verbundene gesetzestechnische Vereinfachung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der verweisende Gesetzgeber sich den Inhalt von Rechtsvorschriften des anderen Normgebers in der Fassung zu eigen macht, wie sie bei Erlass seines Gesetzesbeschlusses galt (statische Verweisung; vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 60, 135 ; 67, 348 ; 78, 32 ).

    Damit sind dynamische Verweisungen zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).

    Verweisungen sind als vielfach übliche und notwendige gesetzestechnische Methode anerkannt, sofern die Verweisungsnorm hinreichend klar erkennen lässt, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen, und die in Bezug genommenen Vorschriften dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich sind (vgl. BVerfGE 47, 285 ).

    Bei fehlender Identität der Gesetzgeber bedeutet eine dynamische Verweisung mehr als eine bloße gesetzestechnische Vereinfachung; sie führt zur versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen und ist daher nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit setzen; grundrechtliche Gesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 78, 32 ; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 17. Februar 2016 - 1 BvL 8/10 -, juris, Rn. 75).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Soweit der Verwaltungsgerichtshof annimmt, es sei zulässig, in § 27 Abs. 1 Satz 2 JAG eine Bezugnahme auch auf den zeitlich erst nach Erlass dieser Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügten § 45 HBG zu sehen, entspricht die Begründung den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht an die Zulässigkeit derartiger dynamischer Verweisungen anlegt (vgl. BVerfGE 26, 338 ; 47, 285 ; 141, 143 ; siehe ferner statt vieler nur Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 118 m.w.N.).
  • BGH, 10.01.2017 - 5 StR 532/16

    Keine "Strafbarkeitslücke" bei Insiderhandel und Marktmanipulation

    (1) Der Gesetzgeber darf bei der Umschreibung des Tatbestandes auch auf Vorschriften anderer Normgeber, unter anderem auch auf das Unionsrecht verweisen (BVerfG, NJW 2016, 3648, 3650 f.; BVerfGE 47, 285, 312).
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