Rechtsprechung
BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei "Selbstverteidigung" eines Rechtsanwalts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Status des Verteidigers - Stellung des Beschuldigten - Unvereinbarkeit - Gebühren und Auslagen - Erstattung
Verfahrensgang
- AG Köln, 10.05.1978 - 279 M OWi 14672/77
- LG Köln, 28.07.1978 - 37 QsOWi 925/78
- BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78
Papierfundstellen
- BVerfGE 53, 207
- NJW 1980, 1677
- MDR 1980, 731
- AnwBl 1980, 303
- Rpfleger 1980, 179
Wird zitiert von ... (33)
- BGH, 05.03.2020 - V ZB 20/19
Statthaftigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens analog §§ 578 ff. ZPO gegen …
Die Regelung eröffnet kein Wiederaufnahmeverfahren gegen Beschlüsse, sondern erschöpft sich in der Fristverlängerung (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201 zu § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO aF.; BVerfG, WM 2010, 767; vgl. auch OLG Oldenburg, Rpfleger 1980, 179 für den Fall der Erlösverteilung; LG Potsdam, ZfIR 2014, 785;… kritisch Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 16. Aufl., § 96 Rn. 3.1). - BVerfG, 26.02.1988 - 2 BvR 287/87
Verfassungsmäßigkeit der Versagung des Gebühren- und Auslagenerstattungsanspruchs …
Diese kostenrechtliche Konsequenz liegt nahe: Es besteht kein überzeugender Grund, den unterliegenden Prozeßgegner, der die Kosten zu tragen hat, nur deshalb von der Erstattung des der Gegenseite entstandenen vermögenswerten Aufwands freizustellen, weil der "sich selbst vertretende" Rechtsanwalt die Rolle eines Prozeßbevollmächtigten der Sache nach selbst voll ausfüllen durfte (BVerfGE 53, 207 (212 f.)).§ 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird im Blick auf diesen Sinngehalt von der Rechtsprechung auch in Zivilverfahren herangezogen, die eine anwaltliche Vertretung nicht erfordern (BVerfGE 53, 207 (213)).
Entsprechende Anwendung findet § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch im verwaltungsgerichtlichen, finanzgerichtlichen, sozialgerichtlichen, arbeitsgerichtlichen und verfassungsgerichtlichen Verfahren, soweit dem Rechtsanwalt dort wie im Zivilverfahren gestattet ist, die Rolle eines Prozeßbevollmächtigten in eigener Sache in vollem Umfang wahrzunehmen (BVerfGE 53, 207 (213) m.w.N.; 71, 23 (24 f.)).
Die den angegriffenen Beschlüssen zugrundeliegende Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO durch die Strafgerichte, wonach einem Rechtsanwalt, der sich im Strafprozeß "selbst verteidigt" hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht, enthält keine Fehler, die dieses Ergebnis als objektiv willkürlich erscheinen lassen; denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (BVerfGE 53, 207 (212)).
a) Die Verweisung in § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 ZPO wird von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur dahin verstanden, daß der Beschuldigte, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt und sich in eigener Strafsache "selbst verteidigt", bei der Erstattung seiner notwendigen Auslagen aus der Staatskasse so zu stellen sei, als habe er sich eines Verteidigers bedient (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (211 f.); EGH Hamburg, Beschluß vom 25. Januar 1980 - II EVY 3/79 -, zitiert nach EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331; EGH Koblenz, AnwBl. 1981, S. 415; LG Mainz, NJW 1979, S. 1897; LG Itzehoe, AnwBl. 1980, S. 471; AG Gießen, AnwBl. 1983, S. 331; Swolana, BRAGO , 6. Aufl., 1981, § 1 Anm. 7; Riedel/Sußbauer, BRAGO , 5. Aufl., 1985, § 1 Rdnr. 30; Gerold/Schmidt/v.Eicken/ Madert, BRAGO , 9. Aufl., 1987, § 1 Rdnr. 92; Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., 1987, § 1 BRAGO Anm. 3 A c dd; H. Schmidt, Streitfragen im Recht der "Kosten des Verfahrens", §§ 464 ff. StPO , in: Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 231 (238); ders., AnwBl. 1980, S. 305; ders., AnwBl. 1983, S. 332).
