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   BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79   

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BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79 (https://dejure.org/1979,161)
BVerfG, Entscheidung vom 04.12.1979 - 2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79 (https://dejure.org/1979,161)
BVerfG, Entscheidung vom 04. Dezember 1979 - 2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79 (https://dejure.org/1979,161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • DFR

    Schulbücher

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Festsetzung von Nachlaßstaffeln für Schulbuchpreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungswidrigkeit der Preisverordnung für Schulbücher bei öffentlichen Aufträgen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sammelbestellungen (Schulbücher) - Nachlaßstaffeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 1
  • NJW 1980, 929
  • MDR 1980, 280
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Die Verordnungen hielten sich im Rahmen dieser Ermächtigung, so wie er vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 ff.) festgestellt worden sei.

    Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 274 [314 f.]) bestätigt, als es Preisberechnungsvorschriften, wie sie vor allem bei der Preisregelung für öffentliche Aufträge seit jeher üblich seien, vor dem Hintergrund seiner Auslegung des § 2 des Preisgesetzes für zulässig erachtet habe.

    Damit stehe, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 274 [308]) ausgeführt habe, dem Verordnungsgeber für Maßnahmen, die sich auf Preise für einzelne Waren oder Leistungen beziehen, ein größerer Spielraum zur Verfügung.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 12. November 1958 (BVerfGE 8, 274 [307 ff.]) den Rahmen aufgezeigt, innerhalb dessen § 2 des Preisgesetzes zum Erlaß von Verordnungen ermächtigt; an diesem Ergebnis hält der Senat fest.

    Das "Programm", das mit Hilfe des § 2 des Preisgesetzes verwirklicht werden soll, ist danach die "Aufrechterhaltung des Preisstandes" (BVerfGE 8, 274 [313]).

    Es soll eine gesunde Relation der Preise untereinander gewahrt werden (BVerfGE 8, 274 [308]).

    Der auf Sicherung einer vorgegebenen Preis- und Wirtschaftsordnung gerichtete Zweck der Ermächtigung schließt es aus, durch Preisregelungen gemäß § 2 des Preisgesetzes eine aktive, die Preis- und Wirtschaftsordnung umgestaltende Wirtschaftspolitik zu betreiben (BVerfGE 8, 274 (310 f.]).

    Darunter versteht das Gesetz wirtschaftliche Verhältnisse, die es erlauben, der Preisbildung auf dem Markt nach Angebot und Nachfrage den Vorrang einzuräumen vor der Bindung der Preise durch staatliche Anordnungen (BVerfGE 8, 274 [312]).

    Das gilt für Maßnahmen jeglicher Art, mit denen der Staat unmittelbar oder mittelbar wirtschaftslenkend eingreift, sofern diese Maßnahmen nicht unmittelbar auf die Aufrechterhaltung des Preisstandes gerichtet sind (BVerfGE 8, 274 [317 f.]).

    Die Begrenzung des Ausmaßes der Ermächtigung des § 2 des Preisgesetzes ergibt sich aus der Begrenzung ihres Zwecks (BVerfGE 8, 274 [31 8]).

    (1) Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, daß zur Aufrechterhaltung des Preisstandes neben preisbegrenzenden Maßnahmen auch Maßnahmen zur Verhinderung eines Preisverfalls oder zur Vermeidung allzu großer Preisschwankungen in Betracht kommen (BVerfGE 8, 274 [308 f.]).

    So können Maßnahmen gegen einen Preisverfall etwa dann erlassen werden, wenn sie der "Erhaltung der Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige im allgemeinwirtschaftlichen Interesse dienen" (BVerfGE 8, 274 [309]).

    Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Stellungnahme dazu, ob Bestimmungen über das öffentliche Auftragswesen zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnungen noch auf die Ermächtigung des § 2 des Preisgesetzes gestützt werden konnten, oder ob dies mit Rücksicht auf den inhaltlichen Charakter des Preisgesetzes als eines "Übergangsgesetzes" (vgl. BVerfGE 8, 274 [312 f.]) ausgeschlossen war.

    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvF 5/56

    Kriegsfolgelasten I

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 11.10.1966 - 2 BvL 15/64

    VwGO-Ausführungsgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Seewasserstraßen

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt die Nichtigkeit der ganzen Regelung dann, wenn sich aus deren objektivem Sinn ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung möglicherweise zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]), sowie dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 8, 274 [301]; 9,305 [333]; 15, 1 [25]; 20, 238 [256 f.]).
  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Die Beschwerdeführer sind in ähnlicher Weise unmittelbar betroffen wie die Kunden eines Ladengeschäfts von der gesetzlichen Ladenschlußzeitregelung; bei ihr hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, daß die Einwirkung der Ladenschlußgesetzgebung, die sich nach ihrem Wortlaut nur an die Inhaber der Verkaufsstellen richtete, auf die Handlungsfreiheit der Kunden über eine bloße Reflexwirkung hinausgehe; die Kundschaft werde zwangsläufig am Einkauf gehindert und damit unmittelbar betroffen (BVerfGE 13, 230 [232 f.]; vgl. auch BVerfGE 12, 354 [362]).
  • BVerfG, 04.04.1967 - 1 BvR 84/65

    Arbeitsvermittlungsmonopol

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Ihre hauptsächlich auf den Handel mit Schulbüchern gerichtete Erwerbstätigkeit kann ihrer Eigenart nach in gleicher Weise von einer personenrechtlichen Handelsgesellschaft wie von einer natürlichen Person ausgeübt werden (vgl. BVerfGE 21, 261 [266]).
  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

    Auszug aus BVerfG, 04.12.1979 - 2 BvR 64/78
    Die Verfassungsbeschwerden sind innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 2 BVerfGG , die auch für Rechtsverordnungen gilt (BVerfGE 13, 248 [253]), erhoben worden.
  • BVerfG, 17.05.1961 - 1 BvR 561/60

    Volkswagenprivatisierung

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Sie steht entsprechend Art. 19 Abs. 3 GG auch Personenhandelsgesellschaften wie einer Kommanditgesellschaft zu (vgl. BVerfGE 53, 1 ).
  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als

    So hat das BVerfG für Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) anerkannt, dass "juristische Personen" i.S. dieser Vorschrift auch Personengesellschaften sein können (ständige Rechtsprechung seit dem BVerfG-Urteil vom 20. Juli 1954  1 BvR 114/54, BVerfGE 4, 7, unter C.3.b, Rz 15 f.; vgl. BVerfG-Urteil vom 29. Juli 1959  1 BvR 394/58, BVerfGE 10, 89, unter C.I., Rz 40; BVerfG-Beschlüsse vom 11. Oktober 1966  2 BvR 477/64 u.a., BVerfGE 20, 257, unter B.I.2., Rz 27; vom 18. Oktober 1966  2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63, BVerfGE 20, 283, unter B.II.2., Rz 47; vom 4. Dezember 1979  2 BvR 64/78, 2 BvR 460/79, BVerfGE 53, 1, unter B.I.1., Rz 55; s. auch BVerfG-Beschluss vom 2. September 2002  1 BvR 1103/02, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3533, unter 2.a, Rz 6).
  • BGH, 04.11.2015 - VIII ZR 217/14

    Zur Wirksamkeit der Herabsetzung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf 15 %

    Innerhalb dieses Spielraums dürfen die Gerichte nicht ihr - auf Rechtserkenntnis ausgerichtetes - Urteil an die Stelle der politischen oder wirtschaftlichen Wertungen und Entscheidungen des Verordnungsgebers setzen (vgl. BVerfGE 45, 142, 162; 53, 1, 21).
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