Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.07.1979

Rechtsprechung
   BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,86
BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76 (https://dejure.org/1979,86)
BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1979 - 2 BvR 488/76 (https://dejure.org/1979,86)
BVerfG, Entscheidung vom 18. Juli 1979 - 2 BvR 488/76 (https://dejure.org/1979,86)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,86) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung eines Rechtsanwalts wegen landesrechtlichen Vertretungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)

    Zurückweisung eines Anwalts wegen Verstoß gegen kommunalrechtliches Vertretungsverbot

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit - Zurückweisung eines Rechtsanwaltes - Verstoß gegen Vertretungsverbot - Mitglied des Gemeinderates

Sonstiges (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 42
  • NJW 1980, 33
  • MDR 1980, 197
  • DVBl 1980, 49
  • DVBl 1980, 51
  • DVBl 1980, 829
  • DÖV 1980, 95
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 21.01.1976 - 2 BvR 572/74

    Vertretung gegen Kreisbehörde in Bußgeldsachen durch Kreistagsmitglied

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    »Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt, der dem Rat einer Gemeinde angehört, als Prozeßbevollmächtigten zurückweist, weil er gegen das Vertretungsverbot in § 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt (Ergänzung zu BVerfGE 41, 231 ff.).«.

    Zur Begründung führte das Gericht aus: Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1976 (BVerfGE 41, 231 ff.) festgestellt, daß die Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 2 NWGO verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil sie weder in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG noch in die Kompetenz des Bundes aus Art. 74 Nr. 1 GG zur Regelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft eingreife.

    Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seinem Beschluß vom 21. Januar 1976 (BVerfGE 41, 231 [241 f.]) dargelegt, daß § 24 Abs. 1 NWGO mit Art. 12 GG vereinbar sei und nicht mit § 3 Abs. 2 BRAO kollidiere.

    Das Bundesverwaltungsgericht - VII. Senat - hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, daß es entgegen der vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Januar 1976 (BVerfGE 41, 231 ff.) vertretenen Auffassung, das Vertretungsverbot greife nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, in § 24 Abs. 1 Satz 2 NWGO eine die Berufsausübung regelnde Vorschrift sehe.

    Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat mitgeteilt, daß der Senat für Anwaltssachen, der im Rahmen des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens 2 BvR 572/74 keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen § 24 Abs. 1 NWGO geäußert hatte (vgl. BVerfGE 41, 231 [239]), bisher noch keine Entscheidung erlassen habe, in der die hier aufgeworfenen Fragen eine Rolle gespielt hätten.

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, daß gegen die Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 NWGO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen und sie insbesondere nicht in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift (BVerfGE 41, 231 [241 f.]).

    Dem Vertretungsverbot liegt der Gedanke zugrunde, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könnten (BVerfGE 41, 231 [242]; BVerwGE 3, 127 [128]).

    a) Die Zurückweisung eines Anwalts im gerichtlichen Verfahren ist zwar ein prozessualer Akt während es sich bei § 24 Abs. 1 NWGO um eine Vorschrift des Gemeindeverfassungsrechts handelt (BVerfGE 41, 231 [241]).

    § 24 Abs. 1 Satz 2 NWGO kollidiert nicht mit § 3 Abs. 2 BRAO (BVerfGE 41, 231 [242]).

    Im Außenverhältnis des als Anwalt tätigen Ratsmitgliedes zu Gerichten und Behörden hat es keine rechtlichen Auswirkungen (OLG Hamm, DVBl 1978, S. 153 (154); Bad-Württ VGH , BaWüVBl 1973, S. 137 [138]; OVG Lüneburg, OVGE 23, 510 [511 f.]; Jäkel, JuS 1979, S. 174 [177]; v Mutius, VerwArch 1977, S. 73 [77]; Olschewski, NJW 1976, S. 933 [934]; Witte-Wegmann, NJW 1976, S. 955 [956]; Baltes, NJW 1975, S. 911 [912]).

  • BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73

    Rechtsbeistand

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Der Beschwerdeführer zu 1) hat jedoch dargetan, daß er hierdurch zugleich unmittelbar in seiner eigenen grundrechtlich geschützten Sphäre betroffen werde (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]; 38, 105 [110]); denn die Beschlüsse sprechen ihm die Befugnis ab, in dem Ausgangsverfahren als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

    Es war nicht zu erwarten, daß die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) in der Sache anders lauten würde als der auf die Beschwerde des Klägers ergangene Beschluß (vgl. BVerfGE 38, 105 [110]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht nur für die Zurückweisung des Verteidigers im Strafverfahren entschieden (BVerfGE 15, 226 [231]; 16, 214 [216 f.]; 22, 114 [119]; 34, 293 [299]; 43, 79 [90]), sondern auch für den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der in einem Disziplinarverfahren gegen einen Dritten als Rechtsbeistand eines Zeugen auftreten wollte (BVerfGE 38, 105 [118 f.]).