Andere halten § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO hier nicht für anwendbar, weil der Rechtsanwalt nicht "als Verteidiger" tätig gewesen sei (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212); OLG Köln, OLGSt § 91 BRAGO Nr. 1; EGH Stuttgart, AnwBl. 1983, S. 331 f.; LG Flensburg, JurBüro 1983, Sp. 249 f.; LG Zweibrücken, JurBüro 1983, Sp. 1847; LG Mainz, Rpfleger 1985, S. 323 f.; LG Wuppertal, JurBüro 1986, Sp. 410 f. unter Aufgabe der bisherigen Rechtsansicht, NJW 1975, S. 2309 ; Schikora/Schimansky in: Karlsruher Kommentar zur StPO , 2. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Kleinknecht/Meyer, StPO , 38. Aufl., 1987, § 464a Rdnr. 14; Göhler, OWiG , 8. Aufl., 1987, vor § 105 Rdnr. 45; Göttlich/ Mümmler, BRAGO , 16. Aufl., 1987, Stichwort Strafsachen, Anm. 4.15; Mümmler, JurBüro 1980, Sp. 692; ders., JurBüro 1982, Sp. 1129 (1131 ff.); vgl. ferner KMR-Müller, StPO , § 464a Rdnr. 18, wonach diese Auffassung dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO widerspricht und nur unter dem Gesichtspunkt vertretbar ist, daß ein Verteidiger kein Prozeßvertreter sei).
Teilweise wird ein gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch des "sich selbst verteidigenden" Rechtsanwalts wegen Benachteiligung anderer, in gleicher Weise beruflich qualifizierter Personen als verfassungswidrig angesehen (vgl. die Nachweise bei BVerfGE 53, 207 (212)).
b) Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 (215)).
Seine Position ist deshalb mit einer spürbaren Distanz zum Beschuldigten hin ausgestattet (vgl. im einzelnen BVerfGE 53, 207 (214 f.)).
Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 (218)).
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Beschwerdeführer die Revisionsbegründung in eigener Sache nicht als "Verteidiger", sondern als "Rechtsanwalt" unterzeichnen konnte (vgl. BVerfGE 53, 207 (213)).
- BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08
Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines …
Eine andere Regelung ist - wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen wiederholt ausgesprochen hat (BVerfGE 53, 207, 214 f.; BVerfG NJW 1998, 2205) - auch nicht von Verfassungs wegen geboten, weil sich die Rolle des Beschuldigten oder Betroffenen mit der dem Verteidiger zugeschriebenen Stellung eines unabhängigen Organs der Rechtspflege nicht vereinbaren lässt.
- LSG Bayern, 04.12.2013 - L 15 SF 226/11
Entschädigung, Gerichtstermin, Verdienstaufall, Vollbeweis, Zeitversäumnis, …
Im sozialgerichtlichen Verfahren ist - wie in den meisten Gerichtsverfahrensordnungen - ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache zulässigerweise (vgl. BSG, Urteil vom 28.02.1957, Az.: 8 RV 443/54) tätig wird, kostenrechtlich gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO i.V.m. § 202 Satz 1 SGG so zu behandeln, wie wenn er von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten würde (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.02.1980, Az.: 2 BvR 752/78). - BGH, 07.11.1991 - 4 StR 252/91
Beschränkung des Rechts auf Verteidigung durch Einschränkung des …
So wird beispielsweise lediglich dem Verteidiger, nicht dem Beschuldigten selbst, das Akteneinsichtsrecht gewährt (§ 147 StPO); ein Kreuzverhör (§ 239 StPO) darf nur vom Verteidiger (und von dem Staatsanwalt), nicht vom Angeklagten durchgeführt werden; der Angeklagte darf seinen Mitangeklagten nicht unmittelbar befragen (§ 240 Abs. 2 Satz 2 StPO); Revisionsanträge und ihre Begründung können nur in einer von dem Verteidiger (oder - praktisch wenig bedeutsam - von einem Rechtsanwalt oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) unterzeichneten Schrift abgegeben werden (§ 345 Abs. 2 StPO); schließlich darf ein Rechtsanwalt als Beschuldigter nicht sein eigener Verteidiger sein (BVerfGE 53, 207). - LG Potsdam, 09.01.2014 - 24 Qs 151/13
Kostenfestsetzung in Bußgeldverfahren: Gebühren- und Auslagenanspruch bei …
Dabei wird nämlich übersehen, dass nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO der in eigener Sache am Straf- oder Bußgeldverfahren beteiligte Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie ein im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretener Beteiligter behandelt werden soll, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozessrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242).Nach übereinstimmender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum ist es nicht zulässig, dass der Rechtsanwalt in dem von der StPO und dem OWiG gebrauchten Sinne sein eigener Verteidiger sein kann (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1998, 2205; LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330; LG Berlin, NJW 2007, 1477;… Meyer-Goßner, StPO, 56. Auflage, § 138 Rdn. 6).
