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   BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78   

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https://dejure.org/1980,110
BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 (https://dejure.org/1980,110)
BVerfG, Entscheidung vom 26.02.1980 - 1 BvR 684/78 (https://dejure.org/1980,110)
BVerfG, Entscheidung vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78 (https://dejure.org/1980,110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gymnasiale Oberstufe - Neugestaltete gymnasiale Oberstufe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 185
  • NJW 1980, 2403
 
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Wird zitiert von ... (81)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
    »Zur Verfassungsmäßigkeit des hessischen Gesetzes über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 21. Juni 1977 - GVBl. I S. 284 (vgl. auch BVerfGE 45, 400 ).«.

    Durch Beschluß vom 22. Juni 1977 (BVerfGE 45, 400 ) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden gegen das Vorschaltgesetz teils verworfen, teils zurückgewiesen.

    Der wesentliche Inhalt der Vereinbarung ist in der Entscheidung BVerfGE 45, 400 [402] wie folgt charakterisiert worden: Gleichwertigkeit aller Fächer, Zuordnung der Fächer zu Aufgabenfeldern, Organisation des Unterrichts nach Grundkursen und Leistungskursen, Gliederung des Unterrichtsangebots in einen Pflichtbereich und einen Wahlbereich (Verhältnis 2:1) und Ersetzung der Noten als Leistungsbewertung durch ein Punktesystem unter Anrechnung in der Gesamtqualifikation.

    In der Entscheidung BVerfGE 45, 400 [417] ist darauf hingewiesen worden, daß diese Behauptung in einem gewissen Widerspruch zu dem angeblich gesenkten Anspruchsniveau stehe.

    Mit der Frage des Vorbehalts des Gesetzes hat sich das Bundesverfassungsgericht schon in der vorgenannten Entscheidung BVerfGE 45, 400 [417 ff.] eingehend auseinandergesetzt.

  • BVerfG, 06.12.1972 - 1 BvR 230/70

    Förderstufe

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
    Die Einführung der neugestalteten gymnasialen Oberstufe ist ebenso wie seinerzeit die Einführung der obligatorischen Förderstufe in Hessen eine schulorganisatorische Maßnahme (BVerfGE 34, 165 [181] - Förderstufe).

    Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule, sondern auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 34, 165 [182]).

  • VGH Hessen, 18.08.1976 - VI TG 368/76

    Dem Bund mehr Kompetenz - Der "Kooperative Föderalismus" reicht nicht mehr aus

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
    Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 18. August 1976 (NJW 1976, 1856) die Auffassung vertreten hatte, daß die Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe der gesetzlichen Grundlage bedürfe, da nach dem Rechtsstaatsprinzip und Demokratieprinzip wesentliche Entscheidungen hinsichtlich der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Schulorganisation vom Gesetzgeber selbst festgelegt werden müßten, erließ der Landesgesetzgeber das Gesetz über die Neuordnung der gymnasialen Oberstufe vom 26. Oktober 1976 (GVBl I S. 433), das übergangsweise (als Vorschaltgesetz) die gesetzlichen Grundlagen für das Reformvorhaben schaffen sollte.
  • BVerfG, 26.03.1957 - 2 BvG 1/55

    Reichskonkordat

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
    Sie ist nur eingeschränkt, soweit übergeordnete Normen des Grundgesetzes ihr Grenzen setzen (BVerfGE 6, 309 [354]).
  • BVerfG, 20.06.1978 - 2 BvR 71/76

    Verfassungsmäßigkeit der Einschränkung der Gewährung von Wohnungsbauprämien im

    Auszug aus BVerfG, 26.02.1980 - 1 BvR 684/78
    Es kann deshalb dahinstehen, ob alle Verfassungsbeschwerden zulässig sind (vgl. BVerfGE 48, 403 [412 m.w.N.]).
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und

    Dies hat das Bundesverfassungsgericht für das Recht der Eltern auf Bestimmung des Bildungsweges ihrer Kinder bereits festgestellt (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    Die dem Staat gemäß Art. 7 Abs. 1 GG obliegende Gestaltung des Schulsystems umfasst die organisatorische Gliederung der Schule, die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge und das Setzen der Lernziele, die Entscheidung darüber, ob und wieweit diese Ziele von den Schülern erreicht worden sind, sowie die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zur Schule, den Übergang von einem Bildungsweg zum anderen und die Versetzung innerhalb eines Bildungsganges (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

    So darf diese Gestaltung das Bestimmungsrecht nicht obsolet werden lassen (vgl. BVerfGE 45, 400 ; 53, 185 ) und nicht offensichtlich nachteilig für die Entwicklung der ganzen Persönlichkeit des Kindes und seines Verhältnisses zur Gemeinschaft sein (vgl. BVerfGE 34, 165 ).

    (2) Diese Grundsätze gelten im Ansatz auch für das Recht der Kinder und Jugendlichen auf schulische Bildung nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG (vgl. bereits BVerfGE 53, 185 zum Entfaltungsrecht der Schüler nach Art. 2 Abs. 1 GG).

    (a) Die Wahrnehmung des Auftrags zur Gewährleistung schulischer Bildung aus Art. 7 Abs. 1 GG steht gemäß Art. 70 Abs. 1 GG den Ländern zu (vgl. BVerfGE 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).

    Zu dem danach allein der Gesetzgebungs- und Verwaltungsbefugnis der Länder unterfallenden Gebiet des Schulwesens gehört als ein wesentlicher Bestandteil die Ausgestaltung schulischen Unterrichts (vgl. BVerfGE 34, 165 ; 45, 400 ; 53, 185 ).

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind

    Zu diesem staatlichen Gestaltungsbereich gehört auch die inhaltliche Festlegung der Ausbildungsgänge und Unterrichtsziele (vgl. BVerfGE 53, 185 ).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Nicht geklärt ist damit aber die Grenze zum Schul- und Ausbildungsrecht, für das die Länder ausschließlich zuständig sind (vgl. BVerfGE 6, 309 ; 53, 185 ; 59, 360 ; 75, 40 ).
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