  • BVerfG, 19.12.1962 - 1 BvR 163/56

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausschließung eines Verteidigers

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Der Beschwerdeführer zu 1) hat jedoch dargetan, daß er hierdurch zugleich unmittelbar in seiner eigenen grundrechtlich geschützten Sphäre betroffen werde (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]; 38, 105 [110]); denn die Beschlüsse sprechen ihm die Befugnis ab, in dem Ausgangsverfahren als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

    Insofern gehen von den beiden Beschlüssen Auswirkungen aus, die auch weiterhin zur Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 1) führen können (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]; 38, 26 [29]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht nur für die Zurückweisung des Verteidigers im Strafverfahren entschieden (BVerfGE 15, 226 [231]; 16, 214 [216 f.]; 22, 114 [119]; 34, 293 [299]; 43, 79 [90]), sondern auch für den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der in einem Disziplinarverfahren gegen einen Dritten als Rechtsbeistand eines Zeugen auftreten wollte (BVerfGE 38, 105 [118 f.]).

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Der Beschwerdeführer zu 1) hat jedoch dargetan, daß er hierdurch zugleich unmittelbar in seiner eigenen grundrechtlich geschützten Sphäre betroffen werde (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]; 38, 105 [110]); denn die Beschlüsse sprechen ihm die Befugnis ab, in dem Ausgangsverfahren als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

    Insofern gehen von den beiden Beschlüssen Auswirkungen aus, die auch weiterhin zur Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 1) führen können (vgl. BVerfGE 15, 226 [230]; 22, 114 [118]; 38, 26 [29]).

    Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht nur für die Zurückweisung des Verteidigers im Strafverfahren entschieden (BVerfGE 15, 226 [231]; 16, 214 [216 f.]; 22, 114 [119]; 34, 293 [299]; 43, 79 [90]), sondern auch für den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der in einem Disziplinarverfahren gegen einen Dritten als Rechtsbeistand eines Zeugen auftreten wollte (BVerfGE 38, 105 [118 f.]).

  • BVerwG, 07.02.1956 - I B 40.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Dem Vertretungsverbot liegt der Gedanke zugrunde, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Gemeindegeschäfte gefährden könnten (BVerfGE 41, 231 [242]; BVerwGE 3, 127 [128]).
  • BVerfG, 11.06.1963 - 1 BvR 156/63

    Rechtsanwaltsausschluß

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht nur für die Zurückweisung des Verteidigers im Strafverfahren entschieden (BVerfGE 15, 226 [231]; 16, 214 [216 f.]; 22, 114 [119]; 34, 293 [299]; 43, 79 [90]), sondern auch für den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der in einem Disziplinarverfahren gegen einen Dritten als Rechtsbeistand eines Zeugen auftreten wollte (BVerfGE 38, 105 [118 f.]).
  • BVerfG, 18.02.1970 - 1 BvR 226/69

    Robenstreit

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Die Pflicht der Gerichte, einen dem geltenden Recht entsprechenden Verfahrensablauf zu sichern, bezieht sich nur auf die Vorschriften der Gerichtsverfassung und der Verfahrensgesetze (vgl. BVerfGE 28, 21 [32, 35]).
  • BVerfG, 14.02.1973 - 2 BvR 667/72

    Ensslin-Kassiber

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht nur für die Zurückweisung des Verteidigers im Strafverfahren entschieden (BVerfGE 15, 226 [231]; 16, 214 [216 f.]; 22, 114 [119]; 34, 293 [299]; 43, 79 [90]), sondern auch für den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der in einem Disziplinarverfahren gegen einen Dritten als Rechtsbeistand eines Zeugen auftreten wollte (BVerfGE 38, 105 [118 f.]).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Die Verfassungsmäßigkeit eines Landesgesetzes kann grundsätzlich nicht deshalb in Zweifel gezogen werden, weil es von verwandten Regelungen anderer Länder abweicht (BVerfGE 10, 354 [371]; 16, 6 [24]; 32, 346 [360]).
  • BVerfG, 28.10.1976 - 2 BvR 23/76

    Verfassungsrechtliche Grenzen des Verbots der Mehrfachverteidigung

    Auszug aus BVerfG, 18.07.1979 - 2 BvR 488/76
    Das hat das Bundesverfassungsgericht bisher nicht nur für die Zurückweisung des Verteidigers im Strafverfahren entschieden (BVerfGE 15, 226 [231]; 16, 214 [216 f.]; 22, 114 [119]; 34, 293 [299]; 43, 79 [90]), sondern auch für den Ausschluß eines Rechtsanwalts, der in einem Disziplinarverfahren gegen einen Dritten als Rechtsbeistand eines Zeugen auftreten wollte (BVerfGE 38, 105 [118 f.]).
  • OLG Hamm, 11.11.1977 - 11 W 64/77
  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • BVerfG, 25.02.1960 - 1 BvR 239/52

    Bayerische Ärzteversorgung

  • BVerfG, 29.11.1967 - 1 BvR 175/66

    Dienstleistungspflichten von Kreditinstituten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.1975 - II B 87/75
  • BVerfG, 13.01.1971 - 1 BvR 671/65

    Unterricht in Biblischer Geschichte

  • BVerfG, 22.05.1963 - 1 BvR 78/56

    Werkfernverkehr

  • BVerfG, 02.07.1974 - 2 BvR 805/72

    Durchsuchung eines Rechtsanwalts bei Besuch seines Mandanten in der U-Haft

  • BVerwG, 24.10.2001 - 6 C 3.01

    Unterhaltungsspiel "Laserdrom"

    Sie gehört nicht zu den Bestimmungen, die infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (stRspr; vgl. BVerfGE 95, 267, 302; 70, 191, 214; 52, 42, 54).
  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

