Rechtsprechung
   BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79   

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BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79 (https://dejure.org/1979,83)
BVerfG, Entscheidung vom 22.05.1979 - 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79 (https://dejure.org/1979,83)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Mai 1979 - 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79 (https://dejure.org/1979,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    5%-Sperrklausel III

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    5 %-Klausel der der Wahl zum Europäischen Parlament

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 51, 222
  • NJW 1979, 2463
  • DVBl 1979, 550
  • DÖV 1979, 513
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]).

    a) Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 11, 351 [360 f.]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; 13, 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Für eine freiheitliche demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechtes eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 351 [360]; 41, 399 [413]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

    Es kann die Bestimmung eines Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit vielmehr nur dann für nichtig erklären, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, Störungen der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs zu verhindern, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfGE 6, 84 [94]).

    Es kann die Bestimmungen eines Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit nur dann für nichtig erklären, wenn die Regelung nicht an dem Ziel orientiert ist, Störungen der Funktionsfähigkeit des zu wählenden Organs zu verhindern, oder wenn sie das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (BVerfGE 6, 84 [94]).

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Das Bundesverfassungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung die Gefahr des Entstehens eines funktionsunfähigen Parlaments als rechtfertigenden Grund für Differenzierungen im Bereich der Wahlrechtsgleichheit angesehen und bereits in seiner Entscheidung vom 5. April 1952 (BVerfGE 1, 208 (256]) ausgeführt, daß Wahlgesetze in der Regel nicht verworfen werden könnten, wenn sie das Quorum einer Sperrklausel nicht über 5 v.H. ansetzten.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Wahlgesetze unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 208 [237 f.]; 6, 121 [128]; 11, 266 [271 f.]; 47, 253 [269 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    In diesem Bereich bedürfen Differenzierungen stets eines besonderen, rechtfertigenden, zwingenden Grundes (BVerfGE 1, 208 [249, 255]; ständige Rechtsprechung).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

    Andererseits müssen ganz besondere, zwingende Gründe gegeben sein, um eine Erhöhung des Quorums über 5 v.H. hinaus zu rechtfertigen (BVerfGE 1, 208 [256]; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Wahlgesetze unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 208 [237 f.]; 6, 121 [128]; 11, 266 [271 f.]; 47, 253 [269 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]).

    a) Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 11, 351 [360 f.]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; 13, 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr grundsätzlich jede verschiedene Behandlung der Parteien und Wählergruppen verfassungskräftig versagt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146] sowie für Wählervereinigungen insbesondere BVerfGE 11, 266 [276]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

  • BVerfG, 11.08.1954 - 2 BvK 2/54

    5%-Sperrklausel I

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Sie lassen indes nur Ausnahmen zu, die der Zweck und die Natur des Wahlverfahrens zwingend erfordern (BVerfGE 4, 31 [39 f.]; 4, 375 [382 f.]; 13, 243 [247]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

    Aufgabe des Verfassungsgerichts ist es lediglich, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Gegebenheiten zu prüfen, ob die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten worden sind (BVerfGE 4, 31 [40]).

  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    a) Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 11, 351 [360 f.]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; 13, 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Sie lassen indes nur Ausnahmen zu, die der Zweck und die Natur des Wahlverfahrens zwingend erfordern (BVerfGE 4, 31 [39 f.]; 4, 375 [382 f.]; 13, 243 [247]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

  • BVerfG, 16.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung der niedersächsischen Vorschriften für die

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 14, 121 [132]; 41, 1 [12]).

    Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gilt deshalb nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, sondern darüber hinaus als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfGE 41, 1 [12]; vlg ferner BVerfGE 13, 54 [91 f.]; 28 220 [224]; 47, 253 [276 f.]); er gilt auch für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments.

