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   BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75   

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BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75 (https://dejure.org/1978,41)
BVerfG, Entscheidung vom 01.03.1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75 (https://dejure.org/1978,41)
BVerfG, Entscheidung vom 01. März 1978 - 1 BvR 333/75, 1 BvR 174/75, 1 BvR 178/75, 1 BvR 191/75 (https://dejure.org/1978,41)
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Hessisches Universitätsgesetz

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Hessisches Universitätsgesetz

  • openjur.de

    Hessisches Universitätsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Universitätsgesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Hessisches Universitätsgesetz - Verfassungsbeschwerdeschrift

Papierfundstellen

  • BVerfGE 47, 327
 
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Wird zitiert von ... (133)

  • BVerfG, 13.04.2010 - 1 BvR 216/07

    Fachhochschullehrer

    Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 88, 129 ; 90, 1 ).

    Auch für den materiellen Hochschullehrerbegriff hat das Bundesverfassungsgericht eine Entwicklungsoffenheit betont, um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

    Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

    In diesen Freiraum des Wissenschaftlers fallen vor allem die auf wissenschaftlicher Eigengesetzlichkeit beruhenden Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen beim Auffinden von Erkenntnissen, ihrer Deutung und Weitergabe (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ; 90, 1 ; 111, 333 ).

    Die Wissenschaftsfreiheit kann, wie andere vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte, aufgrund von kollidierendem Verfassungsrecht beschränkt werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ), wobei es grundsätzlich hierzu einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104 ; 122, 89 ).

    Ein Konflikt zwischen verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten ist unter Rückgriff auf weitere einschlägige verfassungsrechtliche Bestimmungen und Prinzipien sowie auf den Grundsatz der praktischen Konkordanz durch Verfassungsauslegung zu lösen (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 122, 89 ).

    Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen ist zugunsten der Wissenschaftsfreiheit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 845/79

    Schülerberater

    Ist eine einschränkende verfassungskonforme Auslegung möglich, dann kommt es nicht darauf an, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers die weitergehende, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarende Auslegung eher entsprochen hätte (BVerfGE 9, 194 [200]; 47, 327 [380]).
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