    Vertrags- und Deliktsrecht gehören jedoch nicht zu den Normen, die nur in Randbereichen auch nicht berufsmäßig Handelnde betreffen und daher in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs stehen; sie haben objektiv keine berufsregelnde Tendenz (vgl. BVerfGE 13, 181 ; 52, 42 ; 70, 191 ; 95, 267 ).
  • BVerfG, 14.09.2011 - 2 BvR 449/11

    Strafverteidiger; Akteneinsicht (Aktenübersendung); Vollmacht (Zweifel an der

    Im Falle der Erledigung des mit der Verfassungsbeschwerde verfolgten Begehrens besteht das Rechtsschutzbedürfnis jedoch fort, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (BVerfGE 33, 247 ; 52, 42 ; 81, 138 ; 91, 125 ; 103, 44 ; 119, 309 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,79
BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78 (https://dejure.org/1979,79)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.1979 - 2 BvF 1/78 (https://dejure.org/1979,79)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 1979 - 2 BvF 1/78 (https://dejure.org/1979,79)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1979,79) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Parteispenden II

Art. 21 GG

Volltextveröffentlichungen (6)

  • DFR

    2. Parteispenden-Urteil

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Körperschaftsteuergesetz - Einkommensteuergesetz - Verfassungsmäßigkeit - Körperschaftsteuerreformgesetz

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur steuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien

  • rechtsportal.de

    Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerfGE 52, 63
  • NJW 1979, 1815
  • DB 1979, 1535
  • DÖV 1979, 711
  • BStBl II 1979, 612
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Das Bundesverfassungsgericht erachtete im Urteil vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [357 ff.]) die in den neugefaßten §§ 10b EStG und 11 KStG vorgesehene - beschränkte - Abzugsmöglichkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien als verfassungsgemäß.

    Nach dem Erlaß des Parteiengesetzes habe das Bundesverfassungsgericht jedoch die in diesem Gesetz vorgesehene beschränkte Abzugsmöglichkeit als verfassungsgemäß anerkannt, da diese Regelung sich nicht so auswirken könne, "daß die Steuerermäßigung das Gewicht bestimmter Parteien im politischen Konkurrenzkampf irgendwie maßgeblich" vergrößere (BVerfGE 24, 300 [358]).

    Daß der in einer Steuervergünstigung für Spenden liegende Verzicht des Staates auf steuerliche Einkünfte dem Staat selbst keinen Einfluß auf den offenen freiheitlichen demokratischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß einräume, habe das Bundesverfassungsgericht expressis verbis entschieden (BVerfGE 24, 300 [359 f.]).

    Da indes mit Spenden von weniger als 20.000 Deutsche Mark "ein erheblicher politischer Einfluß in der Regel nicht verbunden" sei, weil eine solche Spende "ihrer Höhe nach für eine Partei nicht ins Gewicht" falle (BVerfGE 24, 300 [356]), seien Spenden dieser Größenordnung nicht geeignet, das Recht anderer Bürger auf gleiche Teilhabe am Willensbildungsprozeß zu verletzen.

    Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, daß das Bundesverfassungsgericht sich in dem Urteil vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [357 ff.]) bereits mit der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Begünstigung von Parteispenden befaßt hat.

    Es hat die Finanzierung der gesamten Tätigkeit der politischen Parteien über direkte Zuschüsse aus Haushaltsmitteln grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt und insoweit lediglich wegen der besonderen Rolle der politischen Parteien bei der Abhaltung von Wahlen die Erstattung der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes für zulässig erachtet (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [335 ff.]).

    Aber auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 ff.]; 24, 300 [357 ff.]).

    Der Wähler soll über die Herkunft der ins Gewicht fallenden Spenden an politische Parteien korrekt und vollständig unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, daraus seine Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [106]; 24, 300 [356]).

    Angesichts des beträchtlichen Finanzbedarfs auch kleinerer politischer Parteien durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß mit einer jährlichen Spende von weniger als 20.000 Deutsche Mark ein erheblicher politischer Einfluß in aller Regel nicht verbunden ist (BVerfGE 24, 300 [356]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, daß die gesetzliche Regelung der Steuerermäßigung für Spenden und Beiträge an politische Parteien in § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 dieses Recht nicht verletzt (BVerfGE 24, 300 [360 f.]).

    Das Prinzip der Chancengleichheit der Parteien hängt aufs engste mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen (BVerfGE 24, 300 [340]).

    Da es heute die Parteien sind, die die Aktivbürger zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, daß auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien strikt zu handhaben ist (BVerfGE 24, 300 [340 f.]; 44, 125 [146]).

    Dies wäre auch dann der Fall, wenn das Steuergesetz zwar in seinem Wortlaut eine ungleiche Behandlung vermeidet und seinen Geltungsbereich abstrakt-allgemein umschreibt, sich aus seiner praktischen Auswirkung aber eine offenbare Ungleichheit ergibt und diese ungleiche Auswirkung gerade auf die rechtliche Gestaltung zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 24, 300 [358]).

    dd) Die in § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 getroffene Regelung ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar (BVerfGE 24, 300 [358 f.]).

    Die Möglichkeit, bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten Parteispenden bis zu 1.200 Deutsche Mark jährlich abzusetzen, ändert daran nichts, da sich jeder der Ehegatten selbständig entscheiden kann (BVerfGE 24, 300 [359]).

    Dadurch werden die Parteien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet, noch wird der offene freiheitliche demokratische Meinungsprozeß und Willensbildungsprozeß durch sie beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 [102]; 24, 300 [359 f.]).

