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   BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75   

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https://dejure.org/1979,17
BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 (https://dejure.org/1979,17)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.1979 - 1 BvL 9/75 (https://dejure.org/1979,17)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 1979 - 1 BvL 9/75 (https://dejure.org/1979,17)
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Weingesetz Lagenamen I

Art. 12, 14 GG, Warenzeichen, bloße Gewinnchancen sind verfassungsrechtlich nicht geschützt

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Schloßberg

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Eintragung von Lagenamen in die Weinbergsrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 193
  • NJW 1980, 383
  • GRUR 1979, 773
 
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Wird zitiert von ... (140)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

    Schulbuchprivileg

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
    Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gebietet in einem solchen Fall als Institutsgarantie die Zuordnung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnisse an den Werkschöpfer (vgl. BVerfGE 31, 229 [240]; 275 [283]; 49, 382 [392]).

    Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]).

    Er ist mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, die als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten schützt (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 42, 263 [294]).

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvR 638/64

    Hamburgisches Deichordnungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
    Die Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG ist begrifflich dadurch gekennzeichnet, daß die öffentliche Gewalt in konkrete subjektive Rechte eingreift, die als Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet sind (BVerfGE 24, 367 [394]; 45, 297 [331]).

    Sie soll dem Grundrechtsträger einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich erhalten und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Lebensgestaltung ermöglichen (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 36, 281 [290]).

    Er ist mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar, die als Bestandsgarantie die konkrete Befugnis in der Hand des einzelnen Berechtigten schützt (BVerfGE 24, 367 [389]; 31, 229 [239]; 42, 263 [294]).

  • BVerfG, 14.02.1967 - 1 BvL 17/63

    Weinwirtschaftsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 1 BvL 9/75
    Das Gericht nimmt hierzu auf BVerfGE 21, 150 - Weinwirtschaftsgesetz - Bezug.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung zum Weinwirtschaftsgesetz (BVerfGE 21, 150 [156]) dargelegt, daß es sich hierbei um legitime wirtschaftspolitische Ziele handelt.

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von

    (a) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere der Belastung, dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt wird (stRspr; vgl. nur BVerfGE 51, 193 ; 83, 1 ; 141, 82 ).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Da ein Gesetz, das dieser Anforderung nicht genügt, verfassungswidrig ist, dürfen die Verwaltungsgerichte ein solches Gesetz nicht anwenden; sie haben vielmehr nach Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Gültigkeit der Norm einzuholen (vgl. zB BVerfGE 25, 112 [114]; 51, 193 [210 f.]; 52, 1 [14]).

    Im Zusammenhang mit der insoweit sich ergebenden Rechtsfrage (§ 81 BVerfGG), ob das Wasserhaushaltsgesetz für die hier in Rede stehenden "alten Benutzungen" eine Enteignung durch Gesetz darstellt, ist die Vorfrage zu beantworten, ob die objektiv-rechtlichen Vorschriften selbst mit der Verfassung in Einklang stehen (BVerfGE 31, 275 [285]; 51, 193 [207]).

    Sie würde das Vertrauen in die Beständigkeit der Rechtsordnung, ohne das eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung im vermögensrechtlichen Bereich nicht möglich ist, erschüttern (BVerfGE 31, 229 [239]; 50, 290 [339]; 51, 193 [217 f.]).

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Es bedarf daher weiterhin keiner Entscheidung, ob und inwieweit im Einzelnen das im Fachrecht als sonstiges Recht gemäß § 823 Abs. 1 BGB anerkannte (vgl. etwa BGHZ 23, 157 ; 45, 150 ; 48, 58 ; 133, 265 ; BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1983 - BVerwG 8 B 91.82 -, NJW 1983, S. 1810 ; Beschluss vom 20. Juli 1992 - BVerwG 7 B 186.91 -, NVwZ 1993, S. 63 ; BVerwGE 121, 382 ; 143, 249 ) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb auch Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG genießt (vgl. dazu BVerfGE 17, 232 ; 51, 193 ; 58, 300 ; 66, 116 ; 68, 193 ; 84, 212 ; 87, 363 ; 96, 375 ; 105, 252 ; 123, 186 ).
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