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   BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77   

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https://dejure.org/1978,19
BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 (https://dejure.org/1978,19)
BVerfG, Entscheidung vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 (https://dejure.org/1978,19)
BVerfG, Entscheidung vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 (https://dejure.org/1978,19)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Regelung der Aufenthaltsverlängerung für Ausländer ist verfassungsmäßig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 168
  • NJW 1978, 2446
  • DVBl 1978, 881
  • DÖV 1978, 918
  • DÖV 1979, 370
 
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Wird zitiert von ... (236)

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    aa) Nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ist der Gesetzgeber gehalten, Gesetze hinreichend bestimmt zu fassen (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2017 - 5 S 1044/15

    Verbot des Parkens auf schmalen Straßen in der Straßenverkehrs-Ordnung unwirksam

    Der Grad rechtsstaatlich gebotener Bestimmtheit lässt sich dabei nicht allgemein festlegen: Er ist bei Straftatbeständen (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) oder bei der Bestimmung des gesetzlichen Richters (vgl. Art. 101 Abs. 1 GG) höher als etwa bei solchen Verwaltungsgesetzen, die im Blick auf die Eigenart der geregelten Materie Raum für die Berücksichtigung zahlreicher im Voraus nicht normierbarer Gesichtspunkte durch die Behörden lassen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, 168, m. w. N.).
  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    a) Schon nach dem allgemeinen, im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze ist der Gesetzgeber gehalten, Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (vgl. BVerfGE 49, 168 ; 59, 104 ; 78, 205 ; 103, 332 ; 134, 141 ; 143, 38 ).
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