Entsprechend dieser einschränkenden Auslegung des § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, die nicht nur verfassungsrechtlich vertretbar ist, sondern nahe liegt (BVerfG, NJW 1980, 1677; NJW 1994, 242), steht einem Rechtsanwalt, der sich als Angeklagter/Betroffener in einem Straf- bzw. Bußgeldverfahren selbst verteidigt hat, kein anwaltlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zu (LG Nürnberg-Fürth, NJW 1973, 913; LG Göttingen, Rpfleger 1991, 337;… Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 14;… Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).
aa) Wie jeder Beteiligte, dessen notwendige Auslagen die Landeskasse zu tragen hat, kann der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt als Betroffener gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG auch den Vermögensverlust, der durch notwendige Zeitversäumnis entstanden ist, sowie sonstige, etwa durch die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstermin verursachte Auslagen nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, erstattet verlangen (BVerfG, NJW 1980, 1677 [1678]; LG Zweibrücken, Rpfleger 1983, 330;… Meyer-Goßner, aaO, § 464a Rdn. 15;… Göhler, aaO, vor § 105 Rdn. 45).
- BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren
Wie im Zivilprozeß kann ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 53, 207 [212 f.]; 71, 23 [24]; 81, 387 [389]; BVerfG, AnwBl. 1976, 163). - BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvR 275/83
Anrechnung der Gebühren des zur Verfahrenssicherung bestellten …
Bei der Auslegung der gesetzlichen Verweisung in § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist der Sinnzusammenhang aller einschlägigen Regelungen der Strafprozeßordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 53, 207 [BVerfG 26.02.1980 - 2 BvR 752/78] [216]). - BVerfG, 01.04.1993 - 2 BvR 253/93
Gebühren- und Auslagenerstatungsanspruch des Rechtsanwalts bei Selbstverteidigung
Denn dieser Standpunkt ist mit dem in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers vereinbar, wie er sich aus dem Wortlaut und aus dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift gestellt ist (BVerfGE 53, 207 [212];… BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], NStZ 1988, S. 282 ).Es ist nicht nur vertretbar, sondern sogar naheliegend anzunehmen, § 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO wolle den in eigener Sache am Strafverfahren beteiligten Rechtsanwalt kostenrechtlich nur dann wie einen im Verfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten behandeln, wenn er die Aufgaben, die das Verfahrensrecht einem bevollmächtigten Rechtsanwalt zuweist, aufgrund eigener Sachkunde selbst wahrgenommen hat und nach dem Strafprozeßrecht auch wahrnehmen durfte (BVerfGE 53, 207 [215];… BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).
Zwar ist anerkannt, daß dem Rechtsanwalt, der in eigener Sache als Privatkläger auftritt, ein ausdrücklicher gesetzlicher Gebühren- und Auslagenanspruch zusteht (vgl. BVerfGE 53, 207 [213 f.]; BVerfG [Vorprüfungsausschuß], NJW 1984, 911 ).