    § 10b Abs. 2 EStG 1977 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 eröffnen den staatlichen Organen nicht die Möglichkeit, darauf Einfluß zu nehmen, welche Parteien von welchen Personen Spenden erhalten, und angesichts der breiten Streuung der Steuerermäßigung ist auch ausgeschlossen, daß einzelne oder juristische Personen durch die Ermäßigung in die Lage versetzt werden, auf den politischen Willensbildungsprozeß bestimmend einzuwirken (BVerfGE 24, 300 [360]).

  • BVerfG, 19.07.1966 - 2 BvF 1/65

    Parteienfinanzierung I

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß einerseits das Grundgesetz der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setzt und daß andererseits der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]; 20, 56 [100, 115]; 41, 399 [414 f.]; 42, 53 [58 f.]).

    Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133]; 20, 56 [99, 101]; 44, 125 [145 f.]).

    Neben ihnen wirken etwa auch Verbände, andere Gruppen und Vereinigungen sowie die Massenmedien auf den Prozeß der Meinungsbildung und Willensbildung ein (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 11, 266 [273]; 20, 56 [114]; 41, 399 [416 f.]).

    Es hat die Finanzierung der gesamten Tätigkeit der politischen Parteien über direkte Zuschüsse aus Haushaltsmitteln grundsätzlich für verfassungswidrig erklärt und insoweit lediglich wegen der besonderen Rolle der politischen Parteien bei der Abhaltung von Wahlen die Erstattung der notwendigen Kosten eines angemessenen Wahlkampfes für zulässig erachtet (BVerfGE 20, 56 [113 ff.]; 24, 300 [335 ff.]).

    Die Parteien sind keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und, gebunden an die Verpflichtungen des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 GG, im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [110 f.]).

    Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und der Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]).

    Der Gefahr, daß anonyme Großspender durch ins Gewicht fallende finanzielle Zuwendungen auf die längerfristige Zielsetzung der begünstigten Partei oder sie berührende innerparteiliche Entscheidungen von Einzelfragen einzuwirken versuchen, um so indirekt mehr oder minder großen Einfluß auf die staatliche Willensbildung zu gewinnen, begegnet das Grundgesetz durch das in Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG an die Parteien gerichtete Gebot, über die Herkunft ihrer Mittel öffentlich Rechenschaft zu geben (BVerfGE 20, 56 [105]; 12, 113 [125]; 5, 85 [232 f.]).

    Der Wähler soll über die Herkunft der ins Gewicht fallenden Spenden an politische Parteien korrekt und vollständig unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, daraus seine Schlüsse zu ziehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [106]; 24, 300 [356]).

    Im übrigen überläßt das Grundgesetz es grundsätzlich der Verantwortung der Parteien, deren innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muß (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG; §§ 6 ff. PartG), den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessen vom sachgerechten zu unterscheiden und einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]).

    Das Prinzip der Parteienfreiheit verwehrt insbesondere eine staatlich-institutionelle Verfestigung der Parteien und ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (BVerfGE 20, 56 [102]).

    Dadurch werden die Parteien jedoch weder der staatlichen Vorsorge überantwortet, noch wird der offene freiheitliche demokratische Meinungsprozeß und Willensbildungsprozeß durch sie beeinträchtigt (vgl. dazu BVerfGE 20, 56 [102]; 24, 300 [359 f.]).

    Daher verstößt eine als Folge steuerrechtlicher Bestimmungen möglicherweise eintretende unterschiedliche Begünstigung solcher Institutionen einerseits und der politischen Parteien andererseits nicht gegen die Verfassung (BVerfGE 8, 51 [67 f.]; 20, 56 [107]).

  • BVerfG, 24.06.1958 - 2 BvF 1/57

    1. Parteispenden-Urteil

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Das Bundesverfassungsgericht erklärte durch Urteil vom 24. Juni 1958 § 10b EStG 1955 und § 11 Nr. 5 KStG 1955, "soweit nach diesen Bestimmungen unmittelbare oder mittelbare Zuwendungen an politische Parteien als Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke bei Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden" konnten, wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien wie gegen das Grundrecht des Bürgers auf Gleichheit für nichtig (BVerfGE 8, 51 ff.).

    c) Zwar sei durch das Urteil vom 24. Juni 1958 die Steuerabzugsmöglichkeit von Spenden für verfassungswidrig erklärt worden, weil sie einen Verstoß gegen das "formale Prinzip der Chancengleichheit" enthalte (BVerfGE 8, 51).

    Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) die damals geltende und mit dem Normenkontrollantrag nunmehr erneut angestrebte Gleichstellung der Spenden für verfassungswidrig erklärt habe, könnten angesichts der dargestellten Entwicklung keine Gültigkeit mehr beanspruchen.

    Bei einer Erhöhung der abzugsfähigen Aufwendungen seien die Maßstäbe zu berücksichtigen, die das Bundesverfassungsgericht dazu insbesondere in seiner Entscheidung vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51) entwickelt habe.

    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß einerseits das Grundgesetz der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setzt und daß andererseits der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]; 20, 56 [100, 115]; 41, 399 [414 f.]; 42, 53 [58 f.]).

    Aber auch der mittelbaren Finanzierung der Tätigkeit der politischen Parteien durch die steuerliche Berücksichtigung von Beiträgen und Spenden sind vom Grundgesetz Schranken gesetzt (BVerfGE 8, 51 [62 ff.]; 24, 300 [357 ff.]).

