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   BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71   

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https://dejure.org/1978,121
BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71 (https://dejure.org/1978,121)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1978 - 1 BvR 352/71 (https://dejure.org/1978,121)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 352/71 (https://dejure.org/1978,121)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kirchenmusik

    Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, Abs. 2 GG

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Keine regelmäßige vergütungsfreie Aufführung geschützter Werke bei kirchlichen Feiern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der urheberrechtlichen Vergütungsfreiheit von Musikwiedergabe bei kirchlichen Veranstaltungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 49, 382
  • NJW 1979, 2029
  • MDR 1979, 553
  • GRUR 1980, 44
  • DVBl 1979, 414
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    In diesen Urteilen habe das Gericht unter Bezugnahme auf BVerfGE 31, 229 und 248 hervorgehoben, daß § 52 Abs. 1 Nr. 1 bei verfassungskonformer Auslegung nur eine eng begrenzte Ausnahme vom Verbot der öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke vorsehe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in BVerfGE 31, 229 (238ff) entschieden, daß das vom Urheber geschaffene Werk und die darin verkörperte geistige Leistung in vermögensrechtlicher Hinsicht Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist.

    Nur solche Erwägungen des Gemeinwohls können den weitgehenden Ausschluß des Nutzungsrechts legitimieren, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Urhebers zukommt (BVerfGE 31, 229 (243); vgl auch BVerfGE 42, 263 (294f)).

    d) Die in den parlamentarischen Beratungen zur Rechtfertigung des Ausschlusses eines Vergütungsanspruchs vertretene Auffassung, die Urheber seien zu einer honorarfreien öffentlichen Wiedergabe ihres Werkes verpflichtet, weil ihnen eine besondere Dankesschuld der Allgemeinheit gegenüber obliege, hat das Bundesverfassungsgericht schon im Zusammenhang mit der "Schulbuchentscheidung" (BVerfGE 31, 229 (246)) als nicht tragfähig zurückgewiesen.

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    Nur solche Erwägungen des Gemeinwohls können den weitgehenden Ausschluß des Nutzungsrechts legitimieren, denen auch bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vorrang vor dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Urhebers zukommt (BVerfGE 31, 229 (243); vgl auch BVerfGE 42, 263 (294f)).
  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 764/66

    Bibliotheksgroschen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (BVerfGE 31, 248 (254f)) müssen die Beschwerdeführer zur Klärung der insoweit bestehenden Zweifelsfragen den Rechtsweg zu den Gerichten erschöpfen.
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvR 6/74

    Vergleichsmiete I

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    Eine übermäßige, durch den sozialen Bezug des Urheberrechts nicht geforderte Einschränkung kann nicht mit Art. 14 Abs. 2 GG gerechtfertigt werden (vgl BVerfGE 37, 132 (141)).
  • BGH, 10.03.1972 - I ZR 30/70

    Musikdarbietungen in Heimen einer Landesversicherungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    In drei Entscheidungen habe er die Zulässigkeit öffentlicher Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke, für die eine Wiedergabefreiheit gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 in Anspruch genommen worden sei, verneint (Landesversicherungsanstalt - BGHZ 58, 262; Alterswohnheim - GRUR 1975, S 33; Postjugendheim - UFITA Bd 73, S 286).
  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    Das Gleichheitsgebot fordert zwar, daß gleiche Sachverhalte grundsätzlich gleichen Rechtsfolgen unterliegen; Art. 3 Abs. 1 GG ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erst dann verletzt, wenn die Differenzierung durch keinerlei sachliche Erwägungen gerechtfertigt werden kann, wenn sie also willkürlich ist (BVerfGE 1, 14 (52); std Rspr).
  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    Abgesehen davon, daß ein solches Gewohnheitsrecht nicht bestand, wäre der Gesetzgeber durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch nicht gehindert gewesen, das Recht der öffentlichen Wiedergabe neu und abweichend vom bisherigen Recht zu regeln (vgl BVerfGE 31, 275 (284f)).
  • BVerfG, 08.11.1972 - 1 BvL 15/68

    Fahrbahndecke

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 352/71
    Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß jede Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG das Gleichheitsgebot beachten muß (BVerfGE 34, 139 (146) mwN).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Definiert er die Rechtsstellung zunächst umfassend, um in einer weiteren Vorschrift bestimmte Herrschaftsbefugnisse von ihr auszunehmen, so ist dem Betroffenen von vornherein nur eine in dieser Weise eingeschränkte Rechtsposition eingeräumt (vgl. BVerfGE 49, 382 [393]).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Darüber hinaus ist er an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ; 126, 331 ).

    348 (α) Der Gesetzgeber ist bei der inhaltlichen Festlegung von Eigentümerbefugnissen und -pflichten nach Art. 14 Abs. 1 GG auch an den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BVerfGE 21, 73 ; 34, 139 ; 37, 132 ; 49, 382 ; 87, 114 ; 102, 1 ).

  • BVerfG, 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13

    Die Verwendung von Samples zur künstlerischen Gestaltung kann einen Eingriff in

    Insofern ist zu differenzieren zwischen Beschränkungen des Verfügungsrechts des Urhebers oder Tonträgerherstellers, die leichter mit Gemeinwohlgründen zu rechtfertigen sind, und solchen des Verwertungsrechts, die nur durch ein gesteigertes öffentliches Interesse gerechtfertigt werden können (vgl. BVerfGE 31, 229 [243]; 49, 382 [400]; 79, 29 [41]).
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