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   BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72   

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https://dejure.org/1978,83
BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 589/72 (https://dejure.org/1978,83)
BVerfG, Entscheidung vom 08.11.1978 - 1 BvR 589/72 (https://dejure.org/1978,83)
BVerfG, Entscheidung vom 08. November 1978 - 1 BvR 589/72 (https://dejure.org/1978,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Mißbilligende Belehrungen der Rechtsanwaltskammer sind anfechtbar

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Effektivität des Rechtsschutzes bei berufsgerichtlichen Sanktionen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mißbilligende Belehrungen - Rechtsanwalt - Standeswidrigkeit - Förmliche Rüge - Anfechtbarkeit

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 16
  • NJW 1979, 1159
  • MDR 1979, 376
  • DVBl 1979, 418
  • AnwBl 1979, 426
 
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Wird zitiert von ... (59)

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

    bb) Die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unterliegt unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des einzelnen Rechtsanwalts (vgl. BVerfGE 15, 226 ; 50, 16 ; 63, 266 ; Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, S. 2520).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Eingriffe in die Berufsfreiheit setzen "Regelungen" voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande gekommen sind und die auch materiellrechtlich den Anforderungen an Einschränkungen dieses Grundrechts genügen; im übrigen unterliegt die durch den Grundsatz der freien Advokatur gekennzeichnete anwaltliche Berufsausübung unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 50, 16 [29]; 63, 266 [284]).
  • BVerfG, 03.07.2003 - 1 BvR 238/01

    Sozietätswechsel

    Das personale Vertrags- und Vertrauensverhältnis betrifft einen Beruf, der staatliche Kontrolle und Bevormundung prinzipiell ausschließt (vgl. BVerfGE 34, 293 [302]) und unter der Herrschaft des Grundgesetzes der freien und unreglementierten Selbstbestimmung des Einzelnen überantwortet ist, soweit sie nicht durch verfassungsgemäße Regelungen beschränkt ist (vgl. BVerfGE 50, 16 [29]).
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