    Die Anerkennung der Mitgliedsbeiträge und Parteispenden als abzugsfähige Ausgaben hat also zur Folge, daß der Staat mittelbar in Höhe des ihm verlorengehenden Steueranteils an der Finanzierung der politischen Parteien teilnimmt (BVerfGE 8, 51 [62]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für die Wahlvorbereitung (BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]) und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64]).

    Die öffentliche Gewalt muß, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung in einer Weise eingreift, daß dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, daß ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; ständige Rechtsprechung).

    Daher verstößt eine als Folge steuerrechtlicher Bestimmungen möglicherweise eintretende unterschiedliche Begünstigung solcher Institutionen einerseits und der politischen Parteien andererseits nicht gegen die Verfassung (BVerfGE 8, 51 [67 f.]; 20, 56 [107]).

  • BVerfG, 02.03.1977 - 2 BvE 1/76

    Öffentlichkeitsarbeit

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    a) Art. 21 GG hat die politischen Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und ihnen auch einen verfassungsrechtlichen Status zuerkannt (BVerfGE 1, 208 (225); 2, 1 (73); 44, 125 (145); ständige Rechtsprechung).

    Sie sind die politischen Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 11, 266 [273]; 44, 125 [145]).

    Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133]; 20, 56 [99, 101]; 44, 125 [145 f.]).

    Da es heute die Parteien sind, die die Aktivbürger zu politischen Handlungseinheiten organisatorisch zusammenschließen, hat die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes zur Folge, daß auch der Satz von der Chancengleichheit der politischen Parteien strikt zu handhaben ist (BVerfGE 24, 300 [340 f.]; 44, 125 [146]).

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Sie beeinflussen die Bildung des Staatswillens, indem sie in das System der staatlichen Institutionen und Ämter hineinwirken, und zwar insbesondere durch Einflußnahme auf die Beschlüsse und Maßnahmen von Parlament und Regierung (vgl. BVerfGE 3, 19 [26]; 14, 121 [133]; 20, 56 [99, 101]; 44, 125 [145 f.]).

    Mit der Freiheit der Gründung ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 14, 121 [133]; 47, 198 [225]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für die Wahlvorbereitung (BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]) und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64]).

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]).

    Mit der Freiheit der Gründung ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 14, 121 [133]; 47, 198 [225]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für die Wahlvorbereitung (BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]) und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64]).

  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvP 1/75

    Volksentscheid über die Angliederung des Regierungsbezirks Montabaur an Hessen

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß einerseits das Grundgesetz der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setzt und daß andererseits der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]; 20, 56 [100, 115]; 41, 399 [414 f.]; 42, 53 [58 f.]).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 42, 53 [59]).

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    aa) Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für die Wahlvorbereitung (BVerfGE 14, 121 [132 f.]; 47, 198 [225]) und den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64]).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß einerseits das Grundgesetz der Zuwendung öffentlicher Mittel an politische Parteien Grenzen setzt und daß andererseits der Staat nicht verpflichtet ist, dafür zu sorgen, daß der Geldbedarf der politischen Parteien befriedigt wird (vgl. BVerfGE 8, 51 [65]; 20, 56 [100, 115]; 41, 399 [414 f.]; 42, 53 [58 f.]).

    Neben ihnen wirken etwa auch Verbände, andere Gruppen und Vereinigungen sowie die Massenmedien auf den Prozeß der Meinungsbildung und Willensbildung ein (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 11, 266 [273]; 20, 56 [114]; 41, 399 [416 f.]).

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerfG, 24.07.1979 - 2 BvF 1/78
    Sie sind die politischen Handlungseinheiten, deren die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt erst einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 11, 266 [273]; 44, 125 [145]).

    Neben ihnen wirken etwa auch Verbände, andere Gruppen und Vereinigungen sowie die Massenmedien auf den Prozeß der Meinungsbildung und Willensbildung ein (vgl. dazu im einzelnen BVerfGE 11, 266 [273]; 20, 56 [114]; 41, 399 [416 f.]).

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

  • BVerfG, 05.04.1952 - 2 BvH 1/52

    7,5%-Sperrklausel

  • BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

    Städtebauförderungsgesetz

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Schmid-Spiegel

  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot

  • BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60

    Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten

  • BVerfG, 12.03.1975 - 1 BvL 15/71

    Hinterbliebenenrente

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69
  • BVerfG, 16.12.2014 - 2 BvE 2/14

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ).
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

    Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 44, 125 ; 52, 63 ; 73, 40 ; 104, 14 ).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (Berliner Mietendeckel)

    Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive Klarstellungsinteresse an der Gültigkeit der Norm (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 73, 118 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; 133, 241 ; 150, 1 ; 151, 152 ; stRspr) zu bejahen.

    Ein solches Klarstellungsinteresse ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 150, 1 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen, die in der parlamentarischen Demokratie die wichtigste Form jener Willensbildung sind (vgl. BVerfGE 52, 63 (82)).
  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 2/84

    3. Parteispenden-Urteil

    Damit die Offenheit des politischen Prozesses nicht beeinträchtigt und die Rückbindung der Parteiführungen an ihre gesellschaftliche Basis erhalten bleibe, dürfe der Finanzbedarf der politischen Parteien nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln gedeckt werden (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85]).