    Das Gericht hat schließlich auch bei Wahlen außerhalb des politisch-parlamentarischen Bereichs der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Vertretung im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung von Wahlvorschriften am Gleichheitssatz entscheidende Bedeutung zuerkannt (vgl. etwa BVerfGE 39, 247 [256] - Gruppenuniversität; 41, 1 [14] - Richterwahlen).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 14, 121 [132]; 41, 1 [12]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr grundsätzlich jede verschiedene Behandlung der Parteien und Wählergruppen verfassungskräftig versagt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146] sowie für Wählervereinigungen insbesondere BVerfGE 11, 266 [276]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    b) Da es heute die Parteien und Wählervereinigungen sind, die die Bürger für die Wahlen zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes ferner zur Folge, daß auch der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien und Wählervereinigungen in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muß (BVerfGE 24, 300 [340 f.]; 44, 125 [146]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise regelt, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien und Wählervereinigungen verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und daß ihr grundsätzlich jede verschiedene Behandlung der Parteien und Wählergruppen verfassungskräftig versagt ist (vgl. BVerfGE 8, 51 [64 f.]; 14, 121 [133]; 24, 300 [341]; 34, 160 [163]; 44, 125 [146] sowie für Wählervereinigungen insbesondere BVerfGE 11, 266 [276]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvR 134/76

    Gemeindeparlamente

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können Wahlgesetze unter Berufung auf eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (vgl. BVerfGE 1, 208 [237 f.]; 6, 121 [128]; 11, 266 [271 f.]; 47, 253 [269 f.]; 48, 64 [79 f.]).

    Deshalb enthält jeder Verstoß gegen ihn zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 1 GG , auf den die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde stützen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360]; 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]).

    So hat das Gericht bei dem Deutschen Bundestag und den Landtagen in erster Linie auf die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 1, 208 [247 ff.]; 3, 383 [392 ff.]; 4, 31 [39 f.]; 4, 142 [143]; 4, 375 [380]; 5, 77 [83]; 6, 84 [90 ff.]; 6, 99 [103]; 14, 121 [135]; 24, 300 [341]; 34, 81 [99 f.]; 41, 399 [421]) und bei den Kommunalvertretungen auf deren Aufgabe, als Selbstverwaltungsorgan und alleiniger Träger der öffentlichen Verwaltung in ihrem Gebiet eigenverantwortlich über Gemeindeangelegenheiten Beschluß zu fassen und die notwendigen Wahlen (Bürgermeister, Gemeindedirektor, Ausschüsse) vorzunehmen (vgl. BVerfGE 6, 104 [115 ff.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]; 47, 253 [277], abgestellt.

  • BVerfG, 02.11.1960 - 2 BvR 504/60

    Reserveliste Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BVerfG, 22.05.1979 - 2 BvR 193/79
    Deshalb enthält jeder Verstoß gegen ihn zugleich eine Verletzung des in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in Verbindung mit § 90 Abs. 1 BVerfGG in Bezug genommenen Art. 3 Abs. 1 GG , auf den die Beschwerdeführer ihre Verfassungsbeschwerde stützen (vgl. BVerfGE 11, 351 [360]; 34, 81 [94]; 47, 253 [269 f.]).

    a) Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung, die für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, daß jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 266 [272]; 11, 351 [360 f.]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; 13, 243 [246]; 16, 130 [138]; 28, 220 [225]).

    Für eine freiheitliche demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechtes eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 351 [360]; 41, 399 [413]).

  • BVerfG, 06.02.1956 - 2 BvH 1/55

    Schwerpunktparteien

  • BVerfG, 11.10.1972 - 2 BvR 912/71

    Wahlgleichheit

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvR 6/56

    Unterschriftenquorum für Wahlvorschläge

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 1/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Grundsatz der gleichen Wahl

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvL 6/74

    Verfassungsmäßigkeit des § 20 Abs. 2, Abs. 3 UOG in Bezug auf Hochschullehrer

  • BVerfG, 25.01.1955 - 1 BvR 136/51

    Verfassungsmäßigkeit des gemischten Wahlsystems und der 5 %-Klausel

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

  • BVerfG, 17.11.1972 - 2 BvR 820/72

    Wahlsendung NPD

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

  • BVerfG, 06.05.1970 - 2 BvR 158/70

    Heimatbund Badenerland

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 PBvU 1/54

    Klagebefugnis politischer Parteien

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

  • BVerfG, 11.07.1961 - 2 BvG 2/58

    Neugliederung Hessen

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    Die zu wählende Volksvertretung muss des Weiteren - insbesondere für die Aufgaben der Gesetzgebung und Regierungsbildung - funktionsfähig sein (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Der Gesetzgeber hat auch zu berücksichtigen, dass er die Funktion der Wahl als Vorgang der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen muss, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann daher, sofern die differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 ).

