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   BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78   

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https://dejure.org/1978,173
BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78 (https://dejure.org/1978,173)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.1978 - 1 BvR 983/78 (https://dejure.org/1978,173)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78 (https://dejure.org/1978,173)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Verhältnismäßigkeit lebenslanger Freiheitsstrafe bei erheblich vermindert schludfähigem Mörder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kompensation schuldmindernder mit schulderhöhenden Umständen bei Mord

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Lebenslange Freiheitsstrafe - Verminderte Schuldfähigkeit - Mörder - Schulderhöhende Umstände der Tat - Verhältnismäßigkeit der Strafe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 50, 5
  • NJW 1979, 207
  • MDR 1979, 285
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187 ) entschieden, daß die lebenslange Freiheitsstrafe für Mord ( § 211 Abs. 1 StGB ) mit dem Grundgesetz vereinbar ist und die Qualifikation der heimtückischen Tötung als Mord gemäß § 211 Abs. 2 StGB bei einer an dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierten restriktiven Auslegung nicht das Grundgesetz verletzt.

    aa) Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebieten, daß die verhängte Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen darf, sondern in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen muß (vgl BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29); 45, 187 (260)).

    Der Beschwerdeführer trägt zwar zutreffend vor, das Bundesverfassungsgericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe in § 211 StGB gerade dem Gesichtspunkt Bedeutung beigemessen, daß die Strafdrohung im Hinblick auf §§ 20 und 21 StGB nicht so absolut sei, wie es den Anschein haben könnte, da bei verminderter Schuldfähigkeit eine mildere Bestrafung vorgesehen werde, die namentlich bei Konflikttätern zur Anwendung kommen könne (BVerfGE 45, 187 (261, 262)).

    Das Schwurgericht hat ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotenen restriktiven Auslegungsgrundsätze (vgl BVerfGE 45, 187 (262ff)) das Mordmerkmal "heimtückisch" im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB als gegeben angenommen.

  • BGH, 10.11.1954 - 5 StR 476/54

    Strafzumessung: Spielraumtheorie

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
    Die Rechtsprechung geht davon aus, daß § 21 StGB in Übereinstimmung mit dem Schuldprinzip eine echte fakultative Strafmilderung vorsieht, wobei die verminderte Schuldfähigkeit zwar in der Regel zu einer Minderung der Strafwürdigkeit führt, die Entscheidung, ob eine solche Strafmilderung vorzunehmen oder zu versagen ist, jedoch letztlich der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Beurteilung durch den Richter anheimgegeben bleibt (vgl BGHSt 7, 28 (30); OGHSt 2, 98 (103); OGHSt 2, 324 (327); BGH bei Dallinger, MDR 1968, S 372; BGH, NJW 1953, S 1760; BGH, MDR 1960, S 938; BGH bei Dallinger, MDR 1972, S 16).

    Im Rahmen der dargestellten Abwägung kann in besonderen Fällen auch dort von einer Strafmilderung abgesehen werden, wo für den voll verantwortlichen Täter eine absolute Strafdrohung, nämlich die lebenslange Freiheitsstrafe bei Mord, besteht (vgl BGHSt 7, 28 (30f) sowie die bei Bruns, Strafzumessungsrecht, 2. Aufl, 1974, S 528, wiedergegebenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs).

    Zum einen kommt einer besonderen Verwerflichkeit der Tat, insbesondere ihrer Ausführung, Bedeutung zu; die Verminderung der Schuldfähigkeit kann hier durch die gesteigerte verbrecherische Energie und die besondere Gefühllosigkeit bei der Tatausführung ausgeglichen werden (BGHSt 7, 28 (31); OGHSt 2, 98 (103)).

  • BGH, 17.11.1961 - 4 StR 373/61
    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
    Hierbei dürfen jedoch nicht solche Tatsachen als schulderhöhend verwertet werden, die gerade durch den die verminderte Schuldfähigkeit des Täters begründenden Zustand bedingt sind (BGHSt 16, 360 (363f)).
  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
    aa) Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebieten, daß die verhängte Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen darf, sondern in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen muß (vgl BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29); 45, 187 (260)).
  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
    aa) Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebieten, daß die verhängte Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen darf, sondern in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen muß (vgl BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29); 45, 187 (260)).
  • BVerfG, 16.07.1969 - 2 BvL 2/69

    Ordnungswidrigkeiten

    Auszug aus BVerfG, 25.10.1978 - 1 BvR 983/78
    aa) Art. 1 Abs. 1 , Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebieten, daß die verhängte Strafe die Schuld des Täters nicht übersteigen darf, sondern in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen muß (vgl BVerfGE 20, 323 (331); 25, 269 (286); 27, 18 (29); 45, 187 (260)).
  • BGH, 19.05.1981 - GSSt 1/81

    Rache am Onkel - § 211 StGB, Heimtücke, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, im Wege

    Es hat in einem Beschluß vom 24. April 1978 - 1 BvR 425/77 - (JR 1979, 28 mit Anm. von Bruns) festgestellt, daß § 212 Abs. 2 StGB mit dem Grundsatz vereinbar ist und es hat mit Beschluß vom 25. Oktober 1978 - 1 BvR 983/78 - (BVerfGE 50, 5 ), in einem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eindeutigen Fall der Heimtücke gebilligt, daß das Schwurgericht dieses Mordmerkmal angenommen und den erheblich vermindert schuldfähigen Täter zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt hat, obgleich er "lediglich das Überraschungsmoment", nicht aber "vorhandenes Vertrauen" (Gesichtspunkte, denen insbesondere von Eser in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 211 Rdn. 26 die Bedeutung von Abgrenzungskriterien beigelegt wird) ausnutze.

    Tötungshandlungen wie diejenigen, die Gegenstand der Entscheidungen BVerfGE 50, 5 und BGHSt 28, 210 waren, würden aus dem Anwendungsbereich des § 211 StGB herausfallen.

    Fälle wie BGHSt 3, 183 (oder BGHSt 9, 385; BGH NJW 1966, 1823; 1978, 709; BGH, Urt. vom 21. Juni 1978 - 3 StR 56/78 - bei Holtz MDR 1978, 805; der Vorlegungsfall) einerseits und BGHSt 2, 60 (oder BGHSt 2, 251; 23, 119; 28, 210; BVerfGE 50, 5 ) andererseits lassen auf der Ebene des Tatbestands keine Differenzierung zu, weil das Unrecht des Tötens unter bewußter Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers ihnen allen anhaftet.

  • BVerfG, 26.02.2008 - 2 BvR 392/07

    Geschwisterbeischlaf

    Danach muss Strafe in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 25, 269 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen (vgl. BVerfGE 20, 323 ; 45, 187 ; 50, 5 ; 73, 206 ; 86, 288 ; 96, 245 ; 109, 133 ; 110, 1 ; 120, 224 ).
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