    In der Entscheidung vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 ) habe das Bundesverfassungsgericht nochmals hervorgehoben, daß der Gesetzgeber, wenn er Beiträge und Spenden an politische Parteien steuerlich begünstige, das Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe am politischen Willensbildungsprozeß sowie die Grundsätze der Chancengleichheit und der Parteienfreiheit beachten müsse.

    Die vom Bundesverfassungsgericht im Blick auf das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit gewählte Formulierung "ernsthaft ins Gewicht fallend" (BVerfGE 52, 63 [91]) beziehe sich nicht auf jegliche relative Differenz in der finanziellen Position der Parteien, sondern ausschließlich auf die Veränderung der vorgegebenen Wettbewerbslage zwischen ihnen.

    Der These der Antragstellerin, die geänderten steuerrechtlichen Vorschriften ermöglichten und förderten Großspenden, die zu erheblichen Einflüssen führen könnten, sei entgegenzuhalten, daß spendenfördernde Regelungen keineswegs per se verfassungswidrig seien (BVerfGE 8, 51 [65]; 52, 63 [86, 89 f.]).

    Dieses Recht ist zwar im Grundgesetz nicht ausdrücklich gewährleistet, ergibt sich aber aus der Bedeutung, die der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgten Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfGE 6, 273 [280]; 47, 198 [225]; 52, 63 [88]).

    Das wäre mit der Funktion und der Stellung der politischen Parteien, wie Art. 21 GG sie umschreibt, nicht vereinbar (BVerfGE 20, 56 [102]; 52, 63 [85, 92]).

    Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehalten, die auf der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit beruhenden unterschiedlichen Möglichkeiten der Bürger zur finanziellen Unterstützung von politischen Parteien auszugleichen; er darf indes die vorgegebenen Unterschiede auch nicht durch eine steuerliche Regelung verschärfen, die einen Teil der Bürger in gleichheitswidriger Weise bevorzugt (BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360]; 52, 63 [88]).

    An diesen Erwägungen hat der Senat in den Entscheidungen vom 3. Dezember 1968 (BVerfGE 24, 300 [358 f.]) und vom 24. Juli 1979 (BVerfGE 52, 63 [88 f.]) festgehalten und noch einmal hervorgehoben (BVerfGE 52, 63 [91]):.

    Im übrigen überläßt es das Grundgesetz der Verantwortung der Parteien, einem auf sie eindringenden sachwidrigen Druck zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105]; 52, 63 [86 f.]; sowie jetzt § 25 Abs. 1 Nr. 6 PartG).

    Sie sind vornehmlich berufen, die Aktivbürger freiwillig zu politischen Handlungseinheiten mit dem Ziel der Beteiligung an der Willensbildung in den Staatsorganen organisatorisch zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluß auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfGE 44, 125 [145]; 52, 63 [82]).

    Unbeschadet dieser im Grundgesetz normierten und in § 1 PartG im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umschriebenen verfassungsrechtlichen Stellung der politischen Parteien sind diese jedoch keine Staatsorgane, sondern Gruppierungen, die sich im offenen Mehrparteiensystem frei bilden, aus eigener Kraft entwickeln und im Rahmen der freiheitlichen Grundordnung an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirken (vgl. BVerfGE 20, 56 [101 f.]; 52, 63 [85]).

    Es nimmt prinzipiell die Risiken in Kauf, die darin liegen, daß es die politische Willensbildung der Urteilskraft und Aktivität der Bürger anvertraut (BVerfGE 20, 56 [102 f.]; 52, 63 [85 f.).

    Er verwehrt es dem Gesetzgeber andererseits, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (BVerfGE 52, 63 [89]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit beherrscht nicht nur den Wahlvorgang selbst; er gilt auch für den Wettbewerb der politischen Parteien um die Erlangung von Spenden (BVerfGE 52, 63 [89]).

    a) Stünde sie isoliert, würde die in § 10 b EStG und § 9 Nr. 3 KStG enthaltene Regelung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an politische Parteien bevorzugt Parteien zugute kommen, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien; sie verstieße dann gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [358]; 52, 63 [91]).

    Sieht der Gesetzgeber eine Erstattung von Wahlkampfkosten vor, so muß er bei seiner Regelung sowohl den Grundsatz der Chancengleichheit wie den Grundsatz der Staatsfreiheit der politischen Parteien beachten (BVerfGE 20, 56 [116]; 52, 63 [88]).

    Das ist die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der ersten Entscheidung zur Parteienfinanzierung (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]).

    Bei diesen Zuwendungen, etwa für religiöse, kulturpolitische oder wissenschaftliche Zwecke, ist, anders als bei Zuwendungen an politische Parteien, nicht ein Konkurrenzverhältnis um die Gewinnung politischer Macht im Spiel, die dann in der Form staatlicher Macht verbindlich für alle ausgeübt werden kann, und folglich nicht die demokratische Gleichheit (vgl. BVerfGE 8, 51 [67]; 52, 63 [93 f.]).

    Es ist dabei immer davon ausgegangen, daß beide Gesichtspunkte selbständig sind und nebeneinander bestehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [63 ff. und 68 f.]; 24, 300 [358 f. und 360]; 52, 63 [88 und 88 f.]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat 1968 einen Abzugsbetrag von 600/1200 DM als unbedenklich angesehen (BVerfGE 24, 300 [360 f.]); es hat 1979 erkennen lassen, daß eine begrenzte Erhöhung dieser Beträge zur Anpassung an die gewandelte Situation verfassungsrechtlich möglich sei (BVerfGE 52, 63 [94]).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    138 2. Ein objektives Klarstellungsinteresse im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; stRspr) ist ebenfalls zu bejahen.