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

    bb) Für eine freiheitlich-demokratische staatliche Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichheit aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 121, 266 ).
  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    (a) Die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages stellt ein Rechtsgut von Verfassungsrang dar (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 95, 408 ; 99, 19 ; 112, 118 ; 118, 277 ; 130, 318 ), auf das sich dieser im Organstreitverfahren berufen kann.

    Es spricht zwar einiges dafür, dass die Garantie der Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages nicht nur vor einer Funktionsunfähigkeit schützt (vgl. dazu BVerfGE 1, 208 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ), sondern im Sinne des schonenden Ausgleichs kollidierender Verfassungsgüter als Optimierungsgebot zu verstehen ist (vgl. Lerche, BayVBl 1991, S. 517 ; Schwarz, BayVBl 1998, S. 710 ; vgl. auch BVerfGE 120, 82 ; 129, 300 ).

  • BVerfG, 29.01.2019 - 2 BvC 62/14

    Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

    Das Bundesverfassungsgericht prüft insoweit lediglich, ob die Grenzen des eng bemessenen Spielraums des Gesetzgebers überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 132, 39 ).

    Voraussetzung für eine Rechtfertigung von Einschränkungen der Allgemeinheit der Wahl ist, dass differenzierende Regelungen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sind (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 09.11.2011 - 2 BvC 4/10

    "Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht"

    b) Die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei den Wahlen zum Europäischen Parlament erachtete das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 22. Mai 1979 (BVerfGE 51, 222) für verfassungsgemäß und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Sperrklausel geeignet und erforderlich sei, um - durch Vermeidung einer übermäßigen Parteienzersplitterung im Parlament - dessen Fähigkeit zu einer überzeugenden Mehrheitsbildung und damit zur Erledigung der dem Europäischen Parlament seinerzeit zugewiesenen Aufgaben zu sichern (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    a) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 ), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ).

    Eine Wahl hat aber nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht die Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht mit Beschluss vom 22. Mai 1979 (BVerfGE 51, 222) für verfassungsgemäß gehalten hat.

    Hat das Bundesverfassungsgericht noch im Jahr 1979 die Fünf-Prozent-Sperrklausel für die Europawahl als gerechtfertigt angesehen (BVerfGE 51, 222), so hält der Senat heute trotz abnehmender praktischer Wirkung der Sperrklausel (dazu unter I.) und trotz beträchtlicher Kompetenzzuwächse sowie einer deutlich gestiegenen politischen Bedeutung des Europaparlaments (dazu unter II.) die Sperrklausel für nicht mehr gerechtfertigt, ohne dass hinreichend offengelegt wird, inwieweit sich die Maßstäbe der Beurteilung verändert haben.

    Wählt der Gesetzgeber ein reines Verhältniswahlsystem, so nimmt er prinzipiell in Kauf, dass die hohe Repräsentativität der verschiedenen politischen Strömungen mit einer Zersplitterung der Parteienlandschaft und der verschiedenen politischen Richtungen im Parlament einhergeht, weil letztlich ein nach unten in der Stärke der Parteien und Wählervereinigungen abnehmender "unbegrenzter Proporz" (BVerfGE 51, 222 ) obwaltet, der nur durch die Zahl der Mandate selbst begrenzt wäre.

  • BVerfG, 26.02.2014 - 2 BvE 2/13

    Europawahl: Drei-Prozent-Sperrklausel für Wahl zum Europäischen Parlament

    a) aa) Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der sich für die Wahl der deutschen Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot formaler Wahlrechtsgleichheit ergibt (vgl. BVerfGE 51, 222 ), sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, in der Vergangenheit als "zwingend" bezeichneten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht nicht die Aufgabe des Gesetzgebers zu übernehmen und alle zur Überprüfung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte selbst zu ermitteln und gegeneinander abzuwägen (vgl. BVerfGE 120, 82 ) oder eigene Zweckmäßigkeitsbeurteilungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ).

