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   BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72   

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https://dejure.org/1978,118
BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 (https://dejure.org/1978,118)
BVerfG, Entscheidung vom 11.10.1978 - 1 BvR 16/72 (https://dejure.org/1978,118)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 (https://dejure.org/1978,118)
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Transsexuelle I

Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Geschlechtsänderung im Geburtenbuch

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Transsexuelle I

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Eintragung der Geschlechtsänderung bei Transsexuellen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Namensrechts bei Transsexuellen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressebericht, 04.12.1978)

    Transsexuelle: Irrtum der Natur

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 286
  • NJW 1979, 595
  • MDR 1979, 200
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.09.1971 - IV ZB 61/70

    Ausgestaltung des Namensrechts bei Transsexuellen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Der Bundesgerichtshof teilte die Ansicht des Kammergerichts nicht und wies mit Beschluß vom 21. September 1971 (BGHZ 57, 63 ) die sofortige weitere Beschwerde zurück: Bei der Einordnung der Menschen in die Kategorien der Geschlechtlichkeit seien bislang gewisse Grunderfahrungen als selbstverständlich angenommen worden.

    a) Zwar haben Rechtsprechung und Literatur zu § 47 Abs. 1 PStG die Auffassung entwickelt, daß es sich um Berichtigungen von Eintragungen im Personenstandsregister handeln müsse, die von Anfang an unrichtig waren (Stölzel, PStG , 5. Aufl., § 47 Anm. 3; Pfeiffer-Strickert, PStG 1961, § 47 Anm. 4; OLG Frankfurt, NJW 1969, S. 1575; BGH, Beschluß vom 21. September 1971, aaO.).

  • BVerfG, 18.12.1953 - 1 BvL 106/53

    Gleichberechtigung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Solange dies aber nicht geschehen ist, stellt sich für die Gerichte keine andere Aufgabe als etwa im Falle der Gleichberechtigung von Mann und Frau vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (BVerfGE 3, 225 [239 ff.], vgl. auch BVerfGE 37, 67 [81]).
  • BVerfG, 02.04.1974 - 1 BvR 92/70

    Verfassungsmäßigkeit der Forderung nach Prozessfähigkeit des

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Solange dies aber nicht geschehen ist, stellt sich für die Gerichte keine andere Aufgabe als etwa im Falle der Gleichberechtigung von Mann und Frau vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes (BVerfGE 3, 225 [239 ff.], vgl. auch BVerfGE 37, 67 [81]).
  • BVerwG, 06.12.1968 - VII C 33.67

    Er wollte Maria heißen

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Dabei sei der erkennende Senat davon ausgegangen, daß in einem Verfahren nach dem Personenstandsgesetz die Zuordnung zu einem Geschlecht, wie sie sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergebe, überprüft und auch berichtigt oder geändert werden könne (vgl. BVerwGE 31, 130 [133]).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Die Ehe ist nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG ) die Vereinigung von Mann und Frau zur grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft (BVerfGE 10, 59 [66]).
  • BGH, 15.04.1959 - IV ZB 286/58

    Weibliche Vornamen für Knaben

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Weil das Personenstandsgesetz erkennbar davon ausgeht, daß der Vorname das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen muß (BGHZ 30, 132), kann der Beschwerdeführer die Namensänderung erst dann erreichen, wenn der Geschlechtseintrag im Geburtenbuch geändert wurde.
  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können sich aus dem Zusammenleben des Einzelnen mit seinen Mitmenschen Einschränkungen seines ausschließlichen Bestimmungsrechts über seinen Privatbereich ergeben, soweit dieser nicht zum unantastbaren innersten Lebensbereich gehört (BVerfGE 35, 202 [220] m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.02.1969 - 6 W 311/68
    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    a) Zwar haben Rechtsprechung und Literatur zu § 47 Abs. 1 PStG die Auffassung entwickelt, daß es sich um Berichtigungen von Eintragungen im Personenstandsregister handeln müsse, die von Anfang an unrichtig waren (Stölzel, PStG , 5. Aufl., § 47 Anm. 3; Pfeiffer-Strickert, PStG 1961, § 47 Anm. 4; OLG Frankfurt, NJW 1969, S. 1575; BGH, Beschluß vom 21. September 1971, aaO.).
  • BVerfG, 14.11.1973 - 1 BvR 719/69

    Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Rational nicht zu begründende Auffassungen können dem Abschluß einer Ehe aber nicht entgegenstehen (vgl. BVerfGE 36, 146 [163]).
  • BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvL 16/62

    Zusammenveranlagung

    Auszug aus BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 16/72
    Diese Bestimmung kann ohne Widerspruch mit ihrem Wortlaut oder dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 18, 97 [111]) dahin ausgelegt werden, daß sie nur die gesetzliche Umschreibung der richterlichen Zuständigkeiten bei Berichtigung von abgeschlossenen Eintragungen enthält.
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst ist (BVerfGE 49, 286 ).
  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen, wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird (vgl. BVerfGE 49, 286 ; 115, 1 ).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auch in diesem Zusammenhang hat es immer wieder auf die elementare Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG hingewiesen (vgl. BVerfGE 12, 45 ; 27, 1 ; 35, 202 ; 45, 187 ; 49, 286 ; 87, 209 ).

    Dem liegt eine Vorstellung vom Menschen zugrunde, die diesen als Person begreift, die in Freiheit über sich selbst bestimmen und ihr Schicksal eigenverantwortlich gestalten kann (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 49, 286 ).

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