    Es wird schon dadurch indiziert, dass ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 119, 394 ; 127, 293 ).

  • BVerfG, 15.11.2023 - 2 BvF 1/22

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig

    Damit ist das für eine abstrakte Normenkontrolle notwendige objektive Klarstellungsinteresse (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 52, 63 ; 88, 203 ; 96, 133 ; 100, 249 ; 101, 1 ; 103, 111 ; 106, 244 ; 108, 169 ; 110, 33 ; 113, 167 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 128, 1 ; 157, 223 ) an der Gültigkeit der Norm im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG, § 76 Abs. 1 BVerfGG zu bejahen.

    Es ist indiziert, wenn ein auf das Grundgesetz in besonderer Weise verpflichtetes Organ oder ein Organteil von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Bundesrecht überzeugt ist und eine diesbezügliche Feststellung beim Bundesverfassungsgericht beantragt (vgl. BVerfGE 6, 104 ; 39, 96 ; 52, 63 ; 96, 133 ; 103, 111 ; 119, 394 ; 127, 293 ; 150, 1 ; 157, 223 ).

  • BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89

    Parteienfinanzierung II

    Sie verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien, wenn sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Weise zu verändern (vgl. BVerfGE 52, 63 [91]).

    Der Staat verfälscht durch die steuerliche Begünstigung von Spenden an politische Parteien deren vorgefundene Wettbewerbslage, wenn dadurch Parteien bevorzugt werden, die eine größere Anziehungskraft auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften ausüben als andere Parteien (vgl. BVerfGE 8, 51 [65 ff.]; 24, 300 [357 ff.]; 52, 63 [88 ff.]; 73, 40 [89]).

    Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann (vgl. BVerfGE 52, 63 [91]).

    Den Maßstab für die Beantwortung dieser Frage hat der Senat stets einerseits in dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit, andererseits in dem Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung gefunden; beide wurzeln im Gleichheitssatz in Verbindung mit dem demokratischen Prinzip und sind im Sinne einer strikten Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfGE 8, 51 [68 f.]; 24, 300 [360 f.]; 52, 63 [88]; 73, 40 [71]).

    Der Wähler soll sich über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und er soll die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluß zu nehmen suchen (BVerfGE 24, 300 [356]; s.a. BVerfGE 20, 56 [106]; 52, 63 [86 f.]).

    Letztlich liegt es in der Verantwortung der Parteien selbst, den sachwidrigen Einfluß finanzkräftiger Interessenten vom sachgerechten zu unterscheiden und dem auf sie eindrängenden Druck der Interessenten zu widerstehen (vgl. BVerfGE 20, 56 [105] in Anlehnung an K. Hesse, VVDStRL 17 [1959], S. 29; ebenso BVerfGE 52, 63 [87]).

  • BVerfG, 09.06.2020 - 2 BvE 1/19

    Äußerungsbefugnisse von Regierungsmitgliedern

    Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind (vgl. zur Hinnahme weiterer tatsächlicher Unterschiede BVerfGE 8, 51 ; 14, 121 ; 52, 63 ; 78, 350 ; 85, 264 ; 138, 102 ).
  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Politische Parteien sind Mittler zwischen dem Bürger und den Staatsorganen, durch die der Wille der Bürger auch zwischen den Wahlgängen verwirklicht werden kann (vgl. BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ).

    Gleichwohl gehören die Parteien nicht zu den Staatsorganen (BVerfGE 20, 56 ; 52, 63 ; 73, 40 ).

  • FG Hessen, 10.11.2016 - 4 K 179/16

    Die Betätigung einer gemeinnützigen Körperschaft mit politischer Ausrichtung ist

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 1163/82

    Spenden an kommunale Wählergruppen

  • BVerfG, 14.07.1986 - 2 BvE 5/83

    Politische Stiftungen

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

  • BVerfG, 23.01.2024 - 2 BvB 1/19

    Die Partei Die Heimat (vormals NPD) ist für die Dauer von sechs Jahren von der

  • BVerfG, 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19

    Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03

    Parteibeteiligung an Rundunkunternehmen

  • BFH, 12.06.1986 - VI R 167/83

    Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten - Wegebau - Arbeitnehmer - Fachkraft -

  • BVerfG, 24.01.2023 - 2 BvF 2/18

    Anhebung der absoluten Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung ist

  • BFH, 25.11.1987 - I R 126/85

    Abgrenzung der Spenden an politische Parteien von den Betriebsausgaben und

  • BVerfG, 24.06.1997 - 2 BvF 1/93

    Verwerfung des Normenkontrollantrags betreffend "Hamburger Beihilfeverordnung"

  • BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00

    Wahlprüfung Hessen

  • BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05

    Wählervereinigungen

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

  • BVerfG, 22.10.1985 - 1 BvL 44/83

    Arbeitnehmerkammern Bremen

  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98

    Zuständigkeitsregelung des § 50 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz verfassungswidrig