    In ständiger Rechtsprechung hat der Senat anerkannt und legt seiner vorliegenden Entscheidung zugrunde, dass die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung einen solchen Grund darstellen kann (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ).

    Er hat daher auch die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

    Das Bundesverfassungsgericht selbst ist vor diesem Hintergrund in seiner Entscheidung vom 22. Mai 1979 (BVerfGE 51, 222) zu dem Ergebnis gekommen, dass zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit eine Sperrklausel in Höhe von 5 % gerechtfertigt ist, obwohl das Europäische Parlament zum damaligen Zeitpunkt lediglich aus 410 Abgeordneten aus neun Mitgliedstaaten bestand und über ein wesentlich geringeres Maß an Kompetenzen verfügte.

    b) Mit der Festlegung einer Sperrklausel in Höhe von 3 % bewegt der Gesetzgeber sich innerhalb des ihm grundsätzlich zustehenden Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 82, 322 ).

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

    1. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürger (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ; 135, 259 ) und ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 11, 351 ).

    Er gebietet, dass alle Wahlberechtigten das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können, und ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 135, 259 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Dazu gehört die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (BVerfGE 95, 408 ) und, damit zusammenhängend, die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Eine Wahl hat nicht nur das Ziel, überhaupt eine Volksvertretung zu schaffen, sondern sie soll auch ein funktionierendes Vertretungsorgan hervorbringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 129, 300 ; 135, 259 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 121, 266 ; 131, 316 ).

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung die Fünf-Prozent-Sperrklausel bei der Wahl des Deutschen Bundestages für verfassungskonform erachtet (vgl. BVerfGE 1, 208 ; 4, 31 ; 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 335 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 122, 304 ).

    Der Gesetzgeber muss die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration der politischen Kräfte des gesamten Volkes sicherstellen und zu verhindern suchen, dass gewichtige Anliegen im Volk von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 14, 121 ; 24, 300 ; 41, 399 ; 51, 222 ; 74, 81 ; 95, 408 ).

    Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 135, 259 ).

    Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern eine differenzierende Regelung an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl nur feststellen, wenn die Regelung zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; 120, 82 ; 121, 266 ; 129, 300 ; 131, 316 ; 132, 39 ).

    Entschließt sich der Gesetzgeber zur Einführung einer Sperrklausel, darf er in aller Regel kein höheres als ein Fünf-Prozent-Quorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ; 82, 322 ; 95, 408 ; stRspr).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es aber seiner Entscheidung, wie weit er die Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 82, 322 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Zudem bestehe die Gefahr, daß die von der Grundmandatsklausel begünstigten Parteien lediglich einseitig für Sonderinteressen und nicht für eine am Gemeinwohl orientierte Politik einträten (Hinweis auf BVerfGE 6, 84 [97]; 51, 222 [236]).

    Dabei ist es nicht erforderlich, daß die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet (vgl. BVerfGE 4, 31 [41]; 51, 222 [237 f., 249]).

    Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Parlamentswahl verfolgten Ziele (vgl. BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [236]); dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 71, 81 [97]) und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (vgl. BVerfGE 4, 31 [40]; 51, 222 [236]; 82, 322 [338]).

    b) Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Dabei muß der Gesetzgeber jedoch auch die Funktion der Wahl als eines Vorgangs der Integration politischer Kräfte sicherstellen und zu verhindern suchen, daß gewichtige Anliegen im Volke von der Volksvertretung ausgeschlossen bleiben (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 14, 121 [135 f.]; 24, 300 [341]; 41, 1 [13 f. ]; 41, 399 [421]; 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Entschließt der Gesetzgeber sich zur Einführung einer Sperrklausel, darf er daher in aller Regel kein höheres als ein Fünfprozentquorum - bezogen auf das Wahlgebiet - begründen (st Rspr, vgl. BVerfGE 51, 222 [237]; 71, 81 [97]; 82, 322 [338]).

    Innerhalb dieser Grenze unterliegt es seiner Entscheidung, wie weit er diese Möglichkeit zur Differenzierung ausschöpft (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]; 82, 322 [339]).

    Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 [236]; 71, 81 [97]).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [237 f.]).

    Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf (vgl. dazu oben 2), wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]; 71, 81 [96]).

    Beim Deutschen Bundestag geht es in erster Linie um die Aufgaben der Gesetzgebung und der Regierungsbildung (vgl. BVerfGE 51, 222 [236 f.]).

    Die grundsätzliche Beschränkung des Quorums auf bis zu 5 v.H. der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen begrenzt die Intensität des Eingriffs in das - gleiche - Wahlrecht und dient dem Zweck der Wahl, die parlamentarische Repräsentanz der nach dem Wählervotum bedeutsamen politischen Strömungen im Volk zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 1, 208 [251 f.]; 51, 222 [237]).

  • BVerfG, 03.07.2008 - 2 BvC 1/07

    Regelungen des Bundeswahlgesetzes, aus denen sich Effekt des negativen

    Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl trägt der vom Demokratieprinzip vorausgesetzten Gleichberechtigung der Staatsbürger Rechnung (vgl. BVerfGE 41, 399 ; 51, 222 ; 85, 148 ; 99, 1 ).

    Er ist im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 78, 350 ; 82, 322 ; 85, 264 ; 95, 408 ).

    Differenzierungen bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 95, 408 ; stRspr).

    Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ).

    Ein Verstoß gegen die Wahlgleichheit liegt jedoch vor, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf, wenn sie zur Erreichung dieses Zieles nicht geeignet ist oder das Maß des zur Erreichung dieses Zieles Erforderlichen überschreitet (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 ; 71, 81 ; 95, 408 ).

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen seines Zusammenhangs mit dem Demokratieprinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (stRspr; vgl. insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]; 82, 322 [337]).

    Allerdings darf der Gesetzgeber Abweichungen von den Wahlgrundsätzen nur zulassen, wenn der Verfassung hierfür eine ausreichende Ermächtigung zu entnehmen ist (BVerfGE 48, 64 [82]; 57, 43 [57]; 58, 177 [191]), wenn die Abweichungen zur Sicherung der mit einer demokratischen Wahl verfolgten staatspolitischen Ziele geboten sind (vgl. BVerfGE 6, 84 [92 f.]; 51, 222 [236]; vgl. ferner BVerfGE 13, 243 [247]; 51, 222 [238]; 71, 81 [97]) oder wenn es nötig ist, einen der Wahlrechtsgrundsätze im Interesse der Durchführung der übrigen einzuengen (vgl. BVerfGE 3, 19 [24]; 59, 119 [124]).

    c) Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, daß das Bundesverfassungsgericht bei der Verhältniswahl in ständiger Rechtsprechung die Erfolgswertgleichheit der Wählerstimmen verlangt (vgl. BVerfGE 1, 208 [246]; 6, 104 [111]; 7, 63 [70]; 11, 351 [362]; 13, 243 [246]; 16, 130 [139]; 34, 81 [99]; 51, 222 [236]; 79, 169 [170]; 82, 322 [337]; 85, 148 [157]).

    (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 13, 243 [247]; 51, 222 [236]; 71, 81 [96]; 82, 322 [338]; vgl. auch Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, VBlBW 1991, S. 133 [137]; BayVGHE n.F. Bd. 45 Teil II, S. 54 [65]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nur die Einhaltung dieser Grenzen zu überprüfen und nicht, ob die vom Gesetzgeber gefundene Lösung ihm zweckmäßig oder rechtspolitisch erwünscht erscheint (vgl. BVerfGE 6, 84 [94]; 51, 222 [238]).

    Was in diesem Zusammenhang von Verfassungs wegen als zwingender Grund für eine begrenzte Differenzierung der Wahlgleichheit anzuerkennen ist, kann nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden (vgl. BVerfGE 82, 322 [338]) und kann auch von Bereich zu Bereich sowie je nach dem Ausmaß der Betroffenheit der jeweiligen Verfassungsprinzipien variieren (vgl. BVerfGE 51, 222 [236 f.]; 71, 81 [96]).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Wahlrechtsnormen sind die jeweiligen politischen Verhältnisse zu berücksichtigen, unter denen die Regelungen ihre Wirkung entfalten (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; 7, 63 [75]; 51, 222 [236 f.]; 82, 322 [338]).

  • BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvK 1/07

    Sperrklausel Kommunalwahlen

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 29.11.2023 - 2 BvF 1/21

    Das Bundeswahlrecht 2020 ist verfassungsgemäß

  • BVerfG, 06.02.2024 - 2 BvE 6/23

    Unzulässige Anträge gegen die Zustimmung Deutschlands zum Direktwahlakt 2018

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • VerfGH Saarland, 29.09.2011 - Lv 4/11

    Wahlprüfungsbeschwerden betreffend die Wahl zum 14. Landtag des Saarlandes am

  • BVerfG, 04.07.2012 - 2 BvC 1/11

    Wahlberechtigung der Auslandsdeutschen

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 9/19

    Paritätsgesetz verletzt Parteienrechte

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2013 - 10 A 10573/12

    Ausschluss aus dem Stadtrat wegen Verurteilung aufgrund einer politisch

  • BVerfG, 14.02.2005 - 2 BvL 1/05

    Vorlage des OVG zur Befreiung des SSW von der 5 v.H.-Sperrklausel erneut

  • VGH Baden-Württemberg, 21.07.2017 - 1 S 1240/16

    Absenkung des aktiven Wahlalters für Kommunalwahlen in Baden-Württemberg auf 16

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2000 - LVerfG 4/99

    Fünf-Prozent-Klausel im Kommunalwahlrecht

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen

  • BVerfG, 19.12.2023 - 2 BvC 4/23

    Die Bundestagswahl muss in 455 von 2.256 Wahlbezirken des Landes Berlin

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 1/10

    Parlament muss verfassungswidriges Landeswahlrecht zügig ändern

  • VerfG Hamburg, 14.12.2011 - HVerfG 3/10

    Anfechtungsverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht gegen den

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.09.1994 - VerfGH 7/94

    Der Verfassungsgerichtshof hält die 5 %-Sperrklausel im nordrhein-westfälischen

  • VerfGH Thüringen, 11.04.2008 - VerfGH 22/05

    Fünf-Prozent-Klausel für Kommunalwahlen nichtig

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloses Organstreitverfahren zum Vorschlagsrecht bei der Wahl einer

  • BVerfG, 18.07.2001 - 2 BvR 1252/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld bleibt - Verfahren beim BVerfG erfolglos

  • VerfG Brandenburg, 23.10.2020 - VfGBbg 55/19

    Brandenburgisches Paritätsgesetz nichtig

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 404/78

    Deutscher Arbeitnehmerverband

  • VerfG Schleswig-Holstein, 30.08.2010 - LVerfG 3/09

    Vereinbarkeit des § 3 Abs. 5 Satz 3 des Wahlgesetzes für den Landtag von

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.12.2008 - VerfGH 12/08

    "Sperrklausel" im Kommunalwahlgesetz NRW verfassungswidrig

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvC 4/04

    Wahlprüfungsbeschwerde nach Bundestagsauflösung

  • VerfGH Bayern, 10.05.2010 - 49-III-09

    Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl 2008

  • VerfGH Bayern, 18.07.2006 - 9-VII-04

    5%-Klausel

  • VG Karlsruhe, 11.05.2016 - 4 K 2062/14

    Rechtswidrigkeit von Gemeinderatswahlen wegen Teilnahme von 16 - 18 Jahre alten

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.10.2017 - LVG 3/17

    5%-Sperrklausel, Frauenquote für Listenplätze

  • BVerfG, 23.03.1982 - 2 BvL 1/81

    Verfassungswidrigkeit des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

  • VG Trier, 08.05.2012 - 1 K 1302/11

    Ausschluss aus dem Trierer Stadtrat rechtmäßig

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 5/97

    Aufsichtsratswahl bei der Deutschen Bahn AG verfassungsgemäß

  • VerfGH Berlin, 17.03.1997 - VerfGH 90/95
  • BVerfG, 26.02.1998 - 2 BvC 28/96

    Überhang-Nachrücker

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 1546/79

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Anfechtung der Regelung zur

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.11.1995 - VerfGH 21/94

    5 %-Klausel in der Landschaftsverbandsordnung muß überprüft werden

  • VerfGH Berlin, 19.10.1992 - VerfGH 24/92

    Parteifähigkeit juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Gebilde -

  • StGH Baden-Württemberg, 14.06.2007 - GR 1/06

    Sitzverteilung nach der Wahl zum Landtag 2006 nach dem d' Hondtschen

  • StGH Hessen, 22.12.1993 - P.St. 1141

    Frauenquote für die Zusammensetzung der Personalvertretungen verfassungsgemäß -

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.2001 - 14 S 1238/00

    Anfechtung einer Wahl zur Handwerkskammervollversammlung -

  • VerfG Hamburg, 08.12.2015 - HVerfG 4/15

    Drei-Prozent-Sperrklausel

  • BVerfG, 15.12.1986 - 2 BvE 1/86

    Nichtzulassung einer "Partei" zur Bundestagswahl

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

  • BVerfG, 25.07.1997 - 2 BvR 1088/97

    Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2014 - 8 LC 23/14

    Zulässigkeit einer nicht tarifgebundenen Mitgliedschaft in der Satzung einer

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 27.03.2001 - LVG 1/01

    Subjektivrechtliche Durchsetzbarkeit in der Landesverfassung objektivrechtlich

  • BVerfG, 31.01.2012 - 2 BvC 11/11

    Teilweise Unzulässigkeit wegen unzureichender Substantiierung bzw nicht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.03.2007 - 4 L 138/05

    Toleranzgrenze für die Festlegung der Wahlbereichsgrößen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.11.2008 - VerfGH 12/08

    Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit als politische Partei durch

  • StGH Hessen, 29.01.1993 - P.St. 1158

    Bestimmung der Reihenfolge der Kommunalwahlvorschläge der nicht im Landtag

  • VerfGH Bayern, 10.10.2014 - 25-III-14

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch in Wahlprüfungsverfahren

  • StGH Hessen, 26.01.1995 - P.St. 1171

    Abstrakte Normenkontrolle; Chancengleichheit; Kommunalwahl; Kommunalwahlrecht;

  • BVerfG, 14.03.2012 - 2 BvQ 14/12

    Zur Beschränkung des Wahlvorschlagsrecht zur Wahl des Bundespräsidenten auf

  • VerfGH Berlin, 21.09.1995 - VerfGH 37/95

    Verhältnis des allgemeinen Gleichheitssatzes zum Grundsatz der

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

  • VG Weimar, 13.07.2005 - 6 K 5804/04

    5% Klausel im Kommunalwahlrecht ist verfassungswidrig

  • VG Bremen, 05.03.2008 - 1 K 1937/07

    Herabsetzung der Fraktionsmindestgröße rechtlich nicht zu beanstanden

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 136.81

    Zivildienst - Dienstantritt - Entlassung - Arbeitsverhältnis - Pflegeanstalt

  • BAG, 01.07.1976 - 3 AZR 37/76

    Anpassung - Laufende Leistungen - Betriebliche Altersversorgung -

  • BGH, 28.02.1985 - I ZR 7/83

    "Cocktail-Getränk"; Vorsprung durch Rechtsbruch beim Vertrieb einer Spirituose

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.08.1999 - VerfGH 19/99

    Kommunalwahlen finden wie geplant statt

  • StGH Bremen, 28.01.1989 - St 3/88

    Zur Besetzung des Wahlprüfungsgerichts und zur Beschränkung des

  • SG Dortmund, 23.10.2012 - S 28 KR 234/11

    Begrenzung des Wahlvorschlagsrechts durch Unterschriftenquoren im Zusammenhang

  • VerfGH Saarland, 14.07.1998 - Lv 4/97
  • VG Bremen, 25.05.2005 - 1 K 192/04

    Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in Bremerhaven gültig

  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 11.03.2022 - KVVG I 12/21
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.03.2022 - KVVG I 12/21
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.08.1999 - VerfGH 20/99

    Kommunale Wählervereinigung kann nicht Antragsteller gemäß § 43 VGHG sein

  • BSG, 01.12.1972 - 12 RK 14/72
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