Der Status des Verteidigers und die Stellung des Beschuldigten sind dabei miteinander offensichtlich unvereinbar (vgl. BVerfGE 53, 207 [214 f.];… BVerfG, NStZ 1988, S. 282 ).
Wenn der Rechtsanwalt kraft verfassungsrechtlich unbedenklichen (wenn nicht sogar gebotenen) Strafprozeßrechts nicht Verteidiger in eigener Sache sein darf, kann er keinen grundrechtlich abgesicherten Anspruch darauf haben, kostenrechtlich so gestellt zu werden, als habe er die Rolle eines Verteidigers wahrgenommen (BVerfGE 53, 207 [218]; BVerfG, NStZ 1988, 282 ).
- OLG Frankfurt, 18.03.2013 - 1 U 179/12
Ersatzfähigkeit der nach Schadensereignis von selbstständigem Rechtsanwalt …
Ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kommt dabei auch dann in Betracht, wenn nach der Kostenregelung der StPO ein (prozessrechtlicher) Kostenerstattungsanspruch ausscheidet (vgl. BGHZ 26, 69, 77), wie dies z. B. der Fall ist, wenn sich ein Rechtsanwalt selbst verteidigt hat (vgl. BVerfG NJW 1980, 1677 f.; NStZ 1988, 282; NJW 1994, 242;… KK-Gieg, 6. Aufl. 2008, § 464a Rn. 14;… Löwe-Rosenberg/Hilger, 26. Aufl., § 464a Rn. 48;… Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 464a Rn. 14;… BeckOK StPO-Niesler, Stand 1.10.2012, § 464a Rn. 18). - BVerfG, 02.06.2009 - 1 BvR 2295/08
Verletzung des Gebots des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) durch …
- BVerfG, 19.03.1998 - 2 BvR 291/98
Mangels substantiierter Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die …
- BVerfG, 28.11.1983 - 2 BvR 209/81
Zum Anspruch auf Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, der …
- BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 715/96
Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 2 S. 2 StPO
- OLG Karlsruhe, 28.10.2009 - 1 Ss 126/08
Verfahrensrüge gegen ein Verwerfungsurteil im Strafverfahren: Formgerechte …
- AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16
Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!
- BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 1/00
Verfassungsbeschwerde - Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen - …
- OLG Frankfurt, 10.07.2001 - 3 Ws 656/01
Akteneinsicht ; Ablehnung; Selbständige Beschwerdemöglichkeit; …
- KG, 15.03.2016 - 2 StE 14/15
Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Anspruch auf Überlassung von digitalen …
- BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 1018/00
Keine Teilakteneinsicht eines Rechtsanwalts in fortgeschriebenen Vollzugsplan …
- BayObLG, 22.05.2002 - 3Z BR 74/02
Anfechtung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses; Erhöhte Gebühr nach § 6 Abs. 1 …
- BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 3.94
Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid - …
- BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83
Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes
- AG Bayreuth, 19.08.2013 - 2 OWi 149 Js 3321/13
Akteneinsicht, Betroffener, Rechtsanwalt, Bußgeldverfahren
- LG Berlin, 27.04.2006 - 536 Qs 108/06
Gebühren und Kosten: Fehlender Auslagenersatzanspruch bei Selbstverteidigung
- BVerwG, 18.08.1995 - 8 C 39.93
Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen - Ausgleichszahlung - Leistungsbescheid - …
- BVerwG, 07.06.1984 - 1 WB 30.84
Erstattungsfähigkeit von durch einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule …
- OVG Berlin, 28.01.1998 - 6 S 162.97
Anspruch aussereuropäischer Ausländer auf Hilfe zum Lebensunterhalt; Hilfe zum …
- LG Mainz, 22.10.1998 - 1 Qs 225/98
- OLG Karlsruhe, 28.02.1997 - 2 Ss 42/97
- LG Düsseldorf, 25.03.2009 - 20 Qs 21/09
Anspruch eines sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts auf Erstattung einer …
- OLG Düsseldorf, 14.07.1981 - 5 Ws 96/81
- LSG Baden-Württemberg, 12.04.1995 - L 5 B 264/95