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 39/17

    Vorstandswahl der RAK Düsseldorf ungültig: Wahlkampfrede statt

  • BGH, 28.01.1987 - 3 StR 373/86

    Steuerliche Folgen verdeckter Parteispenden

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 3 B 10.15

    Landesbank Berlin muss Girokonten für NPD-Kreisverbände

  • BVerfG, 24.01.1984 - 2 BvH 3/83

    Organstreitigkeiten in einem Bundesland - Parteienfinanzierung durch Spenden

  • BVerfG, 09.07.2019 - 2 BvR 547/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen Zahlungsverpflichtungen nach dem

  • BSG, 29.01.1986 - 9b RU 68/84

    Ehrenamtlicher Ordnungsdienst - Mitglied einer politischen Partei - Beschäftigung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 63/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen den Termin für die Kommunalwahlen 2020 und

  • BVerfG, 15.10.1990 - 2 BvR 385/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO am Maßstab der Art. 103 Abs. 2 ,

  • VerfGH Bayern, 31.03.2000 - 2-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Faire Volksrechte im Land"

  • BFH, 29.08.1984 - I R 203/81

    Bürgerinitiativen gegen die Verwendung von Atomkraft können gemeinnützig sein,

  • BVerfG, 23.03.2022 - 2 BvC 22/19

    Wahlprüfungsbeschwerde der NPD wegen Nichtzulassung der Landesliste im Land

  • BVerfG, 22.07.2021 - 2 BvC 8/21

    Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.07.2020 - VerfGH 88/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Erfordernis zur

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 1/93

    Parteienbegriff I

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvE 1/99

    Wahlkreiseinteilung Krefeld

  • BVerfG, 22.03.2023 - 2 BvF 1/21

    Erfolgloser Antrag auf Anordnung des Ruhens des Normenkontrollverfahrens zur

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 60-VIII-20

    Unzulässiger Feststellungsantrag im Rahmen eines Verfahrens der

  • BVerfG, 17.11.1994 - 2 BvB 2/93

    Parteienbegriff II

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.06.2020 - VerfGH 76/20

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

  • BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94

    Ehrenamtliche Parteileistungen

  • BFH, 29.08.1984 - I R 215/81

    Ein Verein ist nicht gemeinnützig, wenn er sich bei seiner Tätigkeit nicht im

  • BVerfG, 17.10.1994 - 2 BvR 347/93

    Anforderungen an die Auslegung des in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen

  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvF 2/84

    Unzulässigkeit des Betritritts im Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle

  • BVerwG, 12.11.1993 - 7 C 23.93

    Kein bundesverfassungsrechtliches Verbot des Doppelauftretens von Parteien bei

  • BAG, 21.10.1992 - 4 AZR 88/92

    Eingruppierung; Feuerwehr-Schichtführer

  • StGH Bremen, 23.12.1996 - St 5/96

    Wahlwerbung und Chancengleichheit

  • BVerwG, 11.01.1991 - 7 C 13.90

    Wahlwerbung - Zuteilung von Sendezeit - Neutralitätsgebot - Verzicht auf

  • VerfGH Thüringen, 05.12.2007 - VerfGH 47/06

    Volksbegehren "Für eine bessere Famlienpolitik in Thüringen"

  • VerfG Brandenburg, 21.03.1996 - VfGBbg 18/95

    Neugliederungsvertragsgesetz zur Vereinigung der Länder Brandenburg und Berlin zu

  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1743

    Chancengleichheit, Religionsfreiheit, Verfassungsschutz, Bürgerrechtspartei,

  • BFH, 23.01.1991 - X R 6/84

    Sonderbeiträge von Mandatsträgern an ihre Partei sind nur im Rahmen des § 10 b

  • VerfGH Thüringen, 16.12.1998 - VerfGH 20/95

    Abstrakte Normenkontrolle; PDS-Fraktion; Thüringer Abgeordnetengesetz;

  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

  • VG Berlin, 30.04.2021 - 6 L 96.21

    Erwähnung und Verlinkung einer politischen Stiftung auf der Website des

  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 155/01

    Trotz vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode und vorgezogener Neuwahlen zum

  • LAG Thüringen, 04.10.1995 - 2 Sa 298/94

    Tarifvertrag: Abfindung - Ausschluss - Gleichbehandlungsgebot bei Ausscheiden

  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 18-II-93

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend § 58 des Sächsischen Naturschutzgesetzes

  • BFH, 08.12.1987 - IX R 161/83

    Sonderbeiträge eines Abgeordneten an seine politische Partei und Wahlkampfkosten

  • BVerfG, 20.02.1991 - 2 BvR 176/90

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung steuerlicher Abzugsfähigkeit von Spenden an

  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 152/01
  • VerfGH Berlin, 24.01.2003 - VerfGH 190/01
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.02.2016 - 4 M 168/15

    Medienrechtliche Beanstandung wegen Öffentlichkeitsarbeit einer politischen

  • BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 27.93

    Verbot des Doppelauftretens von Parteien und Wählergruppen - Vereinbarkeit von

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.02.2014 - 3 N 109.12

    Girokonto für Landesverband einer politischen Partei; Beachtung des

  • VG München, 12.12.2016 - M 10 K 16.2139

    Fehlende Klagebefugnis einer Partei zur Verpflichtung einer Landesregierung zur

  • LG Hamburg, 30.03.2007 - 324 O 894/06

    Grenzen des Bildnisschutzes: Verwendung eines auf einer

  • AG Bochum, 13.02.1985 - 29 Cs 42 Js 542/82
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht