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   BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79   

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BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79 (https://dejure.org/1980,71)
BVerfG, Entscheidung vom 28.02.1980 - 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79 (https://dejure.org/1980,71)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Februar 1980 - 1 BvL 136/78, 1 BvR 890/77, 1 BvR 1300/78, 1 BvR 1440/78, 1 BvR 32/79 (https://dejure.org/1980,71)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Scheidungsrecht - Gesetzgeber - Vermeidung von Scheidungen

  • spiegel.de (Pressebericht, 03.03.1980)

    Ehescheidungen - Hüter statt Herr

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 53, 224
  • NJW 1980, 689
  • MDR 1980, 466
  • DÖV 1980, 373
  • JR 1980, 233
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Zu den Folgewirkungen nach Trennung und Scheidung gehören die Regelungen von Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]; 47, 85 [100]).

    1.Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, zu bestimmen, ob ein Rechtsgebiet einer Novellierung bedarf und ab wann die Neuregelung gelten soll (BVerfGE 47, 85 [93]).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Danach liegt der Verfassung das Bild der "verweltlichten" bürgerlich-rechtlichen Ehe zugrunde, zu dem es auch gehört, daß die Ehegatten unter den vom Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden können und damit ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (BVerfGE 31, 58 [82 f.] m.w.N.).

    Bei der Regelung der Voraussetzungen für die Eheauflösung hat der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum; doch ist er dabei an die verfassungsrechtliche Gewährleistung der grundsätzlich unauflöslichen Ehe gebunden (BVerfGE 31, 58 [69 f.]).

  • BVerfG, 07.06.1967 - 1 BvR 76/62

    Unterhalt I

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Zu den Folgewirkungen nach Trennung und Scheidung gehören die Regelungen von Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]; 47, 85 [100]).
  • BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75

    Zwangsversteigerung I

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Zu den Folgewirkungen nach Trennung und Scheidung gehören die Regelungen von Unterhalt und Versorgung (BVerfGE 22, 93 [96 f.]) sowie die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens (BVerfGE 42, 64 [77]; 47, 85 [100]).
  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt nur, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfGE 43, 242 [286, 288 f.] m.w.N.).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für Familienrechtssachen zuständigen IV. Zivilsenats zum neuen Ehescheidungsrecht hingewiesen (BGHZ 74, 38; 74, 86).
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Schon diese weite Formulierung kennzeichnet die Bestimmung eindeutig - auch - als Grundsatznorm für das gesamte Ehe und Familie betreffende Recht (BVerfGE 6, 55 [72]).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 142/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Rentenanwartschaften

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Der Bundesgerichtshof hat auf die Entscheidungen des für Familienrechtssachen zuständigen IV. Zivilsenats zum neuen Ehescheidungsrecht hingewiesen (BGHZ 74, 38; 74, 86).
  • BVerfG, 29.07.1959 - 1 BvR 205/58

    Elterliche Gewalt

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Nach den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien, die der Verfügungsgewalt des Gesetzgebers entzogen sind, ist das vorgegebene Institut der Ehe die Vereinigung eines Mannes und einer Frau zu einer umfassenden, grundsätzlich unauflösbaren Lebensgemeinschaft (vgl. BVerfGE 10, 59 [66]).
  • RG, 13.02.1939 - IV 229/38

    Über die Voraussetzungen, unter denen eine überwiegende Schuld an der Scheidung

    Auszug aus BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 136/78
    Während das Reichsgericht das Widerspruchsrecht des nichtschuldigen Ehegatten verhältnismäßig eng auslegte, weil es nicht Sinn des Gesetzes sei, "einen schuldigen Ehegatten durch Festhalten an einer Scheinehe zu strafen" (RGZ 159, 305 [310]) und allein um der schweren Schuld dieses Ehegatten willen eine zerstörte Ehe im Rechtsbande zu erhalten (RGZ 168, 38 f.), entwickelte der Bundesgerichtshof eine von Verschuldensgesichtspunkten geprägte Rechtsprechung.
  • RG, 05.11.1941 - IV 148/41

    Ist der Widerspruch der Frau gegen die Scheidung zu beachten, wenn sie

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Zwar ist auch nach dem deutschen Eherecht die Ehe eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft (vgl. § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), sie ist jedoch im Gegensatz zu der nach katholischem Ritus geschlossenen Ehe nicht unauflöslich, sondern kann unter den im Gesetz normierten Voraussetzungen geschieden werden, wodurch die Ehegatten ihre Eheschließungsfreiheit wiedererlangen (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 31, 58 ; 53, 224 ).
  • BVerfG, 17.07.2002 - 1 BvF 1/01

    Lebenspartnerschaftsgesetz

    Um dem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, einerseits alles zu unterlassen, was die Ehe schädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie andererseits durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 ; 28, 104 ; 53, 224 ; 76, 1 ; 80, 81 ; 99, 216 ).
  • BVerfG, 01.02.2023 - 1 BvL 7/18

    Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen mangels Regelungen zu den Folgen und zu

    Zudem umfasst Art. 6 Abs. 1 GG das Recht auf ein eheliches Zusammenleben (vgl. BVerfGE 76, 1 ), auf Schutz des ehelichen Zusammenlebens (vgl. BVerfGE 10, 59 ; 53, 224 ; 62, 323 ; 76, 1 ; 114, 316 ) sowie die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2011 - 1 BvR 2712/09 -, Rn. 9 und vom 9. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 12).

    Die durch die Ehefreiheit gewährleisteten Strukturprinzipien begrenzen den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 53, 224 ; 62, 323 ) jedenfalls solange, als kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Wandel des Eheverständnisses stattgefunden hat (vgl